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Mietrecht - Mietzahlungen Mietminderung Mängel
BGH - LG Berlin - AG Schöneberg
20.07.2005
VIII ZR 347/04
1. Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % beruht.
2. Ist die Miete aufgrund eines Mangels nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so bleibt dieser Umstand für die Berechnung der zulässigen Höhe einer Mietsicherheit nach § 551 Abs. 1 BGB außer Betracht. Maßgeblich für die Höchstgrenze ist die vereinbarte, nicht die geminderte Miete. Unter Miete im Sinne des § 551 Abs.1 BGB ist jedoch dann die aufgrund des
Mangels geminderte Miete zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Mietsicherheit ein unbehebbarer Mangel vorliegt.
BGB § 551 Abs. 1
BGB § 536 Abs. 1 Aktenzeichen: VIIIZR347/04 Paragraphen: BGB§551 BGB§536 Datum: 2005-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14911 Vertragsrecht Mietrecht Vollstreckungsrecht Grundstücksrecht - Abtretung Prozeßrecht Mietzahlungen Grundlastenrecht
BGH - Kammergericht - LG Berlin
09.06.2005
IX ZR 160/04
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.
BGB § 1124 Abs. 2 Aktenzeichen: IXZR160/04 Paragraphen: BGB§1124 Datum: 2005-06-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14406 Mietrecht - Mietvertragsrecht Wohnungsübergabe Mietzahlungen Sonstiges
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
24.05.2005
I-24 U 194/04
1. Der Vermieter kann auf die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung verzichten ("zur Mehrwertsteuer optieren"), wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.
2. Grundsätzlich ist ein Mietvertrag, in dem Nettomiete und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind, als "Dauerrechnung" zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend.
3. Wird bei dem Auszug des Mieters durch einen Vertreter des Vermieters eine Abnahme der Mieträume durchgeführt, liegt darin nicht die schlüssige Auflösung des Mietverhältnisses, wenn der Vertreter irrtümlich von einer bereits erfolgten Aufhebung des Mietvertrages
ausgeht.
BGB § 535
UstG § 2 Abs. 1
UstG § 4 Nr. 12 a
UstG § 9 Abs. 1
UstG § 14 Abs. 1 a.F. Aktenzeichen: I-24U194/04 Paragraphen: BGB§535 UStG§2 UStG§4 UStG§9 UStG§14 Datum: 2005-05-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14264 Mietrecht Prozeßrecht - Mietzahlungen Mahnverfahren
Kammergericht - LG Berlin
25.04.2005
8 U 236/04
Ein geltend gemachter Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.
ZPO § 690
BGB § 535 Abs. 2 Aktenzeichen: 8U236/04 Paragraphen: ZPO§690 BGB§535 Datum: 2005-04-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13527 Mietrecht - Mietvertragsrecht Mietzahlungen
BGH - OLG Rostock - LG Neubrandenburg
20.04.2005
XII ZR 192/01
Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der - auch unbefristeten - Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf.
BGB § 566 a.F. Aktenzeichen: XIIZR192/01 Paragraphen: BGB§566 Datum: 2005-04-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13626 Insolvenzrecht Mietrecht - Verwaltung Mietzahlungen
BGH - LAG Bonn - AG Bonn
09.03.2005
VIII ZR 394/03
Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.
BGB § 543 Abs. 1 Aktenzeichen: VIIIZR394/03 Paragraphen: BGB§543 Datum: 2005-03-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13869 Vollstreckungsrecht Mietrecht - Vollstreckungsmaßnahmen Pfändung Mietzahlungen Sonstiges
BGH - LG Koblenz - AG Betzdorf
21.12.2004
IXa ZB 228/03
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.
ZPO § 765a
ZPO § 811
ZPO §§ 850 ff
ZPO § 851b Aktenzeichen: IXaZB228/03 Paragraphen: ZPO§765a ZPO§811 ZPO§850 ZPO§851b Datum: 2004-12-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12215 Mietrecht - Mietvertragsrecht Mietzahlungen Schadensersatz
OLG Karlsruhe - LG Konstanz
28.10.2004
9 U 110/04
Der Mieter eines langfristigen Mietvertrages, der sich im Interesse der Schadensminderung mit der Weitervermietung durch den Vermieter einverstanden erklärt hat, wird von der Verpflichtung zur Entrichtung der Differenzmiete auch dann nicht frei, wenn der Vermieter das
Mietobjekt dem Nachmieter überlassen hat.
BGB § 537 Abs. 2
BGB § 242 Aktenzeichen: 9U110/04 Paragraphen: BGB§537 BGB§242 Datum: 2004-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12697 Mietrecht - Mietvertragsrecht Mietzahlungen
BGH - OLG Dresden - LG Chemnitz
27.10.2004
XII ZR 175/02
Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385).
BGB § 242 Bb
BGB § 313 Aktenzeichen: XIIZR175/02 Paragraphen: BGB§242 BGB§313 Datum: 2004-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11671 Mietrecht - Leistungsstörungen Mietzahlungen Schönheitsreparaturen Schadensersatz
Kammergericht - LG Berlin
12.08.2004
8 U 41/04
1. Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch wegen Mietausfall ist, dass der Vermieter darlegt, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit war.
2. Voraussetzung für den Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist, dass der Vermieter den Mieter zur Bewirkung der Schönheitsreparaturen eine angemessene Frist mit der Erklärung setzt, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Dabei ist es für die Aufforderung zur Bewirkung der Leistung erforderlich, dass der Vermieter grundsätzlich die geforderten Schönheitsreparaturen im einzelnen genau bezeichnet, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 a.F.
BGB § 823 Aktenzeichen: 8U41/04 Paragraphen: BGB§326 BGB§823 Datum: 2004-08-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10690
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