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Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
16.11.2006
7 ME 128/06
Gewerbe, Gewerbeuntersagung, Insolvenz, Stellvertreter
Erweiterte Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit des Stellvertreters eines Gewerbetreibenden; Insolvenz des Gewerbtreibenden; Einstellung des Gewerbebetriebs, Abwicklung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Liquidation als gewerbliche Tätigkeit.
GewO § 35 I
GewO § 35 VIIa
Aktenzeichen: 7ME128/06 Paragraphen: GewO§35 Datum: 2006-11-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9656 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
13.09.2006
7 LA 159/05
Schwierigkeiten, rechtliche, Schwierigkeiten, tatsächliche, Verfahrensmangel, Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsprognose, Zweifel, ernstliche
Gewerbeuntersagung wegen des Einflusses eines gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemannes auf den Gewerbebetrieb der Ehefrau
GewO § 35 I 1
VwGO § 124 Aktenzeichen: 7LA159/05 Paragraphen: GewO§35 VwGO§124 Datum: 2006-09-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9140 Gewerberecht - Untersagung
VG Frankfurt
9.5.2006
5 G 1304/06
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT; BEWÄHRUNG; STRAFTAT; UNTERSAGUNG
Untersagung, Beschäftigungsverbot, Straftat Bewährung
GastG § 21
GastG § 5
Aktenzeichen: 5G1304/06 Paragraphen: GastG§21 GastG§5 Datum: 2006-05-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9627 Gewerberecht Ordnungsrecht - Gewerbeuntersagung Märkte Ordnungsrecht
OVG Sachsen-Anhalt
24.04.2006
2 M 174/06
Untersagung eines privaten Auto- und Trödelmarkts
1. Auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften können Anordnungen getroffen werden, die die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes betreffen, nicht aber solche, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Wird die Ausübung eines Gewerbes
an einem bestimmten Ort untersagt, kommt dies noch keiner Gewerbeuntersagung gleich.
2. Als sog. Zweckveranlasser kann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wer sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten
aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen. Bloße Ursächlichkeit genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr
oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen.
3. Dem Betreiber eines privaten Auto- und Trödelmarkts kann nicht jeder Verstoß eines Marktbesuchers gegen die Rechtsordnung zugerechnet werden, die er auf oder in der Umgebung des Marktgeländes oder gar an anderer Stelle begangen hat. Maßgeblich können vielmehr nur solche Verstöße sein, die einen engen Bezug zum Marktgeschehen aufweisen.
4. Da sich bei einem solchen Markt Straftaten der Besucher nie gänzlich ausschließen lassen, muss, um einen engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang annehmen zu können, gegenüber vergleichbaren Märkten eine signifikante Erhöhung von Straftaten vorliegen, die den Schluss zulässt, dass Dritte den Markt zu einem beachtlichen Anteil für die Begehung solcher Taten nutzen.
GewO § 1
GewO § 14
SOG SA § 7
SOG SA § 13
Aktenzeichen: 2M174/06 Paragraphen: GewO§1 GewO§14 SOGSA§7 SOGSA§13 Datum: 2006-04-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9169 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
27.01.2006
6 S 1860/05
Darlegungspflicht, Darlegungslast, Prüfungsumfang, nachträglich eingetretene Umstände, Gewerbeuntersagung, sofortige Vollziehung, besonderes öffentliches Vollzugsinteresse
1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der in engem systematischem Zusammenhang mit § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO steht, ist einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung setzt, über die Prognose der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hinaus, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse voraus (std. Rspr. des Senats; vgl. Beschluss vom 25.10.2005 - 6 S 1947/05 - mit Nachw. aus der Rspr. des BVerfG).
3. Einzelfall des (nachträglichen) Wegfalls des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung.
VwGO § 146 Aktenzeichen: 6S1860/05 Paragraphen: VwGO§146 Datum: 2006-01-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8182 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
BVerwG - VG Gießen
18.01.2006
6 C 21.05
Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender, Gewerbeuntersagung, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Sprungrevision, Zustimmung
1. Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen.
2. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlichbeglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367).
GewO §§ 12, 35
GmbHG §§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 66 Abs. 1
InsO §§ 1, 21, 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 157 Satz 1, 259 Abs. 1, 260 Aktenzeichen: 6C21.05 Paragraphen: GewO§12 GewO§35 GmbHG§60 GmbHG§66 InsO§1 InsO§21 InsO§35 InsO§80 InsO§157 InsO§259 InsO§260 Datum: 2006-01-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7966 Gewerberecht Ordnungsrecht - Gewerbeuntersagung Glücksspiel/Verlosung
VG Arnsberg
04.02.2005
1 L 1508/04
Untersagung des (Teil-) Gewerbes „Vermittlung und Organisation von Spielgemeinschaften" Die Untersagung des (Teil-) Gewerbes „Vermittlung und Organisation von Spielgemeinschaften" stößt voraussichtlich nicht auf rechtliche Bedenken; die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 1L1508/04 Paragraphen: Datum: 2005-02-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5355 Gewerberecht Internationales Recht - Gewerbeuntersagung Niederlassungsfreiheit
VG Arnsberg
08.12.2004
1 L 1616/04
Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen vermuteter Strohmanneigenschaft.
Zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der EG (Leitsatz der Redaktion)
GewO § 35 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 1L1616/04 Paragraphen: GewO§35 Datum: 2004-12-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5245 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung Sonstiges
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
08.11.2004
6 S 593/04
GmbH, Alleingesellschafter, Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit
1. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist - anders als bei einer Aktiengesellschaft - ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil er nicht in der Lage ist, Einflussnahmen des - sei es auch unzuverlässigen - Alleingesellschafters
auf die Geschäftsführung zu unterbinden (entgegen OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688).
2. Ist eine GmbH rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist.
GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GastG § 15 Abs. 2
GmbHG § 37 Abs. 1 Aktenzeichen: 6S593/04 Paragraphen: GastG§4 GastG§15 GmbHG§37 Datum: 2004-11-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5393 Gewerberecht - Gewerbeuntersagung
VG Oldenburg
11.10.2004
12 B 3858/04
Gewerbeuntersagung, Steuerrückstände
1. Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen.
2. Weder die Gewerbebehörden noch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden zu prüfen.
GewO § 35 I 1
GewO § 35 I 2 Aktenzeichen: 12B3858/04 Paragraphen: GewO§35 Datum: 2004-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4745
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