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Ordnungsrecht - Prostitution
VG Weimar
5.4.2006
2 E 441/06
Die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung herangezogene Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in der Stadt Erfurt - SperrVO – ist bei den derzeitigen summarischen Erkenntnismöglichkeiten nicht hinreichend sicher. Nach den vorliegenden Verwaltungsakten kann derzeit nicht geklärt werden, ob sich die SperrVO vorliegend im Rahmen
von Artikel 297 Abs. 1 EGStGB i.V.m. der Verordnung über die Prostitution vom 24.04.1992 (ThürGVBl. S. 157) hält. Gemäß Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB darf ein entsprechendes Verbot nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur für Teile des Gemeindegebietes angeordnet werden, und auch dies nur insoweit, als eine solche Verordnung dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes dient. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 2E441/06 Paragraphen: Datum: 2006-04-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8490 Kommunalrecht Ordnungsrecht - Prostitution Ordnungsrecht
VG Stuttgart
22.07.2005
10 K 3330/04
Anbahnungsgaststätte, Prostitutionsgesetz, Sittenwidrigkeit der Prostitution Zur Zulässigkeit einer Gaststätte in einem Bordell (Anbahnungsgaststätte) nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes.
GastG § 4
ProstG § 1 Aktenzeichen: 10K3330/04 Paragraphen: GastG§4 ProstG§1 Datum: 2005-07-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6811 Bau- und Bodenrecht Ordnungsrecht - Bauordnungsrecht Zwangsmaßnahmen Prostitution
OVG Hamburg - VG Hamburg
10.06.2005
2 Bs 144/05
Die Bauaufsichtsbehörde darf eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit einer bordellartigen Nutzung von Räumlichkeiten ermessensfehlerfrei an den Grundstückseigentümer richten und muss diese nicht vorrangig
gegenüber dem Mieter erlassen.
HBauO § 76 Abs. 1 S. 2 Aktenzeichen: 2Bs144/05 Paragraphen: HBauO§76 Datum: 2005-06-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6300 Ordnungsrecht - Prostitution
VG Osnabrück
07.04.2005
2 B 14/05
Freiberufliche Tätigkeit (Baurecht), Milieubedingte Störungen (Prostitution), Nutzungsuntersagung, Wohngebiet, allgemeines (Prostitution), Wohnungsprostitution
Nutzungsuntersagung für eine zur Prostitutionsausübung genutzte Wohnung
1. Wohnungsprostitution ist eine das Wohnen regelmäßig störende gewerbliche Nutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Diese bauplanungsrechtliche Einschätzung wird durch das seit dem 01.01.2002 geltende Prostitutionsgesetz nicht berührt.
2. Bei der Tätigkeit von Prostituierten handelt es sich weder um eine freiberufliche noch um eine "gleichgestellte" Tätigkeit i.S.d. § 13 BauNVO.
BauNVO §§ 13, 4 III Nr. 2
NBauO § 89 I
ProstG Aktenzeichen: 2B14/05 Paragraphen: BauNVO§13 BauNVO§4 NBauO§89 ProstG Datum: 2005-04-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5761
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