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Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht Sonstiges
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
6.8.2019
10 S 303/19
1. Dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) liegt ein funktioneller Behördenbegriff zu Grunde; dieses Begriffsverständnis gilt auch für die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden.
2. Wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig, handelt sie als Teil der Justiz und nicht als Behörde im funktionellen Sinne; insoweit ist das LIFG nicht anwendbar.
3. Ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft unabhängig von einem bestimmten Ermittlungsverfahren, jedoch mit Bezug zu - nicht identifizierbaren - Ermittlungsverfahren, kann im materiellen Sinne Verwaltungshandeln darstellen. Das gilt etwa für die fallunabhängige Angabe zur Zahl von Anklageerhebungen in bestimmten Kriminalitätsbereichen für einen bestimmten Zeitraum, soweit diese Information in der Sache der Vorlage einer Statistik gleichkommt. Auf eine derartige öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Staatsanwaltschaft ist das LIFG anwendbar.
4. Eine amtliche Information ist im Rechtssinne „vorhanden“, wenn sie Bestandteil der behördlichen Aufzeichnungen (Verwaltungsunterlagen) ist. Das Vorhandensein der Information hängt nicht von der behördeninternen Organisation und Strukturierung amtlicher Aufzeichnungen (z. B. in elektronisch geführten Systemen) ab. Deshalb liegt keine - von der Behörde nicht geschuldete - Informationsbeschaffung vor, wenn im Wege händischer Auswertung
von Verfahrensakten Informationen zusammengestellt werden; im Falle einer derartigen bloßen Übertragungsleistung gilt die Informationspflicht nach dem LIFG.
5. Das Konsultationsverfahren im Sinne des § 10 Abs. 2 LIFG ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Liegen die Voraussetzungen der Bestimmung vor, muss das Verfahren durchgeführt werden, ein behördliches Verfahrensermessen besteht insoweit nicht. Das
Konsultationsverfahren kann im Verwaltungsgerichtsprozess nicht nachgeholt werden.
InfFrG BW § 1 Abs 2, § 2 Abs 2 Nr 3, § 3 Nr 3, § 9 Abs 3 Nr 3, § 10
Aktenzeichen: 10S303/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22406 Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht Presserecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
19.6.2019
6 S 19.19
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalaktendaten; Schutzbedürftigkeit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Person des öffentlichen Lebens
Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen bei Personalaktendaten.
PresseG BE § 4 Abs 2 Nr 4
Aktenzeichen: 6S19.19 Paragraphen: Datum: 2019-06-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22079 Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht
OVG NRW - VG Gelsenkirchen
13.5.2019
15 E 324/19
Informationsfreiheitsrecht - hier: kein Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungsänderungsbeschlüsse eines Landgerichts u. a.
1. Das grundsätzliche Recht zur Bestimmung der Art des Informationszugangs nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW vermittelt dem Antragsteller keinen Anspruch auf die Erstellung beglaubigter Abschriften.
2. Die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium ist eine der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche
Tätigkeit und daher nicht als Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW zu qualifizieren.
InfFrG NW § 2 Abs 2 S 1, § 5 Abs 1 S 5
GG Art 97 Abs 1
Aktenzeichen: 15E324/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21912 Sonstige Rechtsgebiete Kommunalrecht - Informationsrecht Sonstiges
VGH Hessen - VG Gießen
9.5.2019
8 B 473/19
1. Die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO kann - insbesondere bei komplexen Sachverhalten - nicht nur und erst nach vollständigem Abschluss des Verwaltungsvorgangs beansprucht werden.
2. Der Anspruch ist jedoch begrenzt durch die von der HGO vorgegebene Organisation der Gemeindeverwaltung in Hessen und die weiteren in § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO genannten Voraussetzungen.
3. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses wird danach nur gewährt, wenn die Willensbildung im Gemeindevorstand abgeschlossen und ein Anlass für das Akteneinsichtsgesuch gegeben ist.
HGO § 9, § 50 Abs 1, § 50 Abs 2
Aktenzeichen: 8B473/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21979 Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht
OVG Saarland - VG Saarland
2.5.2019
2 A 6/18
Einsichtsrecht nach Informationsfreiheitsgesetz (Ortsratsprotokoll)
1. Der § 40 Abs. 3 KSVG räumt den Gemeinden im Saarland beziehungsweise ihren Vertretungskörperschaften die Befugnis ein, festzulegen, dass bestimmte Angelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten sind. Hat der Gemeinderat das in seiner Geschäftsordnung (GO) für bestimmte Angelegenheiten, hier konkret "Grundstücksangelegenheiten",
geregelt, so gilt das für die nach § 74 Nr. 6 KSVG für die bei der Veräußerung, der Vermietung und einer Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde - lediglich - "zu hörenden" Ortsräte (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KSVG) sinngemäß. Ob sich der jeweilige Ortsrat zusätzlich noch eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat oder nicht, ist nicht entscheidend.
