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1.2.2000 X ZR 213/98 a)Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat. b)In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Tatrichter nicht genötigt ist, Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn er seine Sachkunde zur Beurteilung der anstehenden tatsächlichen Fragen mit hinreichenden Gründen bejahen kann. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: XZR213/98 Paragraphen: Datum: 2000-02-01
13.1.2000 IX ZB 3/99 a)Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen. b)Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Behauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren Beschwerde zuzulassen. ÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff BRüG §§ 6a, 43a Aktenzeichen: IXZB3/99 Paragraphen: ÜberlG§1 ÜberlG§2 ZPO§561 ZPO§580 BRüG§6a BRüG§43a Datum: 2000-01-13
7.12.1999 VI ZR 219/99 Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz. ZPO § 78 b Aktenzeichen: VIZR219/99 Paragraphen: ZPO§78b Datum: 1999-12-07
20.9.1999 II ZB 12/99 Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann weder angefochten noch vom Bundesgerichtshof nachgeprüft und abgeändert werden. ZPO § 546 Abs. 1 Aktenzeichen: IIZB12/99 Paragraphen: ZPO§546 Datum: 1999-09-20
15.7.1999 III ZB 21/98 Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet, müssen grundsätzlich mit den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen sein. ZPO §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 561 Zur Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht nach neuem Schiedsverfahrensrecht. ZPO § 1065 Abs. 2 Zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung nach neuem Schiedsverfahrensrecht. ZPO § 1063 Abs. 2 Aktenzeichen: IIIZB21/98 Paragraphen: ZPO§1065 ZPO§521 ZPO§1063 Datum: 1999-07-15
25.2.1999 III ZR 53/98 Hat der Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vorinstanzen ausschließlich ihm abgetretene Schadensersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht, so ist seine Revision unzulässig, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, nunmehr einen Individualanspruch des Klägers auf Ersatz des in der Verminderung des Wertes seiner Beteiligung an der Gesellschaft bestehenden Eigenschadens in den Rechtsstreit einzuführen. ZPO § 561 Aktenzeichen: IIIZR53/98 Paragraphen: ZPO§561 Datum: 1999-02-25 17.2.1999 X ZR 8/96 Die Revision ist zulässig, wenn der nach ihrer Einlegung durch den Kläger auf dessen Seite beigetretene Streithelfer sie fristgerecht begründet. ZPO §§ 74 Abs. 1, 66 Abs. 2 a) Ist ein Werk mangelhaft und befindet sich der Unternehmer aus diesem Grunde mit seiner Leistungsverpflichtung im Verzug, so kann der Besteller die in den §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 BGB vorgesehene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen, ohne sich vorher für eine der beiden Anspruchsgrundlagen entscheiden zu müssen. b) Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller auf den Erfüllungsanspruch und die Rechte aus den §§ 323 ff. BGB verzichten und nur noch Ansprüche aus Gewährleistung nach den §§ 633 ff. BGB geltend machen. An die Annahme eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Besteller im vorprozessualen Schriftverkehr nur werkvertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche aus § 326 BGB. BGB §§ 326 Abs. 1, 634 Abs. 1 Aktenzeichen: XZR8/96 Paragraphen: ZPO§74 ZPO§66 BGB§326 BGB§634 Datum: 1999-02-17
1.2.1999 II ZR 176/97 Zum fehlenden Tatbestand als Revisionsgrund. ZPO §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Aktenzeichen: IIZR176/97 Paragraphen: ZPO§313 ZPO§543 Datum: 1999-02-01
17.12.1998 V ZR 224/97 Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist. ZPO § 320 Abs. 3 Aktenzeichen: VZR224/97 Paragraphen: ZPO§320 Datum: 1998-12-17
25.01.1991
V ZR 258/89 Aktenzeichen: VZR258/89 Paragraphen: ZPO§293 ZPO§562 Datum: 1991-01-25 |
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