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Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
VG Stade
02.09.2004
6 A 387/02
Abgabenrückstand, Gewerbeuntersagung, Gewerbeuntersagung, erweitert, Sanierungskonzept, Strohmann, Unzuverlässigkeit
Gewerbeuntersagung wegen Abgabenrückstände und Verschleierung der tatsächlichen Gewerbeausübung
GewO § 35 Aktenzeichen: 6A387/02 Paragraphen: GewO§53 Datum: 2004-09-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4602 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung Sonstiges
VG Oldenburg
13.04.2004
12 B 879/04
Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis und Gewerbeuntersagung
Zum Widerruf einer Bewachungsgewerbe-Erlaubnis verbunden mit einer Untersagung erlaubnisfreier Teile des Gewerbes (hier wegen Abgaben-Rückstände)
GewO §§ 15 II 1; 34a; 35 I 1; 35 I 2
VwVfG § 49 II 1 Nr. 3 Aktenzeichen: 12B879/04 Paragraphen: GewO§15 GewO§34a GewO§35 VwVfG§49 Datum: 2004-04-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3731 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
Hessischer VGH - VG Darmstadt
05.02.2004
8 UE 879/03
FORTSETZUNG DES UNTERSAGUNGSVERFAHRENS, FORTSETZUNGSENTSCHEIDUNG,
FORTSETZUNGSERMESSEN, UNTERSAGUNGSERFORDERLICHKEIT
1. Erhält die Gewerbeuntersagungsbehörde von einer schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgten Aufgabe des Betriebs des Gewerbes oder der Geschäftsführertätigkeit erst im Gerichtsverfahren Kenntnis, so ist eine auf das Untersagungsverfahren bezogene "Fortsetzungsentscheidung" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht mehr möglich; an die Stelle dieser Fortsetzungsentscheidung tritt dann aber als zulässige behördliche Entscheidung die ausdrückliche oder konkludente Bekundung im Gerichtsverfahren, an der bereits erlassenen Gewerbeuntersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides
festhalten zu wollen (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.06.1983 - VIII
OE 137/81 - GewArch 1984, 22).
2. Die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung beurteilt sich in einem solchen Fall danach, ob die Gewerbeuntersagung ungeachtet der Aufgabe des Betriebs des Gewerbes/der Geschäftsführertätigkeit wegen der Möglichkeit einer künftigen Wiederaufnahme erforderlich blieb ("Untersagungserforderlichkeit").
GewO § 35 Abs 1 Satz 3
GewO § 35 Abs 7a Aktenzeichen: 8UE879/03 Paragraphen: GewO§35 Datum: 2004-02-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4021 Ordnungsrecht Gewerberecht - Gastgewerbe Gewerbeuntersagung
Hessischer VGH - VG Darmstadt
13.01.2004
6 TG 3098/03
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT, BUNDESZENTRALREGISTER, GASTSTÄTTENBETRIEB, PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT, VERWERTUNGSVERBOT
Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten
Das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafgerichtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs. 1 BZRG), gilt auch für die Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen gem. § 21 Abs. 1 GastG.
BZRG §§ 51 Abs 1, 52 Abs 1 Nr 4
GastG § 21 Abs 1 Aktenzeichen: 6TG3098/03 Paragraphen: BZRG§51 BZRG§52 GastG§21 Datum: 2004-01-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3339 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
VG Oldenburg
12.11.2003
12 B 3833/03
Gewerbeuntersagung
Die Sperrwirkung des § 12 GewO in Insolvenzverfahren umfasst nicht das vom Geschäftsführer der insolventen GmbH nach Eröffnung des Insolvenverfahrens als Einzelperson ausgeübte Gewerbe.
GewO §§ 12, 35 Aktenzeichen: 12B3833/03 Paragraphen: GewO§12 GewO§35 Datum: 2003-11-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2945 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
14.7.2003
6 C 10.03
Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.
1. Eine Gewerbeuntersagung setzt grundsätzlich voraus, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist; die Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO steht der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes nicht gleich.
2. Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO allein rechtfertigt nicht die Annahme eines Strohmann-/Strohfrauverhältnisses, wenn der "Hintermann" nicht unter dem Namen des Anmeldenden, sondern allein unter seinem Namen nach außen am Wirtschaftsleben teilgenommen
hat.
GewO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Aktenzeichen: 6C10.03 Paragraphen: GewO§14 GewO§35 Datum: 2003-07-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2608 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
OVG NRW
30.4.2003
4 A 5159/00
Aus § 295 Abs. 2 InsO ergibt sich nicht, dass ein Schuldner, der selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen Gewerbebetrieb führen darf.
GewO §§ 12 und 35
InsO § 295 Abs. 2 Aktenzeichen: 4A5159/00 Paragraphen: GewO§12 GewO§35 InsO§295 Datum: 2003-04-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2358 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung Sonstiges
Hessischer VGH
30. 1. 2003
8 UE 4048/00
Strohmann/Strohfrau, Gewerbeuntersagung, Wirtschaftsverkehr, Rechtsverkehr
Ein Strohfrau- bzw. Strohmannverhältnis liegt nicht nur dann vor, wenn im Wirtschaftsverkehr unter dem Namen der Strohfrau oder des Strohmannes Tätigkeiten entfaltet worden sind. Vielmehr genügt es für die Qualifizierung als Strohfrau/Strohmann, dass diese Person
das Gewerbe auf ihren Namen angemeldet hat und die Anmeldung aufrechterhält und der hinter der Strohfrau oder dem Strohmann stehende unzuverlässige Gewerbetreibende trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung weiter im eigenen Namen gewerblich tätig ist.
GewO § 35 Aktenzeichen: 8UE1048/00 Paragraphen: GewO§35 Datum: 2003-01-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1927 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
Bayerischer VGH
7.1.2003
22 CS 02.2819
Gewerbeuntersagung wegen "Strohmannverhältnisses"; Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei maßgeblicher Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten
§ 35 Abs. 1 GewO Aktenzeichen: 22CS02.2819 Paragraphen: GewO§35 Datum: 2003-01-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1682 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
Hessischer VGH
21. November 2002
8 UE 3195/01
Gewerbeuntersagung, Insolvenzverfahren, Unterbrechung
1. Das eine Gewerbeuntersagung betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren wird nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen, wenn nach dem Erlass des die Gewerbeuntersagung betreffenden Widerspruchsbescheides
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des
Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ein Verfahren auf Aufhebung einer gewerberechtlichen Zulassung oder Gewerbeuntersagung betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern die berufliche Betätigung des
Gewerbetreibenden.
2. Einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Gewerbeuntersagung steht in einem derartigen Fall auch die materiell-rechtliche Vorschrift des § 12 GewO nicht entgegen, denn in dieser Vorschrift werden keine Aussagen darüber getroffen, welche prozessrechtlichen Folgen sich insbesondere aus einem Insolvenzverfahren für ein Gerichtsverfahren ergeben, das ein Gewerbeuntersagungsverfahren betrifft.
3. Aus § 12 GewO folgt auch nicht, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO dazu führt, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf einen anderen Zeitpunkt als den Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist.
GewO - §§ 12, 35,
InsO - § 21,
ZPO - § 240 Aktenzeichen: 8UE3195/01 Paragraphen: GewO§12 GewO§35 InsO§21 ZPO§240 Datum: 2002-11-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1784
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