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Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Bebauungsplan Normenkontrollverfahren
Bayerischer VGH
3.9.2002
1 N 00.2126
Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Bestimmheit von Bebauungsplanfestsetzungen; in einem ergänzenden Verfahren behebbare Mängel; Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren
1. Für eine Entscheidung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 VwGO, dass ein Bebauungsplan nicht wirksam ist, genügt die Feststellung eines das Urteil tragenden Mangels; zu einer umfassenden Prüfung aller in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet (wie BVerwG vom 20.6.2001 NVwZ 2002, 83 = BayVBl 2002, 471).
2. Zu der Frage, ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans nur festgestellt werden darf, wenn keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
VwGO § 47
BauGB §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3, 215 a Abs.
BauNVO §§ 16 ff.,
BayBO Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 1N00.2126 Paragraphen: VwGO§47 BauGB§1 BauGB§3 BauGB§215a BauNVO§16 BayBOArt.7 Datum: 2002-09-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1325 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Bauleitplanung Bebauungsplan Normenkontrollverfahren
OVG Lüneburg
25.7.2002
1 KN 295/01
Gesamtnichtigkeit; Normenkontrolle; Teilanfechtung; Typenfindungsrecht; Typenlehre; Unwirksamkeit Reduzierung der Größe von Beherbergungsbetrieben bei vorhandenen Nebennutzungen unzulässig
1. Differenzierende Festsetzungen der Gemeinde können sich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Ein "Typenfindungsrecht" steht der Gemeinde ebenso wenig zu wie die Befugnis, einen Einzelfall zu
regeln. Deshalb ist eine Reduzierung der Betriebsgröße von Beherbergungsbetrieben von 8 Gästebetten für den Fall, dass neben der Wohnnutzung noch "sonstige Nebennutzungen, wie z.B. Schankwirtschaften oder Kioske" vorhanden sind, unzulässig.
2. Trotz objektiver Teilbarkeit von Regelungen in einer Änderungssatzung, führt die nur teilweise angegriffene Regelung zur Gesamtnichtigkeit der Änderungssatzung, wenn nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde die Änderungen
auch ohne die angegriffene Teilregelung getroffen hätte und ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht kommt, weil bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung von der getroffenen Regelung der Gemeinde "nichts mehr übrig bleibt".
BauGB § 215a I
BauNVO § 1 IX
VwGO § 47
VwGO § 88 Aktenzeichen: 1KN295/01 Paragraphen: BauNVO§1 BauGB§215a VwGO§47 VwGO§88 Datum: 2002-07-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1240 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Bebauungsplan Bauleitplanung Entwicklungsmaßnahmen Normenkontrollverfahren
Sächsisches OVG
5.3.2002
1 D 18/00
Abwägungsgebot Bebauungsplan ergänzendes Verfahren Grünfläche
1. Für die Abwägung im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB gelten keine anderen Anforderungen als an eine "erstmalige" Abwägung. Wird das ergänzende Verfahren einschließlich einer erneuten Abwägung durchgeführt, nachdem ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht wurde, müssen deshalb in der Abwägung auch solche Belange i.S.d. § 1
Abs. 6 BauGB eingestellt werden, die bis dahin im Normenkontrollverfahren vorgetragen wurden, selbst wenn sie in der "ersten" Abwägung der Gemeinde nicht bekannt sein mussten.
2. Zur Festsetzung von "Grünflächen" bzw. "Grünflächen/Freizeit- und Kulturpark"
BauGB § 1 Abs 6; § 9 Abs 1 Nr 15; § 215a Aktenzeichen: 1D18/00 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§9 BauGB§215a Datum: 2002-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1115 Prozeßrecht Normenkontrolle Kommunalrecht - Verwaltungsakt Sonstiges Normenkontrollverfahren
OVG Greifswald
30.10.2001
4 K 29/98
1. Der Verweis in § 47 Abs. 5 S. 3 VwGO auf § 183 VwGO bedeutet nur, daß unanfechtbare
Verwaltungsakte wegen Aufhebung der Norm nicht automatisch unwirksam werden.
2. Rechtsverordnungen der Landesregierung sind nicht deswegen unwirksam, weil sie nur
vom Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin unterzeichnet wurden.
3. Das Kindertageseinrichtungsgesetz M-V sieht eine Vollfinanzierung jeder einzelnen
Einrichtung nicht vor.
