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Haftrecht - Untersuchungshaft
OLG Naumburg
17.8.2010
2 ARs 7/10
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet mit Inkrafttreten des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt am 1. Juni 2010 nicht mehr über Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft nach § 23 Abs. 1 EGGVG, da § 65 Abs. 1 UVollzG LSA die Beschwerde beim Anstaltsleiter
und § 100 UVollzG i. V. m. §§ 119 Abs. 5 Satz 1, 119a StPO dagegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorsehen (23 Abs. 3 EGGVG).
Aktenzeichen: 2ARs7/10 Paragraphen: Datum: 2010-08-17 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3776 Haftrecht - Untersuchungshaft
BGH
23.4.2010
AK 2/10
Zur Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wegen Zuwiderhandelns gegen das Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Verordnung (EG) 423/2007 vom 19. April 2007 (Iran-Embargo-Verordnung).
AWG § 34 Abs. 4 Nr. 2 idF vom 26. Juni 2006
EG-VO 423/2007 Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3
Aktenzeichen: AK2/10 Paragraphen: AWG§34 Datum: 2010-04-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3645 Haftrecht - Untersuchungshaft
OLG Oldenburg - AG Wildeshausen
11.03.2010
1 Ws 116/10
Wer wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz ´aus Jux´ Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft, handelt nicht vernunftgesteuert. Da eine weitere Tatwiederholung deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen
nicht in Betracht.
StPO § 112 Abs 3
StPO § 116
Aktenzeichen: 1Ws116/10 Paragraphen: StPO§112 StPO§116 Datum: 2010-03-11 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3599 Haftrecht - Untersuchungshaft
OLG Celle - LG Hildesheim
9.2.2010
1 Ws 37/10
Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft richten sich in Niedersachsen nach den Vorschriften der §§ 135 ff NJVollzG. Die Vorschrift des § 119 StPO i.d.F. vom 29. Juli 2009 findet in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung.
NJVollzG §§ 135 ff
StPO § 119
GG Art 74 Abs 1 Nr 1
Aktenzeichen: 1Ws37/10 Paragraphen: StPO§119 GGArt.74 NJVollzG§135 Datum: 2010-02-09 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3558 Haftrecht - Untersuchungshaft
BGH - LG Göttingen
8.12.2009
5 StR 433/09
Härteausgleich für während der Unterbrechung von Untersuchungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe bei infolgedessen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit lebenslanger Freiheitsstrafe durch Anrechnung.
StGB §§ 51, 54, 55, 57a, b
Aktenzeichen: 5StR433/09 Paragraphen: StGB§51 StGB§54 StGB§55 StGB§57a Datum: 2009-12-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3549 Haftrecht - Untersuchungshaft
OLG Köln
2.3.2009
2 Ws 77/09
Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit anzurechnen.
Auf die Möglichkeit der Anrechnung in einem noch unerledigten Verfahren darf der Verurteilte nicht verwiesen werden, wenn das noch offene Verfahren in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise nicht gefördert wird.
Aktenzeichen: 2Ws77/09 Paragraphen: Datum: 2009-03-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3462 Prozeßrecht Haftrecht - Beschleunigungsgebot Untersuchungshaft
OLG Hamm - AG Recklinghausen
19.1.2009
2 Ws 41/09
Untersuchungshaft; Verzögerung, Verhältnismäßigkeit
Wird ein Haftbefehl Mitte September eines Jahres erlassen, und erfolgt die Terminierung einer Hauptverhandlung erst für Januar und dann für Mitte März des folgenden Jahres, so liegt darin ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen vor.
GG Art. 2
GG Art. 104
StPO § 120
Aktenzeichen: 2Ws41/09 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.104 StPO§120 Datum: 2009-01-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3436 Haftrecht - Haftprüfung Untersuchungshaft
OLG Naumburg - LG Halle
02.12.2008
1 Ws 674/08
1. Auch wenn die Akten dem Senat nicht zur Durchführung der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind, kann über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO entschieden werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 122 Rdnr. 1).
2. Der von dem Tatbegriff des § 264 StPO oder des § 53 StGB abweichende Begriff "dieselbe Tat" i. S. v. § 121 Abs 1 StPO ist nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem
Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des jeweils zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 121, Rdnr. 11f.; OLG Stuttgart, StV 2008, 85f. m. w. Nw.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Straftaten Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dies folgt aus dem Normzweck des § 121 StPO, der sicherstellen soll, dass die Dauer der Untersuchungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen zeitlich begrenzt
wird und die Strafverfolgungsorgane das oder die Strafverfahren beschleunigt betreiben. Dieses Ziel wird allein erreicht, wenn alle Taten, die Gegenstand eines Haftbefehls sein könnten, begrifflich unter § 121 StPO eingeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1998,
556, 557). Nur so kann der Umgehung des von § 121 Abs. 1 StPO gewährten Schutzes des Beschuldigten durch die sogenannte "Reservehaltung" von Tatvorwürfen entgegen getreten werden. Der spätere Erlass eines zweiten Haftbefehls aufgrund der "in Reserve gehaltenen" Tatvorwürfe hätte zumindest eine zeitliche Verschiebung, wenn nicht gar die vollständigen Verhinderung - nämlich nach Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils in dem weiteren Verfahren - der an sich veranlassten Haftprüfung durch das Oberlandesgericht zur Folge.
3. Ob eine Tat Gegenstand eines bereits vollstreckten Haftbefehls hätte sein können, richtet sich danach, ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand, was voraussetzt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft oder Beteiligung des
Beschuldigten auszugehen ist. Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem sie ihn hätte bejahen können (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.).
Aktenzeichen: 1Ws674/08 Paragraphen: Datum: 2008-12-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3366 Haftrecht - Untersuchungshaft
OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
13.11.2008
1 Ws 638/08
1. Bei vollzogener Untersuchungshaft hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers vorrangig stattzufinden. Dies kann dazu führen, dass die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers unterbleiben muss, wenn dieser beruflich und terminlich stark eingespannt ist und dies dazu führen könnte, dass nur unter erschwerten Bedingungen mit zeitlichen Verzögerungen Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung stattfinden könnten (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2788 [2789]). Als vom Staat zu zahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (OLG Hamm, NJW 2006, 2788 [2791]).
2. Für die Beurteilung dieser Fragen steht dem Vorsitzenden des Tatgerichts ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist (OLG Hamburg, NJW 2006, 2792 [2793]).
Aktenzeichen: 1Ws638/08 Paragraphen: Datum: 2008-11-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3365 Haftrecht - Haftbefehl Untersuchungshaft
OLG Oldenburg - LG Oldenburg - AG Oldenburg
08.08.2008
1 Ws 487/08
Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft aktiv hinzuwirken. sie darf insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben.
StPO § 114
Aktenzeichen: 1Ws487/08 Paragraphen: StPO§114 Datum: 2008-08-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3367
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