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Renten/Pensionen - Ruhegehalt Berechnung
VG Frankfurt/Main
18.5.2006
9 E 3271/05
BERÜCKSICHTIGUNG VON AUSBILDUNGSZEITEN; RUHEGEHALTSFÄHIGE DIENSTZEIT
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten
BeamtVG § 11
BeamtVG § 12
Aktenzeichen: 9E3271/05 Paragraphen: BeamtVG§11 BeamtVG§12 Datum: 2006-05-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9739 Renten/Pensionen - Ruhegehalt
OVG Sachsen-Anhalt - VG Magdeburg
15.03.2006
1 L 346/05
Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG können bei anderen als Laufbahnbewerbern Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG nur dann als ruhegehaltfähig angesehen werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
2. Privilegiert werden damit ausschließlich Laufbahnbewerber, hier Landesbeamte § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BG LSA, da nur diese "vorgeschriebene Ausbildungszeiten" haben.
3. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist auf eine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung und in diesem Zusammenhang für den anderen als den Laufbahnbewerber dessen Zuordnung zu einer Laufbahn abzustellen.
4. § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass eine Laufbahn gestaltet ist. Die Bestimmung dient dem Zweck, andere Bewerber hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von gleichartigen Ausbildungszeiten, die sie wie Laufbahnbewerber zur Erlangung der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung abgeleistet haben, den Laufbahnbewerbern gleichzustellen.
5. § 12 Abs. 4 BeamtVG setzt weiter voraus, dass der andere Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die mindestens einem Teil der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung gleichartig ist. Das Erfordernis der Gleichartigkeit ergibt sich daraus, dass für den
Laufbahnbewerber nicht jedwede und auch nicht eine für die Laufbahn nur förderliche Ausbildung, sondern nur die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Die Anrechnung beliebiger Ausbildungen des anderen Bewerbers als ruhegehaltfähige Dienstzeit würde über die von § 12 Abs. 4 BeamtVG angestrebte Gleichstellung hinausgehen.
6. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine entsprechende Anwendung von § 66 Abs. 9 BeamtVG auf Staatssekretäre im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
BeamtVG § 12 Abs 1
BeamtVG § 12 Abs 4
BeamtVG § 66 Abs 4
LBesG SA § 2
BG SA § 7 Abs 1 Aktenzeichen: 1L346/05 Paragraphen: BeamtVG§12 BeamtVG§66 Datum: 2006-03-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8374 Renten/Pensionen - Beamte Ruhegehalt
OVG Sachsen-Anhalt - VG Dessau
02.03.2006
1 L 7/05
Ruhensanordnung gemäß § 2 Nr. 9 BeamtVÜV
1. Nur für den Fall, dass beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ( § 14 Abs. 4 BeamtVG ) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt ( § 14 Abs. 1 BeamtVG ) Übersteigt, ruht die Versorgung gemäß § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung.
2. Die Regelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV stellt wie die hiernach eingeführte Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar.
3. Findet eine weitere Reduktion der Versorgungsbezüge gemäß § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV nicht statt, besteht kein Anspruch auf den Mindestzahlbetrag nach § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVG
BeamtVG § 14 Abs 4
BeamtVG § 14 Abs 5
BeamtVG § 55
BeamtVÜV § 1 Abs 1
BeamtVÜV § 2 Aktenzeichen: 1L7/05 Paragraphen: BeamtVG§14 BeamtVG§55 BeamtVÜV§1 BeamtVÜV§2 Datum: 2006-03-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8327 renten/Pensionen - Beamte Ruhegehalt
VG Sigmaringen
11.01.2006
1 K 791/05
Vordienstzeit, Ruhegehaltsfähigkeit, mehrere Beamtenverhältnisse nacheinander
Folgen mehrere Beamtenverhältnisse aufeinander, reicht es für die Anwendung des § 10 BeamtVG aus, wenn seine Voraussetzungen in Bezug auf (irgend)eines der Beamtenverhältnisse vorliegt, dessen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG berücksichtigt werden.
BeamtVG § 10 Aktenzeichen: 1K791/05 Paragraphen: BeamtVG§10 Datum: 2006-01-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7917 Renten/Pensionen - Ruhegehalt
BVerwG - OVG NRW - VG Köln
29.09.2005
2 C 33.04
ruhegehaltfähige Vordienstzeiten; Zeiten einer praktischen Ausbildung; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Vorbildungsvoraussetzungen; Ersetzung einer vorgeschriebenen allgemeinen Schulbildung durch die praktische Ausbildung
Die Zeit einer Handwerksausbildung, die ein in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aufgestiegener Soldat vor seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis absolviert hat, kann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese Ausbildung die für den Aufstieg erforderliche allgemeine Schulbildung ersetzt hat.
SVG § 23 Abs. 1
SLV § 33 a.F. (entspricht § 29 n.F.)
SG § 27 Abs. 5 Aktenzeichen: 2C33.04 Paragraphen: SVG§23 SLV§33 SG§27 Datum: 2005-09-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7493 Renten/Pensionen - Ruhegehalt
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Osnabrück
01.09.2005
2 C 28.04
Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ausbildungszeit als -; auf vorgeschriebene Ausbildung angerechnete Ausbildung; Anrechnung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres zugebrachten Ausbildung; teils vor, teils nach Vollendung des 17. Lebensjahres zugebrachte Ausbildung; Anrechnung bei -; Ermessensrichtlinie Nr. 12.1.1. Satz 1 BeamtVwV
Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, eine auf die vorgeschriebene Ausbildung anteilig angerechnete andere Ausbildung, die der Beamte vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet hat, nur dann im Umfang ihrer Anrechnung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit die angerechnete
Zeitspanne, gemessen vom tatsächlichen Beginn der anderen Ausbildung, in die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, ist rechtmäßig.
BeamtVG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aktenzeichen: 2C28.04 Paragraphen: BeamtVG§12 Datum: 2005-09-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7491 Renten/Pensionen Lohn/Besoldung - Beamte Ruhegehalt
OVG Lüneburg
5.2.2003
2 LA 2951/01
Gleichheitssatz; Hergebrachte Grundsätze; Versorgung; Versorgungsabschlag
Die Kürzung der Versorgungsbezüge, die bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 18. Dezember 1989 in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (i.d.F. des Reformgesetzes
vom 24. Februar 1997) vorgeschrieben ist (Versorgungsabschlag), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BeamtVG §§ 14; 85
GG Art. 3 I
GG Art. 33 V Aktenzeichen: 2LA2951/01 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.33 BeamtVG§14 BeamtVG§85 Datum: 2003-02-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1875
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