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Mietrecht - Mietvertragsrecht Pachtrecht Gewerbemietrecht Mietzahlungen
BGH - OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
14.07.2004
XII ZR 352/00
Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr
bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 – www.RechtsCentrum.de).
BGB §§ 138, 535
BGB § 581 a.F. Aktenzeichen: XIIZR352/00 Paragraphen: BGB§138 BGB§535 BGB§581 Datum: 2004-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11027 Mietrecht - Nutzungsentschädigung Mietzahlungen Leistungsstörungen
OLG Rostock - LG Rostock
09.07.2004
3 U 91/04
Nutzungsentschädigung, Aufrechnung
Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht die Aufrechnung mit ihren Erstattungsansprüchen gegen den Vermieter (Ehemann) einwenden. Die Vereinbarung zur Aufrechnung der Erstattungsansprüche gegen die Mietforderungen des Ehemannes wurde mit Beendigung des Mietverhältnisses gegenstandslos. Eine Berechtigung, auch
gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende (§ 546a BGB) aufzurechnen, folgt hieraus nicht. Zwar tritt dieser Anspruch an die Stelle der mit dem Vertragsende weggefallenen Mietforderung. Er ist jedoch nicht mit ihr identisch, weil er durch ein weiteres Geschehen, das Vertragsende und die anschließende
Rückgabeverweigerung, ausgelöst wird. Darüberhinaus hat der Anspruch gem. § 546a BGB den maßgeblichen Zweck, Druck auf den rückgabepflichtigen Mieter auszuüben, um ihn zur Rückgabe der Mietsache zu veranlassen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die rückgabepflichtige Beklagte das Mietobjekt weiter nutzen könnte, ohne an den Zwangsverwalter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 522 Abs. 2
ZVG § 152
BGB §§ 546a, 288 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 Aktenzeichen: 3U91/04 Paragraphen: ZPO§522 ZVG§152 BGB§546a BGB§288 EGBGBArt.229§5 Datum: 2004-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11257 Mietrecht - Mietzahlungen Mietminderung Leistungsstörungen
OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
19.05.2004
4 U 100/03
Keine Mietzahlungspflicht bei Gebrauchshinderung durch Doppelvermietung
1. Wird der Mieter durch doppelte Vermietung am Gebrauch der Mietsache gehindert, so entfällt seine Pflicht zur Zahlung des Mietzinses, ohne dass es der ausdrücklichen Geltendmachung eines Minderungsanspruchs bedarf.
2. Zu den Voraussetzungen einer Mietzahlung unter Vorbehalt.
BGB § 536 Abs. 1 a.F.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 4U100/03 Paragraphen: BGB§536 BGB§812 Datum: 2004-05-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10837 Mietrecht - Mietvertragsrecht Wohnfläche Mietzahlungen
BGH - LG Osnabrück - AG Bersenbrück
24.3.2004
VIII ZR 295/03
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz
die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: VIIIZR295/03 Paragraphen: BGB§536 Datum: 2004-03-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9588 Mietrecht - Mietzahlungen Mietvertragsrecht Sonstiges
BGH - LG Berlin - AG Wedding
3.12.2003
VIII ZR 157/03
Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete, die während des Laufs einer Mietpreisbindung für die Zeit nach ihrer Beendigung geschlossen wird.
MHG § 10 Abs. 2 Aktenzeichen: VIIIZR157/03 Paragraphen: MHG§10 Datum: 2003-12-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8307 Mietrecht - Mietzahlungen Zwangsverwaltung
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
20.11.2003
I-10 U 59/03
Gewerberaummiete: Gegenüber dem Zwangsverwalter wirksame Vorausverfügung über den Mietzins
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksamen Vorausverfügung über den Mietzins.
Eine gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksame Vorausverfügung über den Mietzins liegt nur dann vor, wenn sie auf einen bereits bestehenden Mietzins einwirkt (Anschluss BGH, 23. Juli 2003, XII ZR 16/00, WuM 2003, 510 ). Es ist nicht ausreichend, wenn die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Mietzins von vornherein abbedungen oder begrenzt
ist. Der Zwangsverwalter muß also die von den Vertragsparteien getroffene Vorausverfügung gegen sich gelten lassen, wenn die Parteien bereits vor Abschluß des Mietvertrages vereinbart haben, daß die vom Mieter im Vorfeld erbrachten Leistungen von Anfang an dadurch abgegolten werden sollten, daß ihm das Mietobjekt auf die Dauer der Mietzeit
kostenfrei zur Nutzung überlassen werden sollte.
