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Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Außenbereich Baugenehmigungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz
1.10.2008
8 C 10611/08.OVG
Abwägungsgebot; Alternativstandort; Anstoßfunktion; Ausgleichsmaßnahme; Bebauungsplan; Bebauungsplan, vorhabenbezogener; Behindertenwohnheim; Bekanntmachung; Eigentumsinteressen; Erforderlichkeit, städtebauliche; Flächennutzungsplan; Geräuschimmissionen; Geruchsimmissionen; Grünzug, regionaler; Menschen, geistig behinderte; Normenkontrolle; Planentwurf; Planbegründung; Rodung; Sondergebiet; Umweltbericht; Umweltschutzbelange; Waldfläche; Wohnheim; Zielabweichungsverfahren
Zur - abwägungsfehlerfreien - Ausweisung eines an die Ortsrandlage heranrückenden Sondergebiets zur Errichtung eines Behindertenwohnheims.
BauGB § 1
BauGB § 4 a Abs. 3
BauGB § 12
BauNVO § 11 Abs. 2
Aktenzeichen: 8C10611/08 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§4a BauGB§12 BauNVO§11 Datum: 2008-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14601 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Außenbereich
Hessischer VGH - VG Frankfurt
25.08.2008
3 UZ 2566/07
Gebot der Rücksichtnahme; Pferdewettbüro; Sportwette; Trading-Down-Effekt; unbeplanter Innenbereicht; Vergnügungsstätte; Wettbüros
Wettbüro im unbeplanten Innenbereich
1. Wettbüros fallen unter den Begriff der "Vergnügungsstätte", wobei für deren bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach erforderlich ist, ob es sich um Pferdewettbüros oder sonstige Wettbüros handelt.
2. Handelt es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, kann gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO die Ansiedlung eines weiteren Wettbüros wegen der dort anzutreffenden Anzahl derartiger Anlagen der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
3. Die in § 15 Abs. 1 BauNVO für Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB vorgesehene Feinsteuerung findet für Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelagen) ihre Entsprechung im Gebot der Rücksichtnahme.
4. Die weitere Ansiedlung eines Wettbüros in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn sie wegen der dort bereits vorhandenen und schutzwürdigen anderen Nutzungen, insbesondere von Wohnnutzung, aber auch von Büro- und Ladenlokalnutzung, unverträglich ist.
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 15
BauNVO § 7
Aktenzeichen: 3UZ2566/07 Paragraphen: BauGB§34 BauNVO§15 BauNVO§7 Datum: 2008-08-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14046 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Bebauungsplan
OVG Mecklenburg-Vorpommern
21.5.2008
3 K 25/07
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes: Reichweite einer Festsetzung von Grundflächen als Maß der baulichen Nutzung; Zulässigkeit eines pauschalen Ausschlusses der Anrechnungsbestimmungen in § 19 Abs 4 S 1 BauNVO; Vorliegen einer gesicherten Erschließung eines Plangebietes bei Absicherung der Verbindung zu einer öffentlichen Straße durch eine
Grunddienstbarkeit
1. Wird in einem Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung nach § 16 ABs 2 BauVNO die Grundfläche festgesetzt, bezieht sich dies allein auf die Hauptanlage und nicht auf die in § 19 Abs 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten Nebenanlagen.
2. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs 4 Satz 1 BauNVO fehlt eine gesetzliche Grundlage, da dies wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Schutzzweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig ist.
3. Die Sicherung der Verbindung des Plangebiets mit dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz durch eine Grunddienstbarkeit genügt den Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts.
VwGO § 47 Abs 2
BauNVO § 16 Abs 2, § 19 Abs 4
BauGB § 1 Abs 7, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: 3K25/07 Paragraphen: BauNVO§16 BauNVO§19 BauGB§1 BauGB§214 Datum: 2008-05-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15730 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
Sächsisches OVG
20.03.2008
1 D 20/04
Ausfertigung; Private Grünfläche; Bauland; Anzahl der Wohnungen; Einliegerwohnung
1. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 3 SächsGemO sind Satzungen zunächst auszufertigen und danach öffentlich bekannt zu machen. Die Ausfertigung einer Satzung nach deren Bekanntmachung führt zu einem Ausfertigungsmangel.