2. Ob, um Missbräuchen im Sinne einer bewussten "Verschiebung" von Verhandlungsgegenständen in den nichtöffentlichen Teil der Sitzungen entgegenzutreten, für den § 3 Nr. 4 IFG auf eine materielle, am jeweiligen Gegenstand orientierte Geheimhaltungspflicht abzustellen
ist und damit im Ergebnis nicht allein der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise ihrem Rat die Vorentscheidung über das Informationsrecht zum überlassen ist, bleibt offen.
IFG § 3 Nr 4
KSVG § 40, § 73 Abs 2 S 2 Nr 6, § 74 Nr 6
SIFG SL 2006 § 1
Aktenzeichen: 2A6/18 Paragraphen: Datum: 2019-05-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21872 Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht Presserecht
BVerwG - OVG NRW - VG Köln
28.2.2019
7 C 20.17
"in-camera"-Verfahren; Auskunftsanspruch; Darlegungserfordernisse; Einheitsaktenplan; Informationszugangsanspruch; Militärischer Abschirmdienst (MAD); Mindestmaß an Plausibilität; Pressefreiheit; Schwärzung; Unterlagen des Bundesministeriums der Verteidigung;
Versagungsgrund; Verschlusssache; formelle Personalakten; materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit; materielle Personalakte; parlamentarischer Untersuchungsausschuss; personenbezogene Daten; postmortaler Persönlichkeitsschutz;
Zugang u.a. zu Informationen über Uwe Mundlos aus Personalakten Dritter
1. § 5 Abs. 2 IFG zielt in erster Linie auf den Schutz der Personalakten im materiellen Sinne; die formelle Personalakte ist die Zusammenführung materieller Personalakten einer Person in einer einheitlichen Akte und unterfällt daher ebenfalls dem Schutz des § 5 Abs. 2 IFG.
2. Weisen die Darlegungen der anspruchsverpflichteten Behörde zur materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten Informationen ein Mindestmaß an Plausibilität auf, darf das Gericht das Vorliegen fachgesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG nicht verneinen, ohne die zurückgehaltenen Unterlagen anzufordern und ein sogenanntes "in-camera"-Verfahren einzuleiten.
IFG § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Nr. 1 Buchst. g, § 3 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2,
IFG § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8
SG § 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 9, § 29 Abs. 7 Satz 3 und 4
VwGO § 99 Abs. 1 und 2
Aktenzeichen: 7C20.17 Paragraphen: Datum: 2019-02-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21956 Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht Presserecht
BVerwG - VGH Baden-Württemberg - VG Mannheim
28.2.2019
7 C 23.17
Anspruchsnormenkonkurrenz; Behörde; Dritte Gewalt; Ermittlungsverfahren, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Generalbundesanwalt; Organ der Rechtspflege; Pressefreiheit; Prozessökonomie; Untätigkeitsklage; Vorverfahren; materielle Verwaltungstätigkeit; prozessualer Anspruch; verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch; Zugang zu Unterlagen des Generalbundesanwalts
1. Der Generalbundesanwalt nimmt im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine materielle Verwaltungstätigkeit wahr und ist insoweit keine "Behörde des Bundes" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.
2. Eine in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erteilte Weisung des Bundesjustizministers gegenüber dem Generalbundesanwalt ist als Aktenbestandteil der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen.
