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Kostenrecht - Kostenerstattung Aufrechnung
OLG Naumburg - LG Halle
23.5.2013
1 U 144/12
1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gemäß § 767 ZPO entfällt erst dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr drohen kann. Der Klage steht nicht entgegen, wenn die Vollstreckungsklausel noch nicht erteilt wurde. Dann kann ihr auch nicht entgegenstehen, wenn der Vollstreckungsgläubiger die nach § 143 Abs. 1 S. 2 GO-LSA (i.V.m. § 68
Abs. 6 LKO-LSA) erforderliche Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde noch nicht beantragt, bzw. erteilt bekommen hat.
2. Ob eine Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch bereits möglich ist, wenn nur die Kostengrundentscheidung tituliert ist, ist umstritten. Der Senat hält eine solche Aufrechnung erst für möglich, wenn der Anspruch der Höhe nach feststeht, was erst am Ende
des Kostenfestsetzungsverfahrens der Fall ist. Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Höhe des Erstattungsanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist, kann vorliegend dahinstehen.
Aktenzeichen: 1U144/12 Paragraphen: ZPO§767 Datum: 2013-05-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33796 Kostenrecht - Kostenerstattung Sonstiges
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
27.1.2011
III ZB 97/09
Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die
Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
Aktenzeichen: IIIZB97/09 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2011-01-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28390 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung Sachverständigenhonorar
OLG Celle - LG Stade
10.1.2011
2 W 8/11
Die Kosten eines von dem Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines lediglich vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Versicherungsbetrugs vorlagen und wenn das Gutachten bzw. die Erkenntnisse des Sachverständigen in den Prozess eingeführt werden.
ZPO § 91, § 103, § 104
Aktenzeichen: 2W8/11 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§103 ZPO§104 Datum: 2011-01-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28365 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung
BGH - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
3.8.2010
VI ZR 113/09
Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 287
Aktenzeichen: VIZR113/09 Paragraphen: RVG§15 ZPO§287 Datum: 2010-08-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27767 Kostenrecht - Kostenerstattung
OLG München - LG München I
22.4.2020
31 Wx 147/19
1. Der Grundsatz, dass bei Vertretung eines Anwalts in eigener Sache in einem Spruchverfahren kein Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren besteht, gilt nicht, sofern eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind.
2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit etwaiger Kosten einer RechtsanwaltsgesellschaftmbH, die in einem Spruchverfahren Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind, ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.
BRAO § 59c, § 59l
GmbHG § 13
RVG § 15 Abs 2
Aktenzeichen: 31Wx147/19 Paragraphen: Datum: 2010-04-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40018 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung
BGH - OLG Naumburg - AG Burg
9.12.2009
XII ZB 79/06
Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers übersteigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen.
BGB § 1360 a Abs. 4
ZPO §§ 104, 106 Abs. 1
Aktenzeichen: XIIZB79/06 Paragraphen: BGB§1360a ZPO§104 ZPO§196 Datum: 2009-12-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26728 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Verwaltungsrecht Kostenerstattung Sachverständiger Sachverständigenhonorar
OVG Schleswig - VG Schleswig
15.10.2009
1 O 24/09
Außergerichtliche Kosten; Einzelhandelsgutachten; Einzelhandelskonzept; Erstattungsfähigkeit; Gutachten; Kosten; Notwendigkeit; Privatgutachten; Waffengleichheit
Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens der Gemeinde
1. Die Kosten von Privatgutachten sind nur in Ausnahmefällen als außergerichtliche Kosten erstattungsfähig. Die Einholung eines Privatgutachtens kann als notwendig anerkannt werden, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren
tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann. Der Inhalt des Gutachtens muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein. Weiter muss die jeweilige Prozesssituation die Einholung des Gutachtens herausfordern.
2. Der Fall, dass ein Bürger ein Privatgutachten vorlegt, um dem von einer Behörde präsentierten Sachverstand waffengleich zu begegnen, ist anders zu beurteilen, als die Verteidigung eines bereits vorprozessual erstellten Gutachten durch die Verwaltung im Laufe eines anhängigen Prozesses. Für eine solche Stellungnahme, die keine neuen gutachterlichen Feststellungen enthält, kann grundsätzlich keine Kostenerstattung beansprucht werden.
3. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens gelten besonders strenge Anforderungen. Betrifft ein im Prozess vorgelegtes Gutachten Fragen, die zuvor schon im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
untersucht worden sind, sind die Kosten dafür grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen.
4. Fragen der Einzelhandelsentwicklung im Ortszentrum kann die planende Gemeinde aus eigener Ortskenntnis und unter Berücksichtigung eines zuvor erarbeiteten Einzelhandelkonzepts beantworten.
BauGB § 1 Abs. 7
VwGO § 162 Abs. 1
Aktenzeichen: 1O24/09 Paragraphen: BauGB§1 VwGO§162 Datum: 2009-10-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26734 Kostenrecht - Kostenerstattung Prozeßkostenhilfe
BGH - OLG Celle - LG Hannover
9.7.2009
VII ZB 56/08
Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
ZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3
Aktenzeichen: VIIZB56/08 Paragraphen: ZPO§103 ZPO§122 Datum: 2009-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26039 Kostenrecht - Kostenerstattung Sachverständigenkosten
OLG Karlsruhe - AG Mannheim
02.02.2009
22 W 1/09 BSch
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Kosten von privat prozessbegleitend eingeholten Sachverständigengutachten erstattungsfähig sein können.
ZPO § 91
Aktenzeichen: 22W1/09 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2009-02-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25895 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung Reisekosten
Thüringer OVG - VG Meiningen
22.9.2008
4 VO 1109/06
Kosten; Kostenerstattung; Fahrtkosten; Rechtsanwalt; kürzeste Fahrtstrecke; Routenplaner; Umweg; Zeitgewinn; Autobahn; Beitragsrecht
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat bei der Fahrt zum Gerichtstermin grundsätzlich die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen. Dies bedeutet jedochnicht, dass er stets die schlechthin kürzeste Wegstrecke wählen müsste. Welches die kürzeste von den vernünftigerweise in Betracht kommenden Strecken ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Wirtschaftlichkeit, Zeitverlust, Umweg, Nebenstrecken). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass es für eine sorgfältige Reisevorbereitung ausreicht, die geeignete Strecke über einen im Internet verbreiteten und als bewährt geltenden Routenplaner zu ermitteln.
VwGO § 162 Abs 1
BRAGO § 28 Abs 1
BRAGO § 28 Abs 2
RVG Anl 1 zu § 2 Abs 2 S 1
Gebührenverzeichnis Nr 7000
Gebührenverzeichnis Nr 7003
Aktenzeichen: 4VO1109/06 Paragraphen: VwGO§162 BRAGO§28 Datum: 2008-09-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25579
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