2. Bei den Festsetzungen von Wohngebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und von privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB handelt es sich um selbstständige Festsetzungen, die miteinander konkurrieren. Sie können deshalb für dieselbe Fläche nicht nebeneinander festgesetzt werden.
3. Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gehören nicht zum Bauland im Sinne von § 19 BauNVO.
4. Eine Festsetzung, welche die Anzahl der Wohnungen "je Baurecht" beschränkt, ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sie sich auf das zu errichtende Wohngebäude beziehen soll.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es nicht, als höchstzulässige Zahl der Wohnungen "eine abgeschlossene Wohneinheit mit Einliegerwohnung" festzusetzen.
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB § 10 Abs. 3
BauNVO § 19
SächsGemO § 4 Abs. 3
Aktenzeichen: 1D20/04 Paragraphen: BauGB§9 BauGB§10 BauNVO§19 SächsGemO§4 Datum: 2008-03-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13469 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Windenergie
Thüringer OVG - VG Gera
19.03.2008
1 KO 304/06
Verwaltungsverfahren; Bauvorlagen; Änderung; Klageänderung; Rechtsschutzbedürfnis; Windfarm; Einwirkungsbereich; Immissionsschutzrecht; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Vorbescheid; Übergangsvorschrift;
Übergangsregelung; Windkraftanlage; Windenergieanlage; privilegiert; Außenbereich; öffentliche Belange; Landschaftsbild; Verunstaltung; natürliche Eigenart; Erholungswert; Naturschutz; Radaranlage; schädliche Umwelteinwirkungen; raumbedeutsam; Ziel der Raumordnung;
Vorranggebiet; Rohstoffsicherung; Rohstoffgewinnung; Bergaufsicht; Windenergie; Ausweisung an anderer Stelle; Vorbehaltsgebiet; Konzentration; Konzentrationswirkung; Ausschlusswirkung; Eignungsgebiet; Ausnahme; Ausnahmefall; Planungskonzept; planerische Konzeption; atypischer Fall; Abwägung; Abwägungsgebot;
Verhinderungsplanung; Fehler; Abwägungsvorgang; Abwägungsergebnis; Einfluss; Standortgutachten; Taburaum; Restriktionsraum; Gunstraum; Anhörungsentwurf; Offenlegungsentwurf; Wunsch; Gemeinde; Einvernehmen; Antrag; Planungsversammlung; Konsensprinzip; Partikularinteresse; künftiges Planungsziel; unbenannter öffentlicher Belang; Verpflichtungserklärung
1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn
sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.
2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.
3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.
GG Art 14 Abs 1 S 2
VwGO § 91
BImSchG § 67 Abs 9
4.BImSchV Anh Nr 1.6 05
BauGB § 35
ROG §§ 3 Nr 2, 6, 7, 22, 23 Abs 1
BBergG § 69 Abs 2
ThürBO §§ 70 Abs 1, 73
ThLPlG §§ 1 Abs 1 idFv 17.07.1991, 9 Abs 1, 12 Abs 1 S 1
RROP-Ostthüringen (Teil B, 1. Fortschreibung Teil A, Sonderdruck Nr 4/1999 des Thüringer Staatsanzeigers - Beilage zu Nr 40/1999)
Aktenzeichen: 1KO304/06 Paragraphen: Datum: 2008-03-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12682 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG Mecklenburg-Vorpommern
19.03.2008
3 K 8/07
Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Fortbestand und die Erweiterung einer Molkerei
Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Gewerbegebiets zur Ansiedlung oder Erweiterung eines nach Spalte 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtigen Betriebs (hier: Molkerei) ist zu bejahen, wenn dadurch, dass das gesamte Gewerbegebiet alleine durch diesen Betrieb
beansprucht werden wird, dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, dass innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets eine andere zulässige Nutzung nicht gestört werden wird.
BImschV
BImSchG § 3
BImSchG § 4
BImSchG § 50
BauG § 1 Abs 3
Aktenzeichen: 3K8/07 Paragraphen: BImSchG§3 BImSchG§4 BImSchG§50 BauGB§1 Datum: 2008-03-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13098 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Lärmschutz
OVG NRW
13.03.2008
7 D 34/07.NE
1. Bei der Beurteilung, welche "wesentlichen" bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur dahin zu prüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.
2. Aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche kann auch ein Sondergebiet entwickelt werden, wenn die hierfür im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsstruktur einem Kerngebiet zumindest nahe kommt.
3. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen.
