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Vergabeverfahrensrecht - Vergabeverfahren Verfahrensfehler
Thüringer OLG
23.01.2003
6 Verg 11/02
Hinweispflicht der Vergabekammer
1. Indem § 108 Abs. 2 GWB den Vortrag, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, zum Erfordernis einer formal korrekten Antragsbegründung macht, wird hervorgehoben, dass die Wahrung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S.1 GWB zu denjenigen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Vergabekammer gehört, die, weil aus dem Antragsbegründungstext erkennbar, bereits in die Entscheidung darüber einfließen, ob der Nachprüfungsantrag zugestellt und das Zuschlagsverbot des § 115 Abs.1 GWB ausgelöst wird.
2. Das Fehlen einer den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB genügenden Antragsbegründung kann die Vergabekammer jedoch nicht ohne weiteres zum Anlass einer Antragszurückweisung nehmen. Zwar dient § 108 Abs. 2 GWB dem besonderen Beschleunigungsprinzip des Vergabeprüfungsverfahrens (vgl. § 113 Abs. 1 GWB). Andererseits steht der eigentliche Zweck der Vergabeprüfung im Vordergrund sicher zu stellen, dass Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag stattfindet und dass in diesem Wettbewerb die Bieter mit gleichen Chancen und
Möglichkeiten sich beteiligen können. Dieser Wettbewerb bezweckt aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers eine optimale Lösung des Beschaffungsvorhabens und zwar hinsichtlich der Qualität des Beschaffungsobjektes wie seines Preises. Dies verwehrt der Vergabekammer einen Vergabeprüfungsantrag ohne Weiteres wegen formaler Mängel zu verwerfen, jedenfalls dann, wenn nach Sachlage nicht ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, dass der formale
Mangel umgehend behoben wird. In einem solchen Fall obliegt der Vergabekammer vielmehr, den Antragsteller auf den formalen Fehler hinzuweisen und Gelegenheit zur kurzfristigen Abhilfe einzuräumen. Es kann dahinstehen, ob dieses verfahrensrechtliche Gebot sich nicht
bereits unmittelbar aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB i.V.m. dem ver-fassungsrechtlichen Prinzip fairer Verfahrensgestaltung (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt.
3. Ist der Vergabekammer bekannt, dass nach Angebotseröffnung die Vergabestelle ein vom einem Bieter zur Qualität seines Angebots eingeholtes Gutachten entgegengenommen hat, muss sie, will sie den Verfahrensbeteiligten nicht einen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot unterstellen, davon ausgehen, dass dieses Gutachten zur Widerlegung von etwaigen, das Angebot der Antragstellerin betreffenden Einwänden der Vergabestelle vorgelegt worden ist. Dies wiederum muss die Vergabekammer als Hinweis auf angebotsbezogene Gespräche zwischen der Vergabestelle und der Antragstellerin werten, und der Frage nachgehen, ob die Antragstellerin gegenüber der Vergabestelle vergaberechtliche Rügen erhoben hat.
GWB §§ 108 Abs. 3; 107 Abs. 3 S. 1; 110 Abs. 1 Aktenzeichen: 6Verg11/02 Paragraphen: GWB§ 108 GWB 107 GWB§110 Datum: 2003-01-23 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=377 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Vergabeverfahren Zuschlag Sonstiges
OLG Naumburg
16.1.2003
1 Verg 10/02
"Multimediazentrum"
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Zuschlag, der nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 GWB von der Vergabestelle erteilt wird, wirksam ist, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nach § 117 Abs. 4 GWB zur gleichzeitig mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bewirkenden Information der Vergabestelle nicht genügt und die Vergabestelle auch nicht in anderer Weise, z. Bsp. durch Übermittlung der Rechtsmittelschrift durch das Gericht, Kenntnis von der Einlegung der sofortigen Beschwerde erlangt hatte
(vgl. OLG Naumburg NZBau 2000, 253). Die hiergegen in der Kommentarliteratur geübte Kritik vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
2. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 GWB normiert kein eigenständiges gesetzliches Verbot i.S. des § 134 BGB, sondern eröffnet in seinem Kern nur die Möglichkeit einer Verlängerung des gesetzlichen Verbotes der Zuschlagerteilung nach § 115 Abs. 1 GWB durch eine gerichtliche
Entscheidung.
