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Baurecht Vertragsrecht - Sicherungsrecht Sicherheitsleistung Abtretung
17.1.20002
VII ZR 490/00
Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine
Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5)
Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.
BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5) Aktenzeichen: VIIZR490/00 Paragraphen: BGB§284 BGB§285 EGBGBArt.229 BGB§413 Datum: 2002-01-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2699 AGB-Recht Baurecht - Bauverträge Sicherheitsleistung
22.11.2001
VII ZR 208/00
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung zum Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, die
deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie dem Auftragnehmer mit der Stellung der Bürgschaft
auf erstes Anfordern keinen angemessenen Ausgleich gewährt, kann nicht im Wege
inhaltlicher Änderung aufrecht erhalten werden.
AGBG §§ 9 Bf, 6 Abs. 2 Aktenzeichen: VIIZR208/00 Paragraphen: AGBG§9 AGBG§6 Datum: 2001-11-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2475 Baurecht - Sicherheitsleistung
13.09.2001
VII ZR 467/00
a) Die Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dahin auszulegen, daß der Auftraggeber berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt allein für die vom Sicherungszweck erfaßten geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuß auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung) zu verwerten.
b) Stellt der Auftragnehmer eine Austauschbürgschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, bleibt er zur Auszahlung regelmäßig auch dann verpflichtet, wenn der Sicherungsfall später eintritt.
c) Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftragnehmers, ob er die Bürgschaft annimmt oder den Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers.
VOB/B § 17 Nr. 3
Aktenzeichen: VIIZR467/00 Paragraphen: VOB/B§17 Datum: 2001-09-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2228 Vertragsrecht Baurecht - Zession Bauträgerrecht Sicherheitsleistung
19.7.2001
IX ZR 149/00
a)Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.
b)Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.
c)Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.
BGB §§ 765, 631, 404, 273
MaBV § 7
Aktenzeichen: IXZR149/00 Paragraphen: BGB§765 BGB§631 BGB§404 BGB§273 MaBV§7 Datum: 2001-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2138 Baurecht Bürgschaftsrecht AGB-Recht - Sicherheitsleistung Bürgschaft aeA Bürgschaftsverträge Bürgenhaftung
BGH
8.3.2001
IX ZR 236/00
a) Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt.
b) Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu beachten.
c) Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.
d) Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.
BGB §§ 765, 768, 273
AGBG § 9 Bm
Aktenzeichen: IXZR236/00 Paragraphen: BGB§765 BGB§768 BGB§273 AGBG§9 Datum: 2001-03-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1353 Baurecht Bankrecht - Sicