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Markenrecht - Wort-Bildmarke Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
05.08.2008
27 W (pat) 93/08
Markenbeschwerdeverfahren - "innovations (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis innovations
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Wort-Bild-Marke "innovations" ist ihr nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. In ihrer Gesamtheit unterliegt die Marke auch keinem Freihaltungsbedürfnis.
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale ist der für "Unfall-, Feuer- und/oder Strahlenschutzbekleidung; Bekleidungsstücke zum Schutz vor äußeren Einflüssen" angemeldeten Wort-Bild-Marke "innovations" in ihrer Gesamtheit weder jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen noch unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 27W(pat)93/08 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-08-05 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1861 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
30.07.2008
26 W (pat) 49/07
Markenbeschwerdeverfahren - "Rote Rosen" - keine glatt beschreibende Sachangabe - betrieblicher Herkunftshinweis - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
Rote Rosen
Die angemeldete Wortfolge "Rote Rosen" stellt im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 31 keine glatt beschreibende Sachangabe dar, so dass der Verkehr hierin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen vermag. Daher unterliegt die Marke keinem Freihaltungsbedürfnis und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein PC aufgrund seiner technischen Möglichkeiten durchaus künstliche Düfte (z. B. von Rosen) produzieren kann, stellt die Anmeldemarke insbesondere auch für die beanspruchten "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, denn rote Rosen verbreiten gegenüber Rosen aller anderen Farben keinen eigenen charakteristischen Duft.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 26W(pat)49/07 Paragraphen: MartkenG§8 Datum: 2008-07-30 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1854 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
30.07.2008
27 W (pat) 81/08
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LOTTO (Wort-Bildmarke)" - Unterscheidungskraft durch schutzbegründende grafische Ausgestaltung - nicht freihaltebedürftig
LOTTO
Die konkrete Darstellung der Wort-Bildmarke "LOTTO" in der Farbe Rot in Verbindung mit einem leicht perspektivisch verzerrtem Kleeblatt setzt sich von einer naturgetreuen oder naturähnlichen Darstellung deutlich ab und zeigt individualisierende Züge, die der Gesamtdarstellung
eine hinreichend eigenständige und herkunftshinweisende Bedeutung verleihen. Diese Ausgestaltung, die allein schutzbegründend ist, reicht für das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aus. Aufgrund des hinreichend charakteristischen Bildelement besteht auch kein Freihaltbedürfnis.
MarkenG § 50 Abs 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 27W(pat)81/08 Paragraphen: MarkenG§8 MarkenG§50 Datum: 2008-07-30 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1859 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
29.07.2008
24 W (pat) 82/06
Markenbeschwerdeverfahren - "Erotic Sense" - Unterscheidungskraft Freihaltungsbedürfnis
1. Die angemeldete Wortkombination "Erotic Sense" wird in Bezug auf die beanspruchten kosmetischen und pharmazeutischen Produkte sowie die Dienstleistungen, die entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar auf die Schaffung körperlichen Wohlbefindens gerichtet sind, als eine werblich-beschreibende Sachangabe aufgefasst. Mangels eines betrieblichen Herkunftshinweises fehlt der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Mangels Bezugs zu den beanspruchten Waren "Schleifgeräte in Form von Bimsstein; Abschminkmittel; Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte und Milchzucker" besitzt die Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 24W(pat)82/06 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-07-29 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1844 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
29.07.2008
33 W (pat) 28/08
Markenbeschwerdeverfahren - "Genetikum" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
Genetikum
Die angemeldete Bezeichnung "Genetikum" eignet sich nicht zur unmittelbaren und ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 44, so dass die Marke keinem Freihaltungsbedürfnis unterliegt. Mangels einer im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutung besitzt die Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 33W(pat)28/08 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-07-29 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1873 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