3. Dem Vergaberecht im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB ist im Hinblick auf jegliche Entscheidungen der Vergabenachprüfungsinstanzen der Rechtsgedanke immanent, dass ein effektiver Rechtsschutz nur bestehen soll, wenn und soweit sich ein Bieter eigenverantwortlich
hierum bemüht.
GWB §§ 115, 117, 118
BGB § 134 Aktenzeichen: 1Verg10/02 Paragraphen: GWB§115 GWB§117 GWB§118 BGB§134 Datum: 2003-01-16 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=375 Vergabeverfahrensrecht - Zuständigkeiten Vergabeverfahren Sonstiges Rechtsweg
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf
07.11.2002
VK 31/2002
Übermittelt und bearbeitet von Dr. Kay-Uwe Rhein, Rechtsamt der Stadt Mönchengladbach
1 Krankentransportleistungen nach § 13 RettG NRW unterfallen Anhang I/B (Gesundheitswesen) der VOL/A.
2. Obwohl das Vergabeverfahren nach nationalen Vorschriften durchzuführen ist, ist Vergaberechtsschutz nach den §§ 104 GWB vor den Vergabekammer gegeben.
3. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist ebenso wenig gegeben wie die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen.
GWB §§ 104ff
RettG NRW § 13 Aktenzeichen: VK21/2002 Paragraphen: GWB§104 RettGNRW§13 Datum: 2002-11-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=486 Vergabeverfahrensrecht - Vergabeverfahren Nachprüfungsverfahren Sonstiges
OLG Stuttgart
04.11.2002
2 Verg 4/02
1. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen greifen nur bei öffentlichen Aufträgen ein. Dazu gehört nicht die Erteilung einer Konzession nach dem baden-württembergischen Gesetz über öffentliche Spielbanken.
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss der Antragsteller darlegen, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Unabdingbare Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2, Satz 1 GWB ist es jedenfalls, dass der Antragsteller ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Auftrag geltend macht. Dementsprechend ist gem. § 107 Abs. 2, Satz 2 GWB zumindest erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, inwieweit ihm die Chance zur Beteiligung an der Vergabe genommen wurde, obwohl diese andernfalls vorhanden gewesen wäre, und welche wirtschaftliche Beeinträchtigung dadurch eingetreten sein soll.
GWB §§ 97, 99 Abs. 4, 107 Abs. 2 Aktenzeichen: 2Verg4/02 Paragraphen: GWB§97 GWB§99 GWB§107 Datum: 2002-11-04 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=415 Vergabeverfahrensrecht - Vergabeverfahren Nachprüfungsverfahren Sonstiges
BUNDESKARTELLAMT
11.9.2002
VK 2 – 42/02
1. Es ist keinesfalls Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes und damit Aufgabe der Vergabekammer, eine vorsätzliche Aufklärungsverweigerung zugunsten desjenigen, der seine
Mitwirkungspflichten verletzt, zu kompensieren.
2. Die VSt ist dann wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Verpflichtet, wettbewerbsrelevante Fragen und Antworten auch den übrigen Bietern zukommen zu lassen.
3. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass ein Sachverständiger, der bei der Leistungsbeschreibung mitgewirkt hat, zwingend bei dem eigentlichen Vergabeverfahren als Bewerber oder Bieter auszuschließen ist.
4. § 16 VgV Ausfluss des das gesamte Vergaberecht bestimmenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 GWB), der es erfordert, dass für den Auftraggeber nur Personen tätig werden, die in ihren Interessen weder mit einem Bieter noch mit einem Beauftragten des Bieters verknüpft sind. Deshalb dürften Personen, die einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen, nicht an Entscheidungen in einem Vergabeverfahren mitwirken.
