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Familienrecht - Eherecht Zugewinnausgleich
BGH - OLG Zweibrücken - AG Speyer
8.4.2020
XII ZB 432/19
Zugewinnausgleich: Möglichkeit eines Auskunftsantrags in der Beschwerdeinstanz nach (nur noch) Verhandlung des Zahlungsanspruchs in der Vorinstanz
Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich
erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.(Rn.14)
BGB § 1379 Abs 1 S 1
ZPO § 520 Abs 3 S 2 Nr 1
Aktenzeichen: XIIZB432/19 Paragraphen: Datum: 2020-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40115 Familienrecht - Eherecht Sonstiges
BGH - OLG FRankfurt - AG Wiesbaden
18.3.2020
XII ZB 380/19
Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens
Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.(Rn.20)
BGB § 125, § 516 Abs 1, § 518, § 1410, § 1585c
Aktenzeichen: XIIZB380/19 Paragraphen: Datum: 2020-03-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40114 Familienrecht - Eherecht Zugewinnausgleich
OLG Brandenburg - AG Nauen
13.2.2020
13 UF 127/17
Zugewinnausgleichsverfahren: Wesentlicher Verfahrensmangel bei überraschender Zurückweisung eines Beweisantrittes wegen mangelnder Substantiierung; Mindestvoraussetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs
1. Eine Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 538 Rn. 11 m.w.N.).
2. Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nie stützen, bevor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen worden ist (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rn. 20). Insoweit ist nach § 139 Abs. 2 ZPO eine
Erörterung unerlässlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache sind, es sei denn, die Partei war bereites durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO, Rn.3, 6a jew. m.w.N.).
3. Zur schlüssigen Darstellung eines Zugewinnausgleichsanspruchs aus § 1378 BGB genügt regelmäßig die Bezifferung der beiderseitigen Endvermögen; diese stellen bei regelmäßig fehlenden Verzeichnissen der Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 3 BGB den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten dar (vgl. BeckOK BGB/Cziupka, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 1374
Rn. 43 m.w.N.).
ZPO § 139 Abs 2, § 538 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: 13UF127/17 Paragraphen: Datum: 2020-02-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39773 Familienrecht - Eherecht
OLG Zweibrücken - AG Pirmasens
7.2.2020
2 UF 140/19
Kann ein Ehegatte nachweisen, dass ihm die Wertpapiere des in der Inhaberschaft des anderen Ehegatten stehenden Wertpapierdepots alleine gehören und damit die Vermutung des § 1006 Abs.1, Abs.3 BGB widerlegen, richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern nach Auftragsrecht (§§ 662
ff BGB).
BGB § 662, §§ 662ff, § 688, §§ 688ff, § 1006 Abs 1
Aktenzeichen: 2UF140/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39976 Familienrecht - Eherecht
OLG Zweibrücken - AG Kaiserslautern
7.2.2020
2 UF 152/19
1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB sein.
2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes, sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs.2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
BGB § 1361a
FamFG § 112 Nr 3, § 200 Abs 2, § 266
Aktenzeichen: 2UF152/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39977 Familienrecht Internationales Recht - Eherecht Scheidungsrecht Familienrecht
OLG Brandenburg - AG Strausberg
27.1.2020
13 WF 244/19
Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Aussetzung des Abstammungsverfahren
1. Zur Vorgreiflichkeit eines rechtskräftigen polnischen Scheidungsausspruchs für eine Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB
2. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB treten dessen Wirkungen ex tunc ein, dh sie wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück und entfalten Wirkung für und gegen alle. Die - allerdings erst dann eintretenden - inhaltlichen Wirkungen (Erbrecht, elterliche Sorge, Unterhalt etc.) gleichen denen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (vgl. BeckOGK/Reuß, 1. November 2019, BGB § 1599 Rn. 180).
3. Vor Wirksamwerden des Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB gilt die Sperrwirkung des Abs. 1 dieser Bestimmung und die des § 1600d Abs. 5 BGB (vgl. BeckOGK/Reuß, 1. November 2019, BGB § 1599 Rn. 180), wonach eine gegen den ehelichen Vater gerichtete Anfechtung durch einen Dritten nicht in Betracht kommt.
4. Das Fehlen einer formwirksamen Zustimmung des Ehemanns der Mutter zum Anerkenntnis eines Dritten kann auch noch in einem wiederaufgenommenen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 180 Satz 2 FamFG behoben werden (vgl. BGH FamRZ 2013, 944 Rn. 18).