4. Bei der Ermittlung von planbedingten Lärmbelastungen können solche Lärmquellen unberücksichtigt bleiben, die ersichtlich keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die bereits gegebene Lärmbelastung haben.
5. Eine rechnerisch ermittelte Erhöhung der Lärmbelastung um bis zu 0,6 dB (A) ist von den Lärmbelasteten grundsätzlich hinzunehmen; anders liegt es dann, wenn die Vorbelastung sich der Grenze zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar erreicht.
6. Die Grenze von Lärmbelastungen, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, liegt - für den Tagwert - bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB (A).
7. Liegt die bestehende Belastung am Tag in Bereichen von mehr als 70 dB (A), ist abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie rechnerisch nur marginal sind.
8. Zur angemessenen Nutzung von Außenwohnbereichen und zur Dämmwirkung von gekippten Fenstern.
9. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten (hier nach der DIN 45691) wird das Emissionsverhalten lediglich hinsichtlich des Ergebnisses gesteuert; der jeweilige Emittent kann die seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auswählen, um die Einhaltung des
Kontingents zu wahren.
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1
BauNVO § 7
BauNVO § 11
Aktenzeichen: 7D34/07 Paragraphen: BauGB§3 BauGB§8 BauNVO§7 BauNVO§11 Datum: 2008-03-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13020 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Außenbereich
OVG NRW - VG Arnsberg
13.03.2008
8 A 4583/06
1. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutz- bzw. landschaftsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben einen je eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen (wie BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -).
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für die Errichtung einer Windkraftanlage in einem Landschaftsschutzgebiet folgt nicht daraus, dass der Vorhabenstandort im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone
für Zwecke der Windkraftnutzung ausgewiesen ist und die Untere Landschaftsbehörde im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans die Erteilung einer Befreiung in Aussicht gestellt hat.
LG NRW § 16
LG NRW § 21
LG NRW § 29
LG NRW § 34
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
Aktenzeichen: 8A4583/06 Paragraphen: LGNRW§16 LGNRW§21 LGNRW§29 LGNRW§34 BauGB§35 Datum: 2008-03-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13449 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
BVerwG - Thüringer OVG - VG Weimar
28.02.2008
4 B 60.07
Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter; Gebietsverträglichkeit; Störung des Gebietscharakters
1. Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das gilt auch für "Anlagen für gesundheitliche Zwecke".
2. Ein Vorhaben (hier: Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet) ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (im Anschluss an Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155).
BauNVO §§ 2ff
Aktenzeichen: 4B60.07 Paragraphen: BauNVO§2 Datum: 2008-02-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12107 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Bebauungsplan
OVG Sachsen-Anhalt
21.02.2008
2 K 258/06
Überplanung einer Wohnbebauung; Erforderlichkeit; Abwägung
1. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche
Hindernisse im Wege stehen. Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar.
2. Zwar gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Der Satzungsgeber muss aber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in
einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen "Status" der überplanten Grundstücke voraus. Gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen.
3. Bei der Überplanung von Gemengelagen bzw. von Gebieten mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, beansprucht das Trennungsgebot des § 50 BImSchG keine strikte Geltung. Dabei müssen jedoch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sowie der BauNVO in die Abwägung einbezogen werden, sofern sie es ermöglichen, betroffenen Belangen auch differenziert Rechnung zu tragen; diese Möglichkeiten dürfen nicht übersehen werden. Sofern von ihnen Gebrauch gemacht wird, muss dies - selbstverständlich - in rechtlich zulässiger Weise erfolgen.
4. Bei einer Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO handelt es sich um eine anlagenbezogene Festsetzung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen
konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Daraus folgt, dass die Beschaffenheit der Anlagen im Zeitpunkt der Festsetzung dokumentiert sein muss und dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen.
5. Der Bebauungsplan muss zwar nicht alle Konflikte städtebaulicher Art lösen, die er in einem zu ordnenden Bereich vorfindet. Er darf aber die vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen.
6. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde zwar dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dafür bedarf es jedoch einer prognostischen Einschätzung der Immissionen, die mit den planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verbunden sein können.
BauGB § 1 Abs 3
BauGB § 1 Abs 6
BauNVO § 1 Abs 10
Aktenzeichen: 2K258/06 Paragraphen: BauGB§1 BauNV§1 Datum: 2008-02-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13575
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