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2
EMRK Art. 10
IFG § 1 Abs. 1
StPO § 475
GVG § 147 Nr. 1
Aktenzeichen: 7C23.17 Paragraphen: Datum: 2019-02-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21957 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - Akteneinsicht Datenschutz Informationsrecht
BVerwG
30.1.2019
6 A 1.17
Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht; Anbietungspflicht; Angehöriger; Anhaltspunkte; Archivrechtlicher Nutzungsanspruch; Aufgabenerfüllung; Aufklärungsmaßnahmen; Aufklärungspflicht; Betroffener; Beweismittel; Bundesarchiv; Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Fachsenat; Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste; Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland; Gefährdungslage; Geheimhaltungsbedürfnis;
Geschäftsgrundlage; Globke-Ausstellung; Grenze der Amtsermittlungspflicht; In-camera-Verfahren; Informant; Informantenschutz; Mitwirkungspflicht der Beteiligten; Personenbezug; Quellenschutz; Sachakten; Schutz der Angehörigen; Schutz personenbezogener Daten; Sperrerklärung; Verfügungsgewalt der öffentlichen Stelle; Vermutungsregel; Vertraulichkeitszusage; Weigerungsgrund; Zweckbestimmung; allgemeine Schutzfrist; dienstliche Erklärung; durchschnittliche Lebenserwartung; entgegenstehende
Rechtskraft; informationelles Selbstbestimmungsrecht; lebender Informant; lebenslange Vertraulichkeit; personenbezogene Schutzfrist; personenbezogenes Archivgut; postmortaler Persönlichkeitsschutz; präjudizielle Wirkung; quellenbezogene Informationen; sachbezogenes
Archivgut; schutzwürdige Interessen; treuwidrige Klageerhebung; unbedingte und unbefristete Vertraulichkeit; wesentlicher Inhalt; zwingende Gründe des Quellen- und Methodenschutzes;
Archivrechtlicher Anspruch auf Nutzung von Unterlagen gegen die aktenführende Behörde
1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen
Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kläger eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1).
2. Die besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG sind auf personenbezogenes Archivgut anzuwenden. Für die Beurteilung des Personenbezugs ist nicht auf die einzelnen Unterlagen, sondern die Akte abzustellen. Eine Akte ist ihrer Zweckbestimmung nach personenbezogen, wenn die aktenführende Behörde sie nach ihrem Willen zu einer Person führt. Eine Akte ist ihrem wesentlichen Inhalt nach personenbezogen, wenn die in ihr enthaltenen Unterlagen aus objektiver Sicht Angaben zu natürlichen Personen enthalten und diese die sachbezogenen Unterlagen deutlich überwiegen.
3. Die Offenlegung quellenbezogener Informationen in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht ernsthaft zu befürchten ist.
4. Der Schutz von Informanten und deren Angehörigen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG setzt voraus, dass diese noch leben und deren Interessen tatsächlich noch schutzwürdig sind. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob sie noch leben, ist zu vermuten, dass ihre Interessen
nicht mehr schutzwürdig sind, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind.
5. Eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG durch die Offenlegung quellenbezogener Informationen kommt bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen in Betracht, wenn Anhaltspunkte für konkret
befürchtete Nachteile im Einzelfall vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe der Informationen unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt.
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 Satz 1
EMRK Art. 10
BArchG § 1 Nr. 1, 5 und 10, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
BArchG § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 13 Abs. 1
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 86 Abs. 1, § 92 Abs. 3, §§ 99, 108 Abs. 1,
VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
Aktenzeichen: 6A1.17 Paragraphen: Datum: 2019-01-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21840 Sonstige Rechtsgebiete - Informationsrecht
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
13.12.2018
7 C 19.17
Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung; Funktionsfähigkeit; Geheimhaltungsinteresse; Informationszugang; Inhalt der Niederschrift; Kabinett; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Kollegialorgan; Personen des öffentlichen Lebens; Rechtsvorschrift; Rezeptionsnorm; Schutzwürdigkeit; Sozialsphäre; Sphärentheorie; Teilnehmerliste; Verlaufsprotokoll; Vertraulichkeit; Willensbildung; bereichsspezifische Vertraulichkeitspflicht; einengende Vorwirkung; gubernative Entscheidung; hochrangige Amts- und Funktionsträger; personenbezogene Daten; überwiegendes Informationsinteresse;
Informationszugang zu Kabinettsprotokollen
1. Der Informationszugang zu den sog. Verlaufsprotokollen über Beratungen des Bundeskabinetts ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ausgeschlossen.
2. § 22 Abs. 3 GOBReg stellt mangels Außenwirkung keine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dar.
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 65 Satz 4
IFG § 3 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 2
GOBReg § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2
Aktenzeichen: 7C19.17 Paragraphen: Datum: 2018-12-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21616 Sonstige Rechtsgebiete - Auskunftsrecht Informationsrecht
OVG Greifswald - VG Greifswald
31.5.2018
1 L 311/16
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Steht fest, dass das nach § 9 Abs. 1 IFG M-V gesetzlich vorgeschriebene Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, ist der Zugang zur Information abzulehnen.
InfFrG MV § 7 Nr 5, § 9 Abs 1
Aktenzeichen: 1L311/16 Paragraphen: Datum: 2018-05-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21007
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