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Erfindungen - Arbeitnehmererfindung Vergütung
10.9.2002
X ZR 199/01
Ozon
Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen
Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen.
BGB § 242 Cc
ArbEG §§ 9, 12 Aktenzeichen: XZR199/01 Paragraphen: BGB§242 ArbEG§9 ArbEG§12 Datum: 2002-09-10 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=379 Erfindungen - Arbeitnehmererfindung Vergütung
16.4.2002
X ZR 127/99
Abgestuftes Getriebe
a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nutzungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer
Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.
b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung dafür, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern
der Arbeitgeber über die Nutzung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
ArbEG § 9
BGB § 242 Be Aktenzeichen: XZR127/99 Paragraphen: Datum: 2002-04-16 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=313
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