5. Zur Auslegung des Begriffs „Berufserfahrung“ (Leitsatz der Redaktion)
VOF §§ 6, 14
VgV § 16
GWB § 97 Aktenzeichen: VK2-42/02 Paragraphen: VOF§6 VOF§14 VgV§16 GWB§97 Datum: 2002-09-11 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=316 EU-Vergaberecht Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Vorlagen zum EuGH Nachprüfungsverfahren Vergabeverfahren Losaufteilung
OLG Brandenburg
20.08.2002
Verg W 4/02
1. Die Anrufung des EuGH gemäß Art. 234 EGV zur Auslegung von Rechtsakten hat durch die nationalen Gerichte von Amts wegen zu erfolgen, sie ist nicht vom Antrag einer Partei abhängig.
2. Nur im Falle des § 114 Abs. 2 GWB obliegt der Vergabekammer eine deklaratorische Feststellung einer Rechtsverletzung eines Beteiligten. Solange kein rechtswirksamer Zuschlag vorliegt und das Nachprüfungsverfahren nicht beendet ist, können und müssen
Vergabekammer und Beschwerdegericht mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass das Vergabeverfahren alsbald rechtswirksam zu Ende gebracht werden kann. Nur darauf kann sich die Begehr einer Bieterin richten.
3. Eine künstliche Aufteilung eines einzigen Bauwerks nach § 3 Abs.2 VgV liegt dann vor, wenn eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerks darstellenden Aufträge an unterschiedliche Bieter
vergeben werden und die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
4. Maßgebliches Kriterium dafür, dass Einzelaufträge nicht als Los eines einzigen Bauwerkes anzusehen sind, ist, dass die Ergebnisse der jeweiligen Aufträge unterschiedliche wirtschaftliche und technische Funktionen erfüllten und damit unterschiedlichen Bauwerken
dienten.
Art. 234 EGV
§ 114 GWB
§ 3 VgV Aktenzeichen: VergW4/02 Paragraphen: Art.234/EG GWB§114 VgV§3 Datum: 2002-08-20 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=367 EU-Vergabrecht Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibung Vergabeverfahren Nachprüfungsverfahren Ausschreibungsaufhebung
EuGH
18. Juni 2002
C-92/00
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Geltungsbereich - Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren
im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung verlangt, dass die
Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden
kann.
2. Die Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Kontrolle derRechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ausschreibung auf die Prüfung beschränkt, ob diese Entscheidung willkürlich erfolgt ist.
3. Der Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, eine Ausschreibung zu widerrufen, maßgebend ist, bestimmt sich nach nationalem Recht, wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet
sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Aktenzeichen: C-92/00 Paragraphen: 92/50/EWG 89/665/EWG Datum: 2002-06-18 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=276 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Rechtsmittel Vergabeverfahren Nachprüfungsverfahren Angebotswertung Sonstiges
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
29.05.2002
6 Verg 2/02
Nachprüfungszusage nach Vorabinformation
1. Die nach Zugang der Vorabinformation einem Bieter gemachte Zusage, auf dessen Rügen die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung zu überprüfen, bedeutet nicht, dass die Vergabestelle erneut in die Angebotswertung eingetreten werde und dass aus diesem Grund die
Mitteilung gem. § 13 S. 1 VgV gegenstandslos wäre.
2. Ein Informationsschreiben der Vergabestelle, das inhaltlich nicht die Anforderungen des § 13 S. 1 VgV erfüllt, löst nicht die Nichtigkeitssanktion des § 13 Satz 4 VgV aus.
GWB § 107 Abs. 3
VgV § 13 Aktenzeichen: 6Verg2/02 Paragraphen: GWB§107 VgV§13 Datum: 2002-05-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=266 Vergabeverfahrensrecht - Vergabeverfahren Beschwerde Sonstiges Vorläufiger Rechtsschutz
OLG Koblenz
25.3.02
1 Verg 1/02
Nachprüfungsantrag, Begründung, Begründungsanforderungen, sofortige Beschwerde,
aufschiebende Wirkung, Zustellung, Nachholung, Verlängerung, Verlängerung der aufschiebenden
Wirkung, Zuschlagsverbot, Zuschlag, Nichtigkeit, Nichtigkeitsfolge, Vorabinformation,
Begründung, unzureichende, Begründungsanforderungen
1. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118
Abs. 1 S. 3 GWB setzt voraus, dass zuvor durch Zustellung des Nachprüfungsantrags das
Zuschlagsverbot gemäß § 115 Abs. 1 GWB ausgelöst worden ist; ansonsten kann vorläufiger Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz nur durch erstmaliges Inkraftsetzen des Zuschlagsverbots,
entsprechend § 115 Abs. 1 GWB mit Nachholung der Zustellung durch das
Beschwerdegericht, gewährt werden.
