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Schadensrecht Haftungsrecht - Aufsichtspflicht Verschulden Schadensersatz
Kammergericht - LG Berlin
02.09.2004
12 U 107/03
Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.
SGB X § 116 Abs. 1
SGB X § 116 Abs. 8 Aktenzeichen: 12U107/03 Paragraphen: SGBX§116 Datum: 2004-09-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11307 Haftungsrecht Schadensrecht - Schadensersatz Aufsichtspflicht Sonstiges
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
14.7.2004
1 U 46/04
Verwahrungsvertrag; Haftung; bewachter Parkplatz;
Zur Haftung des Betreibers von (anlässlich einer Sportveranstaltung zusätzlich eingerichteten) überwachten Parkflächen für Gegenstände, die aus einem abgestellten PKW gestohlen werden.
1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: „Die Parkplätze werden überwacht.“ ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.
2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist.
BGB §§ 535, 688, 695, 275, 280 Abs. 1, 283 Aktenzeichen: 1U46/04 Paragraphen: BGB§535 BGB§688 BGB§695 BGB§275 BGB§280 BGB§282 Datum: 2004-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10483 Schadensrecht Haftungsrecht - Aufsichtspflicht Verkehrssicherungspflicht
Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Flensburg
11.09.2003
11 U 13/02
Vekehrssicherungspflicht bei – unbefugter – Nutzung von Kinderspielgeräten
1. Den Aufsteller von Kinderspielgeräten trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugt auf sein Grundstück gelangenden und die Spielgeräte nutzenden Kindern, wenn nach den Umständen mit dem Eindringen von Kindern auf sein Grundstück und der
Benutzung der Spielgeräte gerechnet werden muss.
2. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherung von Spielgeräten richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung in Frage kommen. Gegen auch derartigen Kindern sich aufdrängende und für diese beherrschbaren Gefahren müssen keine Sicherungen ergriffen werden.
BGB §§ 823, 847 a.F. Aktenzeichen: 11U13/02 Paragraphen: BGB§823 BGB§847 Datum: 2003-09-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8645
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