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Kostenrecht - Kostenerstattung Vergleich Streithelfer/Genosse
Kammergericht
07.01.2004
24 W 297/03
Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1948 bzw. 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche
des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 III, 516 III ZPO) nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
ZPO §§ 101 l, 269 III Aktenzeichen: 24W297/03 Paragraphen: ZPO§100 ZPO§269 Datum: 2004-01-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10462 Kostenrecht - Kostenerstattung Notwendige Kosten
Saarländisches OLG
31.7.2003
2 W 41/03
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Parteien die dem Gegner erwachsenden Kosten nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits nach Lage der Dinge als sachdienlich ansehen musste, wobei zu beachten ist, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 91 Aktenzeichen: 2W41/03 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2003-07-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7547 Insolvenzrecht Kostenrecht - Kosten Kostenerstattung Insolvenz
Kammergericht
07.07.2003
24 W 367/02
Kostenerstattung bei Insolvenz des Antragsgegners
Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 Abs.1 ZPO geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur InsolvenztabelIe anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre.
ZPO § 494 a II Aktenzeichen: 24W367/02 Paragraphen: ZPO§494a Datum: 2003-07-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9873 Kostenrecht - Zinsen Kostenerstattung
Kammergericht
20.05.2003
1 W 106/03
Beginn der höheren Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen
Die höhere Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Oktober 2001 geltenden Fassung gilt nur für Kostenerstattungsansprüche, die ab diesem Zeitpunkt fällig geworden sind (Bestätigung vom KG, Beschl, v. 21.05.2002 -1 W 114/02 -, KG-Report 02, 262 = JurBüro 02, 482 = Rpfleger 02, 538 = BRAGO-Report 02, 103).
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2, Fassung ab 01.10.2001 Aktenzeichen: 1W106/03 Paragraphen: ZPO§104 Datum: 2003-05-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8362 Kostenrecht - Notwendige Kosten Auslagen Kostenerstattung
OLG Frankfurt
15.5.2003
12 W 30/03
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Fotokopien als Anlagen zu Schriftsätzen; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.
BRAGO §§ 25, 27
ZPO § 91 Aktenzeichen: 12W30/03 Paragraphen: BRAGO§25 BRAGO§27 ZPO§91 Datum: 2003-05-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6690 Honorarrecht Kostenrecht - Rechtsanwälte Kostenerstattung Anwaltshonorar
OLG Oldenburg
08.05.2003
2 W 26/03
Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur in Höhe einer 13/20 Gebühr zu erstatten. (a. A. OLG Celle, OLGR 2003, 113 f.).
ZPO § 91 Abs 1
ZPO § 522 Abs 2
BRAGO § 32 Abs 1 Aktenzeichen: 2W26/03 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§522 BRAGO§32 Datum: 2003-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6416 Kostenrecht - Notwendige Kosten Kostenerstattung
Kammergericht
29.04.2003
1 W 7886/00
Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs.1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.
ZPO § 91 Abs. 1 Aktenzeichen: 1W7886/00 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2003-04-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8201 Prozeßrecht Kostenrecht - Einstweilige Verfügung Anwaltshonorar Kostenerstattung
13.2.2003
I ZB 23/02
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.
BRAGO § 32 Abs. 1 Aktenzeichen: IZB23/02 Paragraphen: BRAGO§32 Datum: 2003-02-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5611 Kostenrecht - Kostenerstattung Zinsen
BGH
16.1.2003
V ZB 51/02
Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf "Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 erhöhten
Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen.
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Aktenzeichen: VZB51/02 Paragraphen: ZPO§104 Datum: 2003-01-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5522 Kostenrecht - Notwendige Auslagen Notwendige Kosten Kostenerstattung Sonstiges
BGH
5.12.2002
I ZB 25/02
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
ZPO § 91 Abs. 1;
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 Aktenzeichen: IZB25/02 Paragraphen: ZPO§91 BRAGO§27 Datum: 2002-12-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5361
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