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Verkehrswegerecht - Straßenbaurecht Planfeststellung
BVerwG
11.7.2019
9 A 13.18
Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg
1. Notwendige Folgemaßnahmen eines Straßenbauvorhabens, auf die sich der Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG erstreckt, dürfen über den Anschluss des Vorhabens an das bestehende Straßennetz und dessen Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Eine im Zuge eines Autobahnanschlusses mitgeplante 3,5 km lange Ortsumgehung, die eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf, erfüllt diese Anforderungen nicht.
2. Eine inzidente gerichtliche Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der SUP-Richtlinie ist nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 UmwRG ausgeschlossen.
3. Soll der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach § 4 FStrAbG an einen unmittelbar zuvor auf der Grundlage einer Strategischen Umweltprüfung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan angepasst werden, so bedarf es vor der Einbringung des Bedarfsplans in das Gesetzgebungsverfahren keiner erneuten Strategischen Umweltprüfung.
4. Das Unionsrecht enthält keine Verpflichtung, vorhandene Erkenntnislücken im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung durch weitere Ermittlungen zu schließen. Erforderlich ist aber, dass im Umweltbericht auf diese Lücken hingewiesen und beschrieben wird, auf welche Weise die Umweltprüfung insoweit erfolgt ist (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. h SUP-RL).
5. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b SUP-RL verlangt lediglich, dass der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht wird, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Eine individuelle Begründung schreibt er hingegen nicht vor.
6. Der Planfeststellungsbeschluss muss grundsätzlich alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte lösen. Er darf bestimmte Probleme nur dann der technischen Ausführungsplanung überlassen, wenn sie nach dem Stand der Technik ohne Weiteres beherrschbar sind (hier verneint für den nachträglichen Einbau von Retention´sbodenfiltern in die Straßenentwässerung im Hinblick auf verschärfte Umweltqualitätsnormen).
7. Soweit Oberflächenwasserkörper keinen sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder kein sehr gutes oder gutes ökologisches Potenzial aufweisen, führt eine Überschreitung der Schwellenwerte der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
für den sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder das höchste oder gute ökologische Potenzial (Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 OGewV) nur dann zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials, wenn sie mit einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente einhergeht.
UmwRG 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1a, § 6
VwGO § 67 Abs. 4 Satz 1, § 87b Abs. 3
VwVfG § 46, § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 78 Abs. 1
UVPG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 4 Nr. 2, § 14b, § 19b Abs. 1
UVPG n.F. § 16 Abs. 3, § 74 Abs. 2 Nr. 2
FStrG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 4 Nr. 1, 4 und 5, § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrAbG § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Satz 1
NStrG § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 5 Satz 1, § 38 Abs. 6
BNatSchG § 34 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1
OGewV § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2
GrwV § 7 Abs. 2
UVP-RL a.F. Art. 5 Abs. 1
SUP-RL Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 1 bis 4,
SUP-RL Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3
FFH-RL Art. 1 Buchst. e und i, Art. 6 Abs. 2 und 3
VS-RL Art. 5 und 9
WRRL Art. 4 Abs. 1
Aktenzeichen: 9A13.18 Paragraphen: Datum: 2019-07-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22823 Verkehrswegerecht - Straßenbaurecht Planfeststellung Fernstraßen
BVerwG
11.7.2019
9 A 14.18
Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg
1. § 4 Satz 1 FStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung genügen, gilt auch für Tank- und Rastanlagen, die als Nebenbetriebe nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 15
Abs. 1 FStrG zur Bundesfernstraße gehören. Er betrifft die Sicherheit der Bauwerke und der Baumaßnahmen zu ihrer Herstellung und Unterhaltung, nicht aber die im Interesse der Verkehrssicherheit
liegende Einhaltung der Abstände zwischen den Rastanlagen nach den
Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS 2011).
2. Bei den Abstandsregelungen der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen handelt es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Im Rahmen sachgerechter Abwägung kann von ihnen abgewichen werden.
3. Die Abwägungsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten entwickelt hat, sind auf alle Veränderungen des Wegenetzes übertragbar, die im Rahmen der Planfeststellung für eine planfeststellungsbedürftige Straße mitgeregelt werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 40).
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
UVPG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1
UVPG n.F. § 2 Abs. 9 Halbs. 1
FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 5, § 4 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 2
BGB § 903
BImSchG § 41 Abs. 1
16. BImSchV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1
UVP-RL Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und 4
Aktenzeichen: 9A14.18 Paragraphen: Datum: 2019-07-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22824 Verkehrswegerecht - Fernstraßen Gebühren Sonstiges
EuGH
18.06.2019
C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht
Diese Abgabe ist diskriminierend, da ihre wirtschaftliche Last praktisch ausschließlich auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt
Aktenzeichen: EuGH C-591/17 Paragraphen: Datum: 2019-06-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22005 Verkehrswegerecht Gebühren- und Abgabenrecht - Streu- und Reinigungspflicht Straßenreinigungsgebühr
OVG Berlin-Brandenburg - VG Frankfurt/Oder
17.6.2019
9 N 81.16
Straßenreinigungsgebühr; geschlossene Ortslage; erschlossenes Grundstück; landwirtschaftliche Nutzung; Außenbereich; Sondervorteil
VwGO § 124, § 124a
StrG BB § 49a
Aktenzeichen: 9N81.16 Paragraphen: Datum: 2019-06-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22050 Verkehrswegerecht - Luftverkehrsrecht
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
14.6.2019
7 ME 12/19
Anordnung des Ruhens der Betriebsgenehmigung zur Durchführung eines Fluglinienverkehrs
1. Der Begriff der öffentlichen Interessen in § 21 Abs. 1 Satz 4 LuftVG ist nicht eng auszulegen. Zu den öffentlichen Interessen gehören insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, darüber hinaus aber auch die allgemeinen politischen Interessen. Die sicherheits- und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind als solche allgemeinen politischen Interessen anzusehen.
