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Prozeßrecht Kostenrecht - Prozeßparteien Kostenfestsetzung
BGH - LG Oldenburg - AG Brake
27.9.2007
VII ZB 23/07
Wird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtliche Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen.
ZPO §§ 50, 91, 104
Aktenzeichen: VIIZB23/07 Paragraphen: ZPO§50 ZPO§91 ZPO§104 Datum: 2007-09-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22259 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenfestsetzungsbeschluß
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
30.08.2007
I-24 W 73/07
Im Verfahren nach § 11 RVG dürfen materiell-rechtliche Einwendungen des Auftraggebers nicht schon außer Betracht bleiben, wenn sie als unschlüssig erscheinen, sondern erst bei offenbar haltlos und unverständlich sind.
RVG § 11
Aktenzeichen: I-24W73/07 Paragraphen: RVG§11 Datum: 2007-08-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22138 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Mahnverfahren Vergleich Vergleichsgebühr Kostenfestsetzung
OLG Koblenz - LG Koblenz
08.05.2007
14 W 269/07
Kostenfestsetzung bei unklarer Parteivereinbarung und interpretierbarer Kostenentscheidung
1. Sind die Kostenregelung eines Vergleichs und die gerichtliche Kostenentscheidung nicht eindeutig, hat der Rechtspfleger für die Kostenfestsetzung eine Klärung durch das Gericht in der Besetzung des § 75 GVG herbeizuführen. Ein bloßer Aktenvermerk des nicht nach §
348 ZPO als Einzelrichter mit der Sache befassten Berichterstatters ist unzureichend.
2. Werden zwei zunächst getrennt laufende Mahn- und Streitverfahren erst später beim Prozessgericht verbunden, sind neben den zwei Gebühren nach KV Nr. 1100 GKG (a.F.) auch zwei Gebühren für die Prozessverfahren jeweils nach den Einzelwerten zu berechnen, unter Anrechnung der Gebühren KV Nr. 1100. Dem muss die gerichtliche Kostenentscheidung bei
unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich beider Streitgenossen Rechnung tragen. Erforderlichenfalls ist die Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen oder zu ergänzen.
ZPO §§ 104, 319, 348
BGB §§ 133, 157
GVG § 75
GKG a.F. § 11 Abs. 1
GKG KV Nr. 1100, 1210, 1211 lit. c), 1653
Aktenzeichen: 14W269/07 Paragraphen: ZPO§104 ZPO§319 ZPO§348 BGB§133 BGB§157 GVG§75 Datum: 2007-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21285 Kostenrecht - Kostenfestsetzung
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
8.5.2007
6 W 35/07
1. Für den Fall, dass ein Beklagter, der vorgerichtlich vergeblich zur Leistung aufgefordert worden war, eine Klage anerkennt, obwohl sich am Klägervortrag nichts entscheidungserhebliches geändert hat, ist es aus Sicht des Senats für die Beurteilung des Vorliegens der Klageveranlassung unerheblich, ob die Klage schlüssig war.
2. Erklären die Parteien die Leistungsstufen einer Stufenklage übereinstimmend für erledigt, so führt bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Kostentragungspflicht des Beklagten.
Ein solcher Konstenerstattungsanspruch kann insbesondere aus Verzug mit der Auskunftserteilung folgen. Hatte der Beklagte die Auskunftsstufe anerkannt, so steht für die Kostenentscheidung bezüglich der Leistungsstufe zwar bindend fest, dass ein fälliger Auskunftsanspruch
bestand, aber nur für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Stufenklage.
Besteht der Auskunftsanspruch materiell-rechtlich nicht oder trat Verzug erst ab der Erhebung der Stufenklage ein, können die Kosten der Stufen 2 und 3 der Stufenklage nicht auf Basis des Verzugs mit der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs erstattete verlangt werden.
Aktenzeichen: 6W35/07 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2007-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21312 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenfestsetzung Sonstiges
BGH - LG Berlin - AG Berlin-Pankow/Weißensee
14.2.2007
XII ZB 112/06
Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.
ZPO § 126
Aktenzeichen: XIIZB112/06 Paragraphen: ZPO§126 Datum: 2007-02-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20341 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenfestsetzung Sonstiges
BGH - LG Stuttgart - AG Leonberg
20.12.2006
VII ZB 54/06
Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
ZPO §§ 788 Abs. 1, 98 S. 1
§ 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.
ZPO § 98
RVG VV Nr. 1000
Aktenzeichen: VIIZB 54/06 Paragraphen: ZPO§98 RVGVVNr.1000 ZPO§788 Datum: 2006-12-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19870 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenfestsetzung
OLG Koblenz - LG Mainz
19.10.2006
5 W 624/06
Kostentragungspflicht eines Prozessunfähigen
1. Die Kostenregeln der §§ 91, 97 ZPO gelten auch zu Lasten eines Prozessunfähigen.
2. Völlig überzogenen Bezifferungen des Gegenstandswerts, die Ausdruck der bestehenden Erkrankung sind, muss durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Streitwertfestsetzung Rechnung getragen werden (hier: Streitwert von 300 € für einen in erster Instanz auf 2 Mio. € und in zweiter Instanz auf 12 Mio. € bezifferten Schmerzensgeldantrag)
ZPO §§ 51, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1
BGB § 104 Nr. 2
GKG § 63 Abs. 3 Aktenzeichen: 5W624/06 Paragraphen: ZPO§51 ZPO§91 ZPO§97 BGB§104 GKG§63 Datum: 2006-10-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19175 Kostenrecht Honorarrecht/RVG - Kostenfestsetzung Vergleich
OLG Köln - AG Rheinbach
28.09.2005
26 UF 143/05
1. Haben die Parteien in einem Vergleich vereinbart, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entschieden werden soll, ist die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO durch diese Vereinbarung abbedungen mit der Folge, dass über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die Kosten des Vergleichs gehören, unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wobeiauch der dem § 98 ZPO zugrunde liegende Rechtsgedanke keine Anwendung findet.
2. Die Wertung des § 93 ZPO ist im Rahmen der Entscheidung des § 91a ZPO zu berücksichtigen.
3. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Lockerung der Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO n.F.) und den in § 93 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Kostenprivilegierung des Anerkennenden.
ZPO §§ 91a, 93, 98, 276 307 Aktenzeichen: 26UF143/05 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§93 ZPO§98 ZPO§276 ZPO§307 Datum: 2006-09-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18836 Kostenrecht - Kostenfestsetzung
OLG Koblenz - LG Mainz
14.09.2006
14 W 559/06
Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrages; Festsetzung nach Abtretung
1. Ein vom Prozessbevollmächtigten in der „Ich-Form” gestellter Kostenfestsetzungsantrag ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Festsetzung zugunsten der vertretenen Partei begehrt wird.
2. Behauptet der Anwalt jedoch, ihm sei der Kostenerstattungsanspruch abgetreten worden, erfordert die begehrte Festsetzung für den Zessionar eine Umschreibung des Vollstreckungstitels.
ZPO §§ 104, 105, 727
BGB §§ 133, 157, 398 Aktenzeichen: 14W559/06 Paragraphen: ZPO§104 ZPO§105 ZPO§727 BGB§133 BGB§157 BGB§398 Datum: 2006-09-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19037 Kostenrecht - Kostenfestsetzung
BGH - OLG München - LG Traunstein
10.8.2006
I ZB 99/05
Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO.
BRAGO §§ 57, 58
ZPO § 887 Abs. 1 und 2 Aktenzeichen: IZB99/05 Paragraphen: BRAGO§57 BRAGO§58 ZPO§887 Datum: 2006-08-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18924
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