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Versicherungsrecht - Sonstiges Lebensversicherungsrecht
27.1.1999
IV ZR 72/98
Der Verzug eines Versicherungsnehmers mit Zinsen für ein sogenanntes Policendarlehen löst nicht die Rechtsfolgen des § 39 VVG aus.
VVG § 39
Aktenzeichen: IVZR72/98 Paragraphen: VVG§39 Datum: 1999-01-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1775 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Provisionen
OLG Hamm - LG Hagen
21.01.1999
18 U 109/98
Zum Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse für vermittelte Lebensversicherungsverträge.
Aktenzeichen: 18U109/98 Paragraphen: Datum: 1999-01-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17616 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Leistungsstörungen
9.12.1998
IV ZR 306/97
Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
VVG § 159
Aktenzeichen: IVZR306/97 Paragraphen: VVG§159 Datum: 1998-12-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1770 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
23.11.1994
IV ZR 124/93
Überschußverteilung in der Allgemeinen Lebensversicherung
1. Ist in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen oder in der Satzung bestimmt, daß der
Überschuß den Versicherungsnehmern gebührt und die Überschußverteilung sich nach dem
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan regelt, hat der Versicherungsnehmer
keinen Anspruch darauf, daß das Gericht den Betrag des Überschusses bestimmt.
2. Die Verweisung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen oder in der Satzung auf den Geschäftsplan zur Regelung der Überschußbeteiligung ist nicht nach § 9 unwirksam.
3. a) Der Versicherungsnehmer kann aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Geschäftsplan keine die Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung betreffenden Rechte
herleiten.
b) Enthalten die Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen oder die Satzung keine Regelung darüber, wie der Überschuß festzustellen ist, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls
dann keinen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven, wenn sich die Überschußbeteiligung nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan regelt.
BGB § 315 III;
AGBG § 9;
ALB § 16 Aktenzeichen: IVZR124/93 Paragraphen: BGB§315 AGBG§9 ALB§16 Datum: 1994-11-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3015 Versicherungsrecht Bankrecht - Lebensversicherungsrecht Leistungsstörungen Sonstiges Kapitallebensversicherung
22.09.1982
IVa ZR 322/80
Erteilt ein Lebensversicherungsunternehmen grob fahrlässig eine unrichtige, zur irreführenden Werbung gegenüber einem begrenzten Kreis möglicher Darlehensgeber bestimmte Bestätigung über das Bestehen von als Sicherheiten geeigneten Versicherungsverträgen, so haftet es geschädigten Darlehensgebern in gleicher Weise wie eine Bank für eine unrichtige Kreditauskunft (Ergänzung zu BGH, NJW 1979, 1595 = LM § 676 BGB Nr. 19).
BGB § 676 Aktenzeichen: IVaZR322/80 Paragraphen: BGB§676 Datum: 1982-09-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3054
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