§ 57b ZVG
BGB vom 19.06.2001 § 566c
BGB § 574aF
BGB § 1124 Abs 2 Aktenzeichen: I-10U59/03 Paragraphen: ZVG§57b BGB§566c BGB§574 BGB§1124 Datum: 2003-11-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16116 Mietrecht Familienrecht - Kündigungsrecht Mietzahlungen Sonstiges Eherecht
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
13.11.2003
13 U 70/03
Macht ein Ehegatte als Alleineigentümer gegen den anderen Ehegatten Mietrückstände aus der Vermietung eines Hausgrundstücks geltend, dessen Erwerb durch einen Kredit finanziert worden ist, für den beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, so steht dem anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der eine Ehegatte früher eingegangene
Mieten nicht vorrangig für die fälligen Raten auf Zins und Tilgung verwendet hat; soweit dem anderen Ehegatten kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann der eine Ehegatte Zahlung der Mietrückstände in Höhe der fälligen Raten auf Zins und Tilgung nur an den Kreditgeber, nicht aber an sich selbst verlangen. Nach Kündigung des Mietverhältnisses kann der
eine Ehegatte die Räumung nur Zug um Zug gegen Befreiung des anderen Ehegatten von seiner Mithaftung für den Kredit verlangen.
BGB §§ 426, 273, 242 , 670 Aktenzeichen: 13U70/03 Paragraphen: BGB§426 BGB§273 BGB§242 BGB§670 Datum: 2003-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8774 Mietrecht - Mietvertragsrecht Mietzahlungen Sonstiges
BGH - LG Berlin - AG Lichtenberg
12.11.2003
VIII ZR 41/03
Zu einem "vorläufigen Mietverzicht" bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.
MHG § 10 Abs. 1 Aktenzeichen: VIIIZR41/03 Paragraphen: MHG§10 Datum: 2003-11-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8271 Mietrecht - Mietzahlungen Verjährungsrecht
OLG Naumburg - LG Magdeburg
04.11.2003
9 U 50/03
1. Ist ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Mietzins verwirkt, sei es durch spiegelbildliche Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur analogen Anwendung von § 539 BGB a. F. auf das Minderungsrecht des Mieters entwickelt hat, sei es durch die Anwendung des allgemeinen Verwirkungstatbestandes, lebt das Nachforderungsrecht
auch nach dem 01.09.2001 nicht wieder auf (gegen BGH NZM 2003, 679, 680).
2. Geht man uneingeschränkt davon aus, dass der Nachforderungsanspruch dann wieder auflebt, wenn der Vertrauenstatbestand auf Seiten des Mieters nachträglich entfällt (im Anschluss an BGH NJWRR 2003, 727728), dann muss der Vermieter zur Beseitigung des Ve-trauenstatbestandes die Nachforderung gerichtlich geltend machen. Aktenzeichen: 9U50/03 Paragraphen: Datum: 2003-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8687 Mietrecht - Mietzahlungen Verjährungsrecht Mietminderung
OLG Naumburg - LG Dessau
04.11.2003
9 U 102/03
1. Auf die Nachforderung von rückständigem Mietzins durch den Vermieter sind "spiegelbildlich" die Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung zum Wegfall des Minderungsrechts des Mieters bei nachträglicher Kenntniserlangung von Mängeln (§ 539 BGB a. F. in analoger Anwendung) entwickelt worden sind.
2. Ist das Nachforderungsrecht des Vermieters vor dem 01.09.2001 bei "spiegelbildlicher" Anwendung dieser Grundsätze verwirkt, lebt das Nachforderungsrecht für die Zukunft nicht wider auf (gegen: BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - [NZM 2003, 679]). Aktenzeichen: 9U102/03 Paragraphen: BGB§539 Datum: 2003-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8688
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