Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 21 bis 30 von 54
Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage
BGH - LG Leipzig - AG Borna
19.2.2009
V ZB 188/08
a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet.
b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage
entschieden wurde.
ZPO § 767
GVG § 72 Abs. 2 Satz 1
Aktenzeichen: VZB188/08 Paragraphen: ZPO§767 GVG§72 Datum: 2009-02-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25374 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage
BGH - LG Hannover - AG Neustadt am Rübenberge
14.8.2008
VII ZB 3/08
Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbrochen.
ZPO § 240
Aktenzeichen: VIIZB3/08 Paragraphen: ZPO§240 Datum: 2008-08-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24207 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage
BGH - OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
14.7.2008
II ZR 132/07
a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist.
b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisionsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führen auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlöschens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht.
c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.
BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1
Aktenzeichen: IIZR132/07 Paragraphen: BGB§371 BGB§398 BGB§812 Datum: 2008-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24188 Vollstreckungsrecht - Titel Vollstreckungsgegenklage
BGH - OLG Hamm - LG Bielefeld
14.3.2008
V ZR 16/07
Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.
ZPO §§ 323, 767
Aktenzeichen: VZR16707 Paragraphen: ZPO§323 ZPO§767 Datum: 2008-03-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23514 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage
Kammergericht - LG Berlin
15.02.2008
7 U 118/07
§ 768 ZPO eng auszulegende Sondervorschrift
§ 768 ZPO ist eine eng auszulegende Sondervorschrift. In diesem Verfahren geht es nur um Einwände gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht um materiell-rechtliche Einwände gegen die titulierte Forderung.
ZPO § 768
Aktenzeichen: 7U118/07 Paragraphen: ZPO§768 Datum: 2008-02-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23423 Vollstreckungsrecht Insolvenzrecht - Vollstreckungsgegenklage Insolvenz Unterbrechung Prozeßrecht
OLG Köln
17.10.2007
16 W 24/07
Unterbrechung des Vollstreckbarkeitsverfahrens durch ein ausländisches Insolvenzverfahren
Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners hat für das vor einem deutschen Gericht anhängigen Vollstreckbarkeitsverfahren nach Art. 38 ff EuGVVO i.V.m. dem AVAG zur Folge, dass dieses Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird, sofern es sich im Beschwerdeverfahren nach dem AVAG befindet.
EuInsVO Art. 16
ZPO § 240
Aktenzeichen: 16W24/07 Paragraphen: EuInsVOArt.16 ZPO§240 Datum: 2007-10-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24159 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage Titel
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
21.02.2007
1 U 169/06
Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist. Ist die Erfüllung streitig, setzt die Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB jedoch voraus, dass der Schuldner gleichzeitig die Vollstreckungsgegenklage erhebt.
BGB § 371
ZPO § 767
Aktenzeichen: 1U169/06 Paragraphen: BGB§371 ZPO§767 Datum: 2007-02-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20466 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage
OLG Rostock - LG Rostock
08.02.2007
3 U 180/06
Zum Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage fehlt, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher in einem gerichtlichen Protokoll anweist, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Schuldner herauszugeben und erklärt, dass eine Zwangsvollstreckung daraus nicht beabsichtigt sei.
Aktenzeichen: 3U180/06 Paragraphen: Datum: 2007-02-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20405 Vollstreckungsrecht Bankrecht - Vollstreckungsgegenklage Kreditrecht
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
9.11.2006
9 W 28/06
Vollstreckungsgegenklage; Darlehen; Kredit; Sittenwidrigkeit; Haustürgeschäft; Haustürsituation; Kausalität; Überrumpelung; Widerruf, Mitdarlehensnehmer; Mithaftender; Überforderung; Ehefrau; Interesse; Beschwerde; Einstellung; Zwangsvollstreckung
1. Die Anfechtung der Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist analog § 707 II ZPO ausgeschlossen.
2. Zur Fortdauer der Überrumpelung bei einem Abstand von über acht Wochen zwischen Haustürsituation und angefochtenem Vertragsschluss
3. Zur Frage, ob eine Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag zum Erwerb eines Familienanwesen unterschreibt, als Mitdarlehensnehmerin oder lediglich als Mithaftende anzusehen ist
BGB § 138
HWiG § 1
ZPO § 707 II 2
Aktenzeichen: 9W28/06 Paragraphen: BGB3138 HWiG§1 ZPO§707 Datum: 2006-11-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19814 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsgegenklage
BGH - LG Cottbus - AG Cottbus
25.10.2006
VII ZB 38/06
Eine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, der für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus eigenen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben
ZPO § 765a
Aktenzeichen: VIIZB38/06 Paragraphen: ZPO§765a Datum: 2006-10-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19526
|