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Bau- und Bodenrecht - Abstand/Grenzen Baulasten
OVG Lüneburg
5.9.2002
1 ME 182/02
Erdrückende Wirkung; Grenzabstand; Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
Der Bauherr kann gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. iVm Abs. 2 NBauO durch Baulast abstandsrechtlich die volle Straßenbreite für sein Vorhaben gewinnen, wenn derjenige, dem das Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehört, durch Baulast auf die
Inanspruchnahme "seiner Straßenhälfte" verzichtet; das gilt selbst dann, wenn dieses gegenüberliegende Grundstück baulich nicht genutzt werden kann. Der Eigentümer des Grundstücks, das "dahinterliegt" und von dem anderen von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt ist, kann ihn in diesem Fall nicht auf die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 NBauO
verweisen.
NBauO 7a I
NBauO 9 I 1
NBauO 9 I 2
NBauO 9 II Aktenzeichen: 1ME182/02 Paragraphen: NBauO§7a NBauO§9 Datum: 2002-09-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1303 Bau- und Bodenrecht Prozeßrecht Umweltrecht - Bauordnungsrecht Baulasten Baugenehmigungsrecht Klagebefugnis Immissionsschutz Lärmschutz
OLG Saarlouis
18.6.2002
2 R 2/01
BAULAST; BAULAST, LÖSCHUNG; BAULAST, ANFORDERUNGEN; BAULAST, DULDUNGSPFLICHT; BAULAST, BESTIMMTHEIT; ABWEHRRECHT, VERZICHT; FESTSTELLUNGSKLAGE, KLAGEBEFUGNISR>
a) Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats die Eintragung der Baulast ist auch ihre Löschung als Verwaltungsakt einzustufen. Ein dahingehendes Begehren ist mit der Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen.
b) Ein sich aus dem durch Art. 14 I GG gewährleisteten Eigentumsrecht ergebender Löschungsanspruch des Eigentümers eines durch eine Baulasteintragung betroffenen Grundstücks ist dann anzuerkennen, wenn Umstände vorliegen, die die Unwirksamkeit der betreffenden
Baulast begründen.
c) Einer Verpflichtung, belästigende Einwirkungen der künftigen Bebauung eines nahe gelegenen Gewerbegebietes und Industriegebietes auf ein Wohnanwesen zu dulden, kommt unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über die Zulassung im Bauvorhaben zu beachtenden planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bauaufsichtliche Relevanz zu. Sie kann demnach Inhalt einer Baulast sein.
d) Die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines nach den einschlägigen planungs- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unzulässigen Bauvorhabens kann nicht durch eine Baulast herbeigeführt werden, die die Pflicht zur Duldung von Immissionen zum Gegenstand hat. Eine solche Baulast stellt regelmäßig kein geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung dar.
e) Einer solchen Duldungsbaulast kann jedoch die Bedeutung eines wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen durch eine vorhandene oder zu erwartende gewerbliche Nutzung in einem benachbarten Plangebiet zukommen.
f) Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Baulast, mit der sich die Bauherrn eines Wohnbauvorhabens verpflichteten, "Belästigungen (Lärm, Gerüche usw.)" durch die künftige gewerbliche Nutzung eines nahe gelegenen Gewerbe- und Industriegebietes zu dulden (im entschiedenen Fall bejaht).
g) Gegen die Wirksamkeit einer Verpflichtung, erhebliche Belästigungen zu dulden, die sich nterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bewegen, bestehen unter dem Gesichtspunkt
des Art. 2 II GG und des Art. 14 I l GG keine rechtlichen Bedenken.
h) Für ein Klagebegehren, das darauf abzielt, die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde estzustellen, bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben in einem benachbarten langebiet die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu beachten, besteht keine
Klagebefugnis.
GG Art. 2 II l
GG Art. 14 I l
VwGO §§ 42, 43 I
LBO 1974 § 109 A I
LBO 1996 § 92 I
BImSchG § 3 I Aktenzeichen: 2R2/01 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.14 VwGO§42 VwGO§43 LBO§109 LBO§92 BimSchG§3 Datum: 2002-08-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1225 Bau- und Bodenrecht - Abstand/Grenzen Baulasten
OVG Hamburg
24.4.2002
2 Bf 701/98
1. Übernimmt ein Grundeigentümer eine Baulast, mit der die Genehmigungsvoraussetzungen für ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück geschaffen werden sollen, ist es eine Frage der Auslegung seiner Erklärung, ob die Wirksamkeit dieser Baulast auf das konkrete
Vorhaben beschränkt ist.
2. Der typischen Interessenlage benachbarter Grundeigentümer ohne zusätzliche Sonderbeziehungen entspricht es, eine Baulasterklärung zugunsten eines Nachbarn nicht ohne Kenntnis der beabsichtigten Bebauung abzugeben. Wenn dem Erklärenden eine solche Kenntnis eines konkretisierten Vorhabens vermittelt worden war, spricht dies für einen Bezug der Baulast auf dieses Vorhaben und ihre Beschränkung hierauf.
3. Wird eine sog. Abstandsflächenbaulast übernommen, schließt sie eine nach § 68 Abs. HBauO erforderliche Zustimmung für das konkrete Vorhaben ein, gilt jedoch nicht notwendigerweise als Zustimmung für weitere Vorhaben oder Veränderungen des ursprünglichen Vorhabens.
4. Auch bei einer nur vorhabenbezogenen Baulast kann der Baulastübernehmer nicht jeglicher nachträglichen Änderung des auf Grundlage seiner Erklärung genehmigten Vorhabens widersprechen; vielmehr sind Änderungen denkbar, die weder seine Rechte noch seine Interessen
berühren. Eine Veränderung, die ihrerseits für sich betrachtet erneut nach § 68 Abs. 3 HBauO zustimmungsbedürftig wäre - wie die Herstellung eines Erkers -, ist jedoch bei einer vorhabenbezogenen Baulast nicht schon im Vorwege eingeschlossen.
HBauO § 68 Abs. 3
HBauO § 79 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 2Bf701/98 Paragraphen: HBauO§68 HBauO§79 Datum: 2002-04-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3690 Grundstücksrecht Bau- und Bodenrecht Sonstige Vechtsgebiete Staatsrecht - Baulasten Vertragsrecht Bürgermeister
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
01.10.2004
3 S 1743/03
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Nichtigkeit, Bürgermeister, Vertretungsmacht
1. Die Vorschrift des § 71 LBO ist keine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB.
2. Eine Baulast kann auch auf Vorrat ohne konkreten Anlass übernommen werden. Voraussetzung ist nur, dass nicht ausgeschlossen sein darf, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtliche Bedeutung gewinnen kann.
BGB § 134
LVwVfG § 59 Abs. 1
LBO § 71 Aktenzeichen: 3S1743/03 Paragraphen: BGB§134 LVwVfG§59 LBO§71 Datum: 0000-00-00 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4975
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