BGB § 1599 Abs 1, § 1599 Abs 2, § 1600d Abs 5
FamFG § 180 S 2
Aktenzeichen: 13NF244/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39776 Familienrecht - Eherecht Zugewinnausgleich
Thüringer OLG - AG Erfurt
5.12.2019
1 UF 328/19
1. In einem Verfahren, das § 1365 BGB zum Gegenstand hat, ist § 40 Abs. 3 Satz 1 FamFG einschlägig. Die Beschwerdefrist beträgt deshalb nach § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat.
2. Die Möglichkeit, im Falle des § 1365 Abs. 2 BGB ein Negativattest zu erlangen, schließt das Rechtsschutzinteresse für ein negatives Feststellungsbegehren nicht aus.
3. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob zugunsten des anderen Ehegatten eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch eingetragen ist, die dessen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch absichern soll.
4. Geht es in einem familienrechtlichen Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 BGB zu einem Grundstückskaufvertrag, stellt regelmäßig der Kaufpreis den Ausgangspunkt zur Ermittlung des Gegenstandswerts dar. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 GNotKG beträgt der Verfahrenswert die Hälfte dieses Betrages.
BGB § 1190, § 1365 Abs 1, § 1365 Abs 2
FamFG § 40 Abs 3 S 1, § 63
Aktenzeichen: 1UF328/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39647 Familienrecht Internationales Recht - Eherecht Scheidungsrecht Familienrecht
OLG Hamburg - AG Bergedorf
25.10.2019
12 UF 220/17
Ein Antrag, mit dem der Ehemann seine von ihm nach deutschem Recht rechtskräftig geschiedene Ehefrau im Wege der Leistungsklage verpflichten möchte, aus einer vertraglichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine religiöse Ehescheidung nach islamischen Recht zu betreiben, ist vor einem deutschen Gericht nicht zulässig. Dem steht die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1564 BGB entgegen.
BGB § 1564
BGBEG Art 17 Abs 3
Aktenzeichen: 12UF220/17 Paragraphen: Datum: 2019-10-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39626 Familienrecht - Eherecht Scheidungsrecht Prozeßrecht
OLG Hamburg - AG Hamburg-Wandsbek
15.10.2019
12 WF 148/19
1. Bis zu einer Abtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Gegenstände ist ein Verfahren als einheitliche Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG zu bewerten.
2. Eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG kann nicht vom Amtsgericht in eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umgedeutet werden (vgl.BGH, FamRZ 2017, 22, juris Rn. 22).
3. Es ist dem Antragsteller zu überlassen, ob und welche der Gegenstände er vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Überlassung und Übereignung verlangt und welche Gegenstände er gemäß § 985 BGB im Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zur Herausgabe begehrt.
4. Besondere Umstände, die gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG eine vom Regelfall abweichende Bewertung rechtfertigen, sind dann gegeben, wenn der zu entscheidende Einzelfall in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse, erheblich von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (vgl. BeckOK KostenR/Neumann, Stand 1. Juni 2019, § 48 Rn. 43). Dies ist auch bei geringwertigen Gegenständen nicht der Fall, wenn die Herausgabe von zahlreichen Gegenständen begehrt wird und eine Klärung, Aufteilung und Herausgabe von Gegenständen in den vergangenen vier Jahren auch unter Einbeziehung von Freunden und Bekannten der Beteiligten nicht einvernehmlich erreicht werden konnte.
FamFG § 200 Abs 2 Nr 2, § 266 Abs 1 Nr 3
FamGKG § 48 Abs 2, § 48 Abs 3
Aktenzeichen: 12WF148/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39871 Familienrecht - Eherecht Scheidungsrecht
OLG Brandenburg - AG Zossen
5.9.2019
13 UF 158/19
1. Durch einstweilige Anordnung kann in einer Ehewohnungssache für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung getroffen werden, wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht (§ 49 FamFG).
2. Die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung richtet sich nicht nach einer Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Vielmehr dient die einstweilige Anordnung allein der Rechtswahrung und der Rechtssicherung für den Zeitraum des
Hauptsacheverfahrens, um zu erreichen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nach gründlicher Tatsachenermittlung und Rechtsprüfung noch eine Wirkung entfalten kann.
3. Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn die Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der Beteiligten bei ihrem Unterlassen und anschließendem Erfolg des Hauptsacheantrages schwerer wiegt als der Schaden, der zu erwarten ist, wenn die einstweilige Regelung nach einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wirkungslos würde und
rückabgewickelt werden müsste.
4. Die Aussicht auf die Entscheidung in der Hauptsache sind nur dann ausnahmsweise erheblich, wenn sich der Hauptsacheantrag schon jetzt als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erwiese. Was in der Hauptsache unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf durch einstweilige Anordnung nicht gesichert werden. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 13UF158/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39329
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