25.07.2008
27 W (pat) 129/07
Markenbeschwerdeverfahren - "action concept" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis
action concept
Die noch für "Bekleidungsstücke (ausgenommen Sportbekleidung), Schuhwaren (ausgenommen Sportschuhe), Kopfbedeckungen (ausgenommen Basecapes); Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" angemeldete Wortfolge "action concept" besitzt weder einen beschreibenden Begriffsinhalt oder einen lediglich anpreisenden Charakter noch stellt sie eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Daher besitzt die Marke die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 27W(pat)129/07 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-07-25 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1863 Markenrecht - Freihaltung
Bundespatentgericht
23.07.2008
32 W (pat) 80/07
Markenbeschwerdeverfahren - "Puro" - Beschaffenheitsangabe - Freihaltungsbedürfnis
Puro
Das u. a. für "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Brot...; Dienstleistungen zur Verpflegung ... von Gästen" angemeldete spanische (bzw. italienische) Wort "Puro" kann im Verkehr als Beschaffenheitsangabe dienen und unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 32W(pat)80/07 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-07-23 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1972 Markenrecht - Freihaltung Unterscheidungskraft
Bundespatentgericht
23.07.2008
32 W (pat) 84/07
Markenbeschwerdeverfahren - "SANTA MONICA PIER" - Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
1. Der angemeldeten Marke "SANTA MONICA PIER" stellt hinsichtlich der
beschwerdegegenständlichen Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Kalender und Plakate, Fotografien" eine beschreibende Angabe dar und unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis.
2. In Bezug die die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks" unterliegt die Marke allerdings keinem Freihaltungsbedürfnis und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft. Weder handelt es sich um eine glatt
dienstleistungsbeschreibende Bezeichnung, noch liegt ein dem inländischen Publikum, d. h. den Interessenten an derartigen Unterhaltungsangeboten usw. allgemein bekannter Begriff vor, der stets als solcher und nicht als Betriebshinweis verstanden würde. Dass "SANTA
MONICA PIER" in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ein bestimmtes Lebensgefühl vermitteln kann, ist nicht geeignet, einen engen beschreibenden Bezug herzustellen.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 32W(pat)84/07 Paragraphen: Datum: 2008-07-23 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1989 Markenrecht - Wort-Bildmarke Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
15.07.2008
33 W (pat) 90/06
Markenbeschwerdeverfahren - "Gut Darß (Wort-Bild-Marke)" - Abwägung zwischen Allgemein- und Individualinteresse - kein Freihaltungsbedürfnis - betrieblicher Herkunftshinweis - Unterscheidungskraft
Auch wenn bei abstrakter Betrachtungsweise die Voraussetzungen für ein Freihaltungsbedürfnis vorzuliegen scheinen, ergibt die erforderliche Abwägung zwischen Allgemein- und Individualinteresse, dass die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 - 32, 35 - 39, 41 - 44 angemeldete Wort-Bild-Marke "Gut Darß" keinem Freihaltungsbedürfnis unterliegt. Aufgrund tatsächlicher Umstände kann ausgeschlossen werden, dass sich weitere Gutshöfe auf Darß ansiedeln werden und dadurch ein entsprechendes Verwendungsinteresse eines Dritten gerade an der Bezeichnung "Gut Darß" entstehen könnte. Aufgrund des betrieblichen
Herkunftshinweises besitzt die Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Aktenzeichen: 33W(pat)90/06 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-07-15 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1923 Markenrecht - Freihaltung Unterscheidungskraft
Bundespatentgericht
15.07.2008
33 W (pat) 5/06
Markenbeschwerdeverfahren - "Rentenbankbriefe" - kein ausschließlich beschreibende Angabe - Hinweis auf Finanzprodukte der Anmelderin - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
Die noch für "Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten" angemeldete Marke "Rentenbankbriefe" wird nicht als Gattungsbegriff für Schuldverschreibungen irgendwelcher
Rentenbanken, sondern als Hinweis auf Finanzprodukte der Anmelderin, nämlich die von ihr emittierten Papiere verstanden. Die Anmeldemarke wird nicht als ausschließlich beschreibende Angabe verstanden, unterliegt daher keinem Freihaltungsbedürfnis und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 33W(pat)5/06 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-07-15 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1990
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