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Prozeßrecht Rechtsmittelrecht Haftungsrecht - Fristen Zustellung Rechtsanwaltshaftung Wiedereinsetzung
Saarländisches OLG
09.09.2003
6 UF 50/03
Der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht wahrgenommen wird. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben ihre Pflichten hier jedenfalls dadurch verletzt, dass sie den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist
nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend berichtigt haben. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 233 ff Aktenzeichen: 6UF50/03 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 2003-09-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8341 Rechtsmittelrecht - Fristen Sonstiges Zustellung
5.3.2003
VIII ZR 263/00
Ein Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszustellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unterbrochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel "bis heute" oder bis
zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.
ZPO § 706 Abs. 2 Aktenzeichen: VIIZR263/00 Paragraphen: ZPO§706 Datum: 2003-03-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6091 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Zustellung Fristen Gericht Wiedereinsetzung
BVerwG
25.11.2002
8 B 112.02
Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postweg, höhere Gewalt, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
1. Bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt grundsdätzlich nicht in Betracht, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
2. Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem Begriff der "Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle" in § 233 Abs. 1 ZPO a.F.. Als höhere Gewalt sind daher insbesondere die Fälle anzusehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nach der alten Fassung des § 233 Abs. 1 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ermöglichten.
3. Der Verlust der Klagebegründungsschrift auf dem Postweg ist ein unabwendbarer Zufall i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellt einen Fall der höheren Gewalt dar. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 233
VwGO § 92 Aktenzeichen: 8B112.02 Paragraphen: ZPO§233 VwGO§92 Datum: 2002-11-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5472 Rechtsmittelrecht Prozeßrecht Internationales Recht - Berufung Zulassung Zustellung Gerichtsstand
OLG Köln
28.10.2002
16 U 69/02
Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht
1. Ist in einem Falle des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG fälschlicherweise Berufung beim Landgericht eingelegt und dort bereits in der Sache verhandelt worden und verweist das Landgericht dann die Sache von Amts wegen in der Spruchfrist an das Oberlandesgericht, so entbindet dies das Oberlandesgericht nicht davon, die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und sie gegebenenfalls zu verneinen.
2. Der Umstand, dass die Klageschrift einer ständig im Ausland wohnenden Partei im Inland anlässlich eines Besuches zulässigerweise zugestellt werden konnte, begründet noch keinen Wohnsitz dieser Partei im Inland.
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b Aktenzeichen: 16U69/02 Paragraphen: GVG§119 Datum: 2002-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7221 Rechtsmittelrecht - Fristen Zustellung
17.4.2002
XII ZB 186/01
In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum
Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.).
ZPO §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2 Aktenzeichen: XIIZB186/01 Paragraphen: ZPO§621a Datum: 2002-04-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3097 Rechtsmittelrecht Prozeßrecht - Berufung Wiedereinsetzung Fristen Zustellung
12.2.2002
VII ZB 28/01
a) Der Rechtsanwalt, der einen anderen mit der Einlegung einer Berufung beauftragt, darf
sich grundsätzlich darauf verlassen, daß der rechtzeitig abgesandte Auftrag diesen rechtzeitig
erreicht und daß er von ihm ausgeführt wird, wenn zwischen beiden im Einzelfall oder
allgemein die Absprache besteht, daß der Rechtsmittelanwalt derartige Aufträge annehmen,
prüfen und ausführen werde. Für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
besteht dann kein Grund mehr, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen.
b) Wird der Auftrag per Telefax erteilt, genügt für eine Ausgangskontrolle, daß ein vom Faxgerät
des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis die ordnungsgemäße Übermittlung
belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Dann kann die Berufungsfrist im
Fristenkalender gelöscht werden. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: VIIZB28/01 Paragraphen: Datum: 2002-02-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2730 Haftungsrecht Rechtsmittelrecht - Rechtsanwaltshaftung Berufung Fristen Zustellung
5.7.2001
VII ZB 2/00
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem
verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870). (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: VIIZB2/00 Paragraphen: Datum: 2001-07-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2141 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Sonstiges Zustellung
24.1.2001
XII ZB 75/00
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.
ZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: XIIZB75/00 Paragraphen: ZPO§516 ZPO§577 ZPO§317 Datum: 2001-01-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1034 Rechtsmittelrecht Prozeßrecht - Zustellung Wiedereinsetzung
BVerwG - Hessischer VGH
20.2.1997
9 B 776/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden; voraussehbare Verspätung wegen Poststreiks
1. Grundsätzlich dürfen zwar dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden. Bei verspäteter Postzustellung kann aber ein Verschulden des Bürgers dann angenommen werden, wenn er die Verzögerung voraussehen konnte. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der störungsfreie Postverkehr - wie vorliegend - wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist.
VwGO § 60 Abs 1
Aktenzeichen: 9B776/96 Paragraphen: VwGO§60 Datum: 1997-02-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35212 Rechtsmittelrecht Prozeßrecht - Zustellung Wiedereinsetzung
BVerfG - BGH
29.12.1994
2 BvR 106/93
Nichtannahmebeschluß: Keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags bei Verzögerung der Briefbeförderung infolge eines Poststreiks
1. Zur Frage des Verschuldens iSv ZPO § 233 bei Verzögerungen von ordnungsgemäß zur Post gegebenen.
2. Wählt ein Bürger in einer Situation, in der er bereits im Zeitpunkt des Einwurfs seiner Sendung in den Briefkasten aufgrund besonderer Umstände (hier: Poststreik) nicht auf die Einhaltung der gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen durfte, für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, so ist es von Verfassungs wegen jedenfalls dann, wenn sichere Übermittlungswege (Gerichtsbriefkasten, Telefax) vorhanden und zumutbar sind, nicht zu beanstanden, daß die Gerichte dieses Verhalten als ein die
Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden werten.
3. Für den Fall, daß Ungewißheit darüber besteht, ob und für wie lange sich die Gefahr von Verzögerungen verwirklichen wird, kann der Verfahrensbeteiligte die Sendung zunächst auf den Postweg geben, muß aber dann - und nur dann -, das im Zeitpunkt des Briefeinwurfs
bekannte Risiko durch eine Nachfrage nach dem Eingang der Sendung bei Gericht auffangen.
GG Art 20 Abs 3, Art 2 Abs 1
ZPO § 233, § 234 Abs 1, § 234 Abs 2
Aktenzeichen: 2BvR106/93 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 1994-12-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35211
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