4. Dem Begriff der Regelkosten in § 16 Abs. 1 KitaG M-V wohnt eine Komponente der
Bearbeitung und Steuerung bei der Ermittlung der Regelkosten inne.
Bestandskraft; Betriebskosten; Durchschnittskosten; Eigenleistung; Kindertageseinrichtung;
Kita-Beirat; Kostenerstattung; Normenkontrolle; Rechtsschutzinteresse; Regelkosten;Vollfinanzierung
VwGO §§47, 183
KitaG M-V § 14, § 16
LVerf M-V Art. 58 Abs. 2
SGB VIII (KJHG) § 74 Abs. l Aktenzeichen: 4K29/98 Paragraphen: VwGO§47 VwGO§183 KitaGM-V§14 KitaGM-V§16 LVerfM-VArt.58 SGBVIII§74 Datum: 2001-10-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=602 Normenkontrolle - Normenkontrollverfahren
15.10.2001
4 BN 48.01
Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber
noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf
Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt
allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.BR>
Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; fehlende Bekanntmachung; Statthaftigkeit; Planreife;
Nachbarklage.
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 47
BauGB § 10 Abs. 3; § 33 Aktenzeichen: 4BN48.01 Paragraphen: GGArt.19 VwGO§47 BauGB§10 BauGB§33 Datum: 2001-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=340 Normenkontrolle - Normenkontrollverfahren Zulässigkeit
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz
15.10.2001
4 BN 48/01
Normenkontrolle gegen noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan?
Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige
Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.
BauGB § 10 Abs 3
BauGB § 33
VwGO § 47
GG Art 19 Abs 4
Aktenzeichen: 4BN48/01 Paragraphen: BauGB310 BauGB§33 VwGO§47 GGArt.19 Datum: 2001-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16166 Prozeßrecht Normenkontrolle - Klagebefugnis Normenkontrollverfahren
1.8.2001
4 BN 43.01
Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO bei der
Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers.
Prozessführungsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Veräußerung
VwGO § 47
ZPO § 265 Abs. 2
Aktenzeichen: 4BN43.01 Paragraphen: VwGO§47 ZPO§265 Datum: 2001-08-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=100 Normenkontrolle Bau- und Bodenrecht - Normenkontrollverfahren Baugenehmigungsrecht
30.7.2001
4 BN 41.01
Ob eine Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im
verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, lässt sich nicht in jedem Falle annehmen. Maßgebend ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).
Normenkontrollverfahren; verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren; mündliche Verhandlung; Plangebiet; Grundeigentümer; Betroffenheit.
VwGO § 47 Abs. 5
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 15 Abs. 1
Aktenzeichen: 4BN41.01 Paragraphen: VwGO§47 EMRKArt.6 BauNV§15 Datum: 2001-07-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=153 Normenkontrolle Prozeßrecht - Normenkontrollverfahren Sonstiges
29.6.2001
6 CN 1.01
a) Die für das Klageverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch für das
Normenkontrollverfahren.
b)Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ist auch ein Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <79>) und unterliegt der Dispositionsmaxime, die es dem jeweiligen Antragsteller ermöglicht, den Normenkontrollantrag zurückzunehmen. Unter diesen Umständen ist kein Grund dafür
erkennbar, dass das Normenkontrollverfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt und bei einseitiger Erledigungserklärung nach Maßgabe der für das Klageverfahren geltenden Grundsätze vorgegangen werden kann (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 443 <444>).
(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 6CN1.01 Paragraphen: Datum: 2001-06-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=81 Normenkontrolle - Normenkontrollverfahren
20.6.2001
4 BN 21.01
1. Werden in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren mehrere Rechtsfehler geltend gemacht, so ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (im Anschluss an vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152).
2. Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben.
3. Ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dem Umfang der
Prüfungspflicht des Normenkontrollgerichts hinsichtlich städtebaulicher Satzungen etwas geändert haben, bleibt offen.
4. Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, im Rechtsmittelzug die nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erreichte Feststellung der Unwirksamkeit eines
Bebauungsplanes durch die Feststellung seiner Nichtigkeit zu ersetzen.
Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;
Rechtsschutzinteresse; Beschwer; Nichtigkeit; Unwirksamkeit.
BauGB § 215 a Abs.1
VwGO § 47 Abs. 5, § 132 Abs. 2
Aktenzeichen: 4BN21.01 Paragraphen: BauGB§215a VwGO§47 VwGO§132 Datum: 2001-06-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=152
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