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Markenrecht - Dienstleistungsmarke Schutzfähigkeit
Bundespatentgericht
10.5.2005
27 W (pat) 143/03
"Computerwerk"
Dienstleistungen eines Internet- und Netwerkcafés
Dem Verkehr ist bekannt, dass in einem Internetcafé keine Computer hergestellt werden, sondern dass sie dort zu verschiedensten individuellen Nutzungszwecken im Internet der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt werden. Wie bereits erörtert, ist eine andere Verwendung des Begriffs als im Sinne des Herstellungsortes für Computer nicht feststellbar. Daher kann für den angemeldeten Begriff in Bezug auf die zum Schutz angemeldete Dienstleistung allenfalls ein beschreibender Anklang, nicht aber ein im
Vordergrund stehender Begriffsinhalt festgestellt werden. Dieser Entscheidung steht auch nicht die Annahme der Markenstelle entgegen, es sei nicht unüblich, dass Computerwerke vernetzte Computer entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellten. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 27W(pat)143/03 Paragraphen: Datum: 2005-05-10 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1162 Markenrecht - Prozeßrecht Wort-Bildmarke Verwechslungsgefahr Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
Beschluß
26.1.2005
32 W (pat) 78/02
Markenbeschwerdeverfahren - "idw/IDW/IDW (Wort-Bild-Marke)/IDW Verlag GmbH (Wort-Bild-Marke)" - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen - rechtserhaltende Benutzung - abweichende Benutzungsform
idw/IDW/IDW (Wort-Bild-Marke)/IDW Verlag GmbH (Wort-Bild-Marke)
1. Die Hinzufügung von Zusätzen zur Widerspruchsmarke "IDW" wie zB Fachnachrichten, Prüfungsstandard, Arbeitshilfen oder Fachtagungen ist für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung unschädlich, weil der Verkehr in solchen Fällen den Zusatz als üblichen Sachhinweis auf die Art oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen, nicht aber als
Teile einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung auffasst.
2. Zur Frage der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Aus- und Fortbildung.
MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG § 26 Abs 3 Aktenzeichen: 32W(pat)78/02 Paragraphen: MarkenG§9 MarkenG§26 Datum: 2005-01-26 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1016 Markenrecht - Titelschutz Markenschutz Warenmarke Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
19.1.2005
29 W (pat) 217/04
Die drei ??? - Waren-/Dienstleistungsmarke - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - keine beschreibende Angabe - Werktitel
1. Zum Unterschied zwischen Titelschutz und Markenschutz.
2. Die angemeldete Bezeichnung "Die drei ???" besitzt - trotz der Benutzung dieses Zeichens als Titel einer Kinder- und Hörbuchserie - aufgrund ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung und ihrer Mehrdeutigkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem
Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG §§ 8 Abs 2 Nr 1, 8 Abs 2 Nr 2, 5 Abs 3 Aktenzeichen: 29W(pat)217/04 Paragraphen: MarkenG§8 MarkenG§5 Datum: 2005-01-19 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1090 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Unterscheidungskraft Markeneintragung Markenschutz
Bundespatentgericht
5.1.2005
32 W (pat) 53/03
Markenbeschwerdeverfahren - "NetProject" - Unterscheidungskraft - Schutzfähigkeit - Zulässigkeit Internetrecherche
NetProject
1. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung hat die Wortfolge "NetProject" einen produkt- und dienstleistungsbezogenen Sinngehalt und besitzt somit keine Unterscheidungskraft.
2. Inländische Voreintragungen führen zu keiner anspruchsbegründenden Selbstbindung der Markenstelle.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 Aktenzeichen: 32W(pat)53/03 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2005-01-05 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1076 Markenrecht - Wortmarke Dienstleistungsmarke Unterscheidungskraft
Bundespatentgericht
5.1.2005
32 W (pat) 57/03
Markenbeschwerdeverfahren - "NetLearn" - Unterscheidungskraft - beschreibende Angabe
NetLearn
1. Der englischen Wortfolge "NetLearn", die soviel bedeutet wie "Netzwerklernen" wird für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel" keine betriebskennzeichnende Bedeutung beigemessen, sodass es an Unterscheidungskraft fehlt.
2. Bezüglich der übrigen Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Lernen haben, ist Unterscheidungskraft gegeben.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 Aktenzeichen: 32W(pat)57/03 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2005-01-05 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1077 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Unternehmenskennzeichen
OLG Köln - LG Köln
1.10.2004
6 U 62/04
„ Akzenta“
Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke, deren Bezeichnung mit der Unternehmenskennzeichnung übereinstimmt
Eine Dienstleistungsmarke wird in Werbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen nicht rechtserhaltend benutzt, wenn dort an den für die Angabe der Unternehmenskennzeichnung üblichen Positionen zwar der mit der Marke identische prägende Bestandteil der Unternehmensbezeichnung, aber immer nur in Verbindung mit deren beschreibenden Bestandteilen
genannt ist. Das gilt zumindest dann, wenn die vorgenannten Schriftstücke unverändert zuvor schon so gestaltet waren, als die Verwenderin über die Dienstleistungsmarke noch nicht verfügen konnte.
MarkenG §§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1, 55 Aktenzeichen: 6U62/04 Paragraphen: MarkenG§26 MarkenG§49 MarkenG§55 Datum: 2004-10-01 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=793
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