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Bankrecht - Verbraucherkreditrecht Darlehnsrecht Vertragsrecht
OLG Karlsruhe - LG Mannheim
21.03.2006
17 U 106/05
1. Die Frage des Zustandekommens eines Darlehensvertrags regelt sich nicht nach dem Verbraucherkreditgesetz. Sie ist von der Frage eines Formverstoßes der vertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf § 4 Abs. 1 VerbrKrG (jetzt § 492 Abs. 1 BGB) zu trennen.
2. Eine mit Darlehensvertrag überschriebene Vereinbarung, aus welcher ausdrücklich hervorgeht, dass Zinssatz und anfänglicher Zinsbindungszeitraum noch vereinbart werden sollen (wovon auch die weiteren Pflichtangaben nach § 4 VerbrKrG abhängen), stellt noch keinen
verbindlichen Darlehensvertrag dar, der von den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) bereits erfasst wäre. Vielmehr ist diese dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Vertragsparteien sich einen Vertragsabschluss bis zur schriftlichen
Festlegung der noch offenen Punkte vorbehalten.
BGB §§ 154, 492
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Aktenzeichen: 17U106/05 Paragraphen: BGB§154 BGB§492 VerbrKrG§4 Datum: 2006-03-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=17815 Bankrecht - Darlehnsrecht Treuhänder Vertragsrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
09.03.2006
I-6 U 46/05
1. Die Darlehensverträge sind aber deshalb nichtig, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen worden sind. Sowohl der zwischen der Beklagten, vertreten durch den Assessor H., und der G. GmbH zustande gekommene Treuhandvertrag als auch die der G. GmbH erteilte Vollmacht sind gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 §
1 RBerG nichtig.
2. Rechtsangelegenheiten besorgt derjenige, der eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger
Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten geschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich. Soweit eine Berufstätigkeit allerdings schon vom Ansatz her nicht als umfassende Beratung (oder Betreuung) auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird,
bedarf es im Lichte des Art. 12 GG sorgfältiger Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. (Leitsatz der Redaktion)
RBerG Art. 1 § 1
BGB § 134 Aktenzeichen: I-6U46/05 Paragraphen: RBerGArt.1§1 BGB§134 Datum: 2006-03-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=17611 Bankrecht - Darlehnsrecht Vertragsrecht
OLG Brandenburg - LG Cottbus
30.11.2005
4 U 128/05
Darlehnsvertrag
Zum Vorliegen eines Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB Aktenzeichen: 4U128/05 Paragraphen: BGB§117 Datum: 2005-11-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=16024 Bankrecht - Darlehnsrecht Vertragsrecht Rückabwicklung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
2.11.2005
9 U 13/01
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.
BGB § 172
RBerG § 1 Aktenzeichen: 9U13/01 Paragraphen: BGB§172 RBerG§1 Datum: 2005-11-02 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=16124 Bankrecht - Darlehnsrecht Vertragsrecht
OLG Celle - LG Verden
28.10.2005
3 U 137/05
Zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen, insbesondere solchen, die dem Kauf von Aktien dienen.
BGB § 138 Aktenzeichen: 3U137/05 Paragraphen: BGB§138 Datum: 2005-10-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=15826 Bankrecht - Sicherungsrecht Haftungsrecht Vertragsrecht
OLG Frankfurt - LG Darmstadt
26.9.2005
12 U 39/05
Eine Bank darf eine Grundschuld nur verwerten für die Forderungen, für die sie nach der Sicherungsabrede haftet. Dazu gehört nicht eine Forderung aus § 812 BGB, die die Bank durch Rücküberweisung des Betrages begründet hat, den der Kunde auf einen wegen Anfechtung nichtigen Darlehensvertrag gezahlt hat.
Auch Kreditverträge können nach allgemeinen Grundsätzen wegen Irrtums angefochten werden.
BGB §§ 119, 812
pVV Aktenzeichen: 12U39/05 Paragraphen: BGB§119 BGB§812 Pvv Datum: 2005-09-26 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=15947 Bankrecht - Haustürverträge Vertragsrecht Immobilienfonds
BGH - OLG Karlsruhe - LG Freiburg
30.05.2005
II ZR 319/04
a) Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung der zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen.
b) Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhandensein der Haustürsituation nach den unter a) bezeichneten Regeln ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gekommen ist. Daß nach den
grundlegenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 248, 257) in rechtlicher Hinsicht eine Haustürsituation vorliegt, hat das Kreditinstitut hierbei hinzunehmen, weil ein etwaiges Vertrauen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz auch im Rahmen der Zurechnung nicht geschützt wird.
HaustürWG § 5 Abs. 2 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung Aktenzeichen: IIZR319/04 Paragraphen: HaustürWG§5 Datum: 2005-05-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=14401 Bankrecht - Anlageberatung Vertragsrecht
BGH - OLG Hamm - LG Detmold
12.05.2005
III ZR 413/04
Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.
BGB § 675 Abs. 2 Aktenzeichen: IIIZR413/04 Paragraphen: BGB§675 Datum: 2005-05-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=13848 Bankrecht - Vertragsrecht Treuhänder Darlehnsrecht
OLG München - LG München I
10.5.2005
5 U 4975/04
Schwebende Unwirksamkeit eines durch einen Treuhänder geschlossenen Darlehensvertrags: Genehmigung durch Vereinbarung über Konditionenänderung
1. Enthält die "Vereinbarung über Konditionenänderungen" die Formulierung, dass im Übrigen die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert fortgelten, wird damit ein bislang (schwebend) unwirksamer Darlehensvertrag genehmigt und ihm damit nachträgliche Wirksamkeit
verschafft (§ 184 Abs. 1 BGB).
2. Bei ausdrücklicher Zustimmung/Genehmigung ist es - anders als bei stillschweigender oder schlüssiger Genehmigung - nicht erforderlich, dass der Zustimmende sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst ist oder mit einer solchen Möglichkeit rechnet.
BGB § 184 Abs 1
BGB § 607 Aktenzeichen: 5U4975/04 Paragraphen: BGB§184 BGB§607 Datum: 2005-05-10 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=15548 Bankrecht - Darlehnsrecht Vertragsrecht Haftungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
13.05.2005
I-17 U 106/04
Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz nebst Zinsen, Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag zwischen ihr und der Landesbank B.-W. sowie auf Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet, dass in dem jeweiligen Kausalverhältnis erlangte Leistungen zurückzugeben sind. Weder die Schadensersatzansprüche noch der Freistellungsanspruch, die die Klägerin im Rechtsstreit verfolgt, können auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.
2. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, weil die Beklagte engstens mit der Darlehensgeberin zusammen gearbeitet und für diese Treuhandfunktionen wahrgenommen hat, könnte die Klägerin ihren Freistellungsanspruch nicht auf die Regelungen des Haustürwiderrufsgesetz a.F. stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Dem hat der Gesetzgeber
Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte auf Realkredite i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. (Leitsatz der Redaktion)
HaustürWG § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9
BGB § 242 Aktenzeichen: I-17U106/04 Paragraphen: HaustürWG§3 HaustürWG§5 VerbrKrG§3 VerbrKrG§9 BGB§242 Datum: 2005-05-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=14167
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