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WEG-Recht - Sondereigentum Teilungserklärung
BGH - OLG München - AG Viechtach
6.12.2018
V ZB 134/17
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
WEG § 12
BGB § 183
Aktenzeichen: VZB134/17 Paragraphen: Datum: 2018-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38744 Honorarrecht/RVG WEG-Recht - Streitwert WEG-Verfahren Prozeßrecht
BGH - LG Koblenz - AG Worms
15.11.2018
V ZR 25/18
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des
Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und Beschluss vom 19. Juli 2018, V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).
2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8, und Beschluss vom 19. Juli 2018, V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).
ZPOEG § 26 Nr 8
WEG § 12
GKG § 49a
Aktenzeichen: VZR25/18 Paragraphen: Datum: 2018-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38241 WEG-Recht - WEG-Versammlung Beschlüsse
OLG Frankfurt - AG Darmstadt
1.11.2018
2-13 S 112/17
1. Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung "Wirtschaftsplan + Jahr" bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.
2. Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.
3. Zur - hier von Amts wegen gewährten - Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.
Aktenzeichen: 13S112/17 Paragraphen: Datum: 2018-11-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38178 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftliche Haftung WEG-Versammlung Beschlüsse
BGH - LG München I - AG München
26.10.2018
V ZR 328/17
1a. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014, V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).
1b. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer
seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.
WEG § 10 Abs 6 S 3
BGB § 1004 Abs 1
ZPO § 148
Aktenzeichen: VZR328/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38354 WEG-Recht - Haftung Notgeschäftsführung
BGH - LG Landau - AG Landau
26.10.2018
V ZR 279/17
Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten).
Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.
WEG § 10 Abs 8 S 1, § 21 Abs 2
Aktenzeichen: VZR279/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38749 WEG-Recht - Wohnungseigentümer Sonstiges
BGH - LG Dresden - AG Leipzig
14.9.2018
V ZR 138/17
1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht.
2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und
dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
WEG § 18 Abs 1, § 18 Abs 2 Nr 1, § 19 Abs 2
Aktenzeichen: VZR138/17 Paragraphen: Datum: 2018-09-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38126 Grundstücksrecht WEG-Recht - Grundbuchrecht Sonstiges
KG Berlin
11.9.2018
1 W 233/18
1. Die Nachweiserleichterung der §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6 S. 2 WEG gilt entsprechend, wenn die Beschlussniederschrift von einem werdenden Wohnungseigentümer unterzeichnet worden ist.
2. Im Grundbuchverfahren muss dabei nicht nachgewiesen werden, dass die Wohnung dem werdenden Wohnungseigentümer bereits übergeben worden ist.
GBO § 29
WEG § 24 Abs 6 S 2, § 26 Abs 3
Aktenzeichen: 1W233/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38085 WEG-Recht - Bauliche Veränderung
BGH - LG Frankfurt - AG Senftenberg
20.7.2018
V ZR 56/17
Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von anderen Wohnungseigentümern nachträglich angebrachten Verschattungsanlagen; Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer. (Rn.9)
1. Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen durch andere Wohnungseigentümer zu dulden, wenn den Eigentümern durch einen wirksamen Wohnungseigentümerbeschluss gem. § 22 Abs. 1 WEG gestattet worden ist, an ihren Türen und Fenstern fach- und sachgerechte Jalousien, Lamellen und feste Verschattungen zu installieren. Dass über die konkrete Ausführung und Realisierung
nach Angebotsvorlage durch den Verwalter noch durch gesonderten Beschluss entschieden werden sollte, wirkt sich nicht zugunsten der duldungspflichtigen Wohnungseigentümer aus, wenn sie sich ausschließlich gegen die Maßnahme als solche wenden, ohne die
konkrete Ausführung zu beanstanden.(Rn.20)(Rn.24)
2. Liegt ein wirksamer Wohnungseigentümerbeschluss nicht vor, besteht ein Anspruch der betreffenden Wohnungseigentümer, die nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen zu dulden, wenn die Maßnahme der erstmaligen plangerechten Herrichtung des Gemeinschaftseigentums
dient. Unter Instandsetzung ist nämlich auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird.(Rn.11)(Rn.25)
3. Da zur erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum gehört, ist die öffentlich-rechtliche Erforderlichkeit der Anbringung der Verschattungsanlagen zu prüfen.
(Rn.13)(Rn.18)(Rn.25)
4. Fehlt es an der bauordnungsrechtlichen Erforderlichkeit, wäre ein Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren wäre, weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat etwa weil die von
der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt.(Rn.26)
5. Ist die Anbringung der Jalousien als Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG zu qualifizieren und gelingt es den betreffenden Wohnungseigentümern, eine Genehmigung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss mit der für eine Modernisierung erforderlichen
Mehrheit herbeizuführen, stünde dies einem Beseitigungsverlangen nicht entgegen, wenn die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Maßnahme i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG unbillig beeinträchtigt würden. Hierbei ist zu beachten, dass unbillig nur solche Nachteile sein können, die über einen Nachteil i.S.d. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen
und bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisierung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfen.(Rn.29)
WEG § 14 Nr 1, § 21 Abs 4, § 21 Abs 5 Nr 2, § 22 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: VZR56/17 Paragraphen: Datum: 2018-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38070 WEG-Recht - Prozeßrecht Kostenrecht
BGH - LG Köln - AG Köln
19.7.2018
V ZR 229/17
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, WuM 2018, 317).
2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
ZPOEG § 21 Nr 8
WEG § 12
GKG § 49a
Aktenzeichen: VZR229/17 Paragraphen: Datum: 2018-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38071 WEG-Recht - WEG-Versammlung Beschlüsse
BGH - LG Hamburg - AG Hamburg-Altona
6.7.2018
V ZR 221/17
Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
WEG § 23 Abs 1, § 23 Abs 3
Aktenzeichen: VZR221/17 Paragraphen: Datum: 2018-07-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38131
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