2. Das Verbot des § 13 S. 3 VgV und die sich daran anknüpfende Folge der Nichtigkeit eines
erteilten Zuschlags nach § 13 S. 4 VgV ist nicht auf den Fall einer unzureichenden Begründung der Vorabinformation nach § 13 S. 1 VgV auszudehnen.
3. Eine Verletzung der Informationspflicht durch unzureichende Begründung der beabsichtigten
Nichtberücksichtigung nach § 13 S. 1 VgV scheidet dann aus, wenn der unterlegene
Bieter nach Vorabinformation tatsächlich imstande war, mit seinem Nachprüfungsantrag in
zulässiger Weise eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB infolge Nichtbeachtung anderer Vergabevorschriften als § 13 S. 1 VgV geltend zu machen.
GWB §§ 118 I 1,118 I 3,115 I,108 II 1,
VgV 13, Aktenzeichen: 1Verg1/02 Paragraphen: GWB§118 GWB§115 GWB§108 VgV§13 Datum: 2002-03-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=237 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Rechtsmittel Vergabeverfahren Angebot Angebotswertung
Thüringer OLG
14.12.2001
6 Verg 4/01
Anschlussbeschwerde; Angebot, unvollständiges; Nachunternehmereinsatz
1. Die unselbständige Anschlussbeschwerde ist nicht nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber
/ Antragsteller oder Beigeladenem zulässig, sondern auch zwischen dem Antragsteller
und einem Beigeladenen.
2. Ist ein Bieter aus Gründen, die außerhalb seiner Rüge liegen, mit seinem Angebot zwingend
auszuschließen, fehlt ihm die Antragsbefugnis für die Einleitung des Vergabeüberprüfungsverfahrens.
Es kommt nicht darauf an, ob die behaupteten Vergaberechtsverstöße
tatsächlich vorliegen.
3. Ein von nicht rechtsfähigen Niederlassungen der Antragstellerin gemeinschaftlich
vorgelegtes Angebot unterliegt nicht der zwingenden Ausschließung gem. §§ 25 Nr. 1 Abs.
1 b, 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOB/A wegen unvollständiger Unterschrift, wenn es nur die für eine
der Niederlassungen zeichnungsberechtigte Person unterschrieben hat.
4. Aus der Formulierung als Sollvorschrift des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A folgt, dass ein
hinsichtlich der Preise und geforderten Erklärungen unvollständiges Angebot nicht zwingend
gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen ist. Die Vergabestelle hat vielmehr zu
prüfen, ob das Angebot sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet, weil
die Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters
ändern würde.
5. Hat ein Bieter erklärt, diejenigen Leistungen, die nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
aufgeführt sind, im eigenen Betrieb auszuführen und hat er der Vergabestelle
als Bestandteil seines Angebots den Vordruck eines Nachunternehmerverzeichnisses
mit dem Stempelaufdruck: "Wird im Auftragsfall nachgereicht" vorgelegt, dann ist diese
Angabe dahin zu verstehen, dass der Bieter sich im Ergebnis die Verlagerung von beliebigen
Teilen der Leistung auf Nachunternehmer vorbehält. Mit diesem Inhalt ist das Angebot
wettbewerbsverzerrend und unterliegt zwingend dem Ausschluss.
GWB § 107 Abs. 2; GWB § 116
VOB/A §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1; VOB/A § 10 Nr. 3; Aktenzeichen: 6Verg4/01 Paragraphen: GWB§107 GWB§116 VOB/A§25 VOB/A§21 Datum: 2001-12-14 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=191
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