2. Einschätzungen, die unter einem sogenannten Politikvorbehalt stehen, sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen.
3. Durch die Wörter "auf Zeit"in § 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG wird der Charakter der Ruhensanordnung hervorgehoben als eine Maßnahme, die darauf ausgerichtet ist, die Betriebsgenehmigung für einen vorübergehenden Zeitraum zu suspendieren, wobei der Zeitraum im Zeitpunkt des Erlasses nicht notwendigerweise feststehen muss und regelmäßig auch nicht verlässlich prognostiziert werden kann.
LuftVG § 20 Abs 3 S 4, § 21 Abs 1 S 3, § 21 Abs 1 S 4, § 21a
Aktenzeichen: 7ME12/19 Paragraphen: Datum: 2019-06-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22031 Verkehrswegerecht - Straßenrecht Sondernutzungsrechte Ordnungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
22.5.2019
5 S 2592/18
1. Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung.
2. Tarotkartenlegen ist keine (Straßen)-Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Aktenzeichen: 5S2592/18 Paragraphen: Datum: 2019-05-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22000 Verkehrswegerecht - Luftverkehrsrecht
VGH Hessen - VG Darmstadt
22.5.2019
9 A 1480/17.Z
Daten, die im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren bzw. -tätigkeiten in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 5 LuftVO stehen, betreffen Lärmwirkungen und stellen deshalb insoweit als „Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken“ Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 6 UIG dar.
Ein auf § 4 UIG gestützter Anspruch auf Einsichtnahme in Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten kann als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG abgelehnt werden, wenn die Informationen bereits in anderer Form zugänglich gemacht wurden bzw. diese öffentlich
verfügbar waren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht nur dann, wenn es über das allgemein bestehende Interesse, das zur Antragstellung berechtigt, sowie über die Verfolgung eigener Interessen durch den Antragsteller hinausgeht.
UI-RL Art 3 (4) a)
UIG § 2, § 8
LuftVO § 58 Abs 1 Nr 10, § 44 Abs 1 Nr 3
Aktenzeichen: 9A1480/17 Paragraphen: Datum: 2019-05-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22035 Verkehrswegerecht - Straßenrecht
Sächsisches OVG - VG Dresden
21.5.2019
3 B 151/19
Schutzgut der straßengesetzlichen Erlaubnispflicht – Anhörungsmangel
1. Schutzgut der in § 18 SächsStrG geregelten straßenrechtgesetzlichen Erlaubnispflicht ist nicht - wie bei § 3 Abs. 1 SächsPolG - die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrer Gesamtheit, sondern der Schutz des Straßenbildes sowie das öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.(Rn.7)
2. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar.(Rn.8)
VwGO § 80 Abs 5
VwVfG § 28 Abs 1, § 28 Abs 2 Nr 1
SächsStrG § 18
SächsPolG § 3 Abs 1 Aktenzeichen: 3B151/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22114 Verkehrswegerecht - Eisenbahnrecht
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
11.4.2019
3 C 19.16
Aufsichtsverfügung; Berichtspflicht; Dauerverwaltungsakt; Eisenbahnaufsicht; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;
Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Erledigung; Kapazität
einer Strecke; Kompetenzabgrenzung; Netzzugangsverfahren; Personalausfälle; Revisionsverfahren; Serviceeinrichtung; Stellwerk; Stilllegung; Verletzung der eisenbahnrechtlichen Betriebspflicht; Zugang zur Eisenbahninfrastruktur; Zuständigkeit der Bundesnetzagentur;
Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes; formelle Rechtswidrigkeit; materielle Rechtswidrigkeit; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; netzzugangsrechtliche Bereitstellungspflicht; planmäßiger Eisenbahnverkehr; vorübergehende Betriebseinschränkungen; zugangsrechtliche Bereitstellungspflicht;
Eisenbahnrechtliche Aufsichtsverfügung wegen personalbedingter Einschränkung des Stellwerkbetriebs
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nur nach den Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verpflichtet, Stellwerke in dem für die Durchführung des bestellten Verkehrs erforderlichen Umfang zu betreiben; eine entsprechende, vom Eisenbahn-Bundesamt durchzusetzende Pflicht ergibt sich weder aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG noch aus § 11 AEG.
AEG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1a, § 5a Abs. 1 und 2,
AEG § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 3
BEVVG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1
EIBV § 3 Abs. 1 Satz 2, Anlage 1 Nr. 1 Buchst. c
ERegG § 11 Abs. 1, Anlage 2 Nr. 1 Buchst. d
VwGO § 144 Abs. 4
Aktenzeichen: 3C19.16 Paragraphen: Datum: 2019-05-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22341 Verkehrswegerecht - Straßenrecht Sondernutzungsrechte Ordnungsrecht
OVG NRW - VG Minden
23.4.2019
11 A 959/18
Nichterteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern - Streitwertfestsetzung
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.(Rn.5)
2. Unzulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen Erledigterklärung.(Rn.10)
3. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren mit Blick auf den auf einen Bescheidungsausspruch beschränkten Klageantrag für insgesamt 17 Containerstandorte mit 42.500 Euro (17 x 2.500 Euro).(Rn.15)
GKG 2004 § 47 Abs 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 1, § 63 Abs 3 Nr 2
VwGO § 124 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: 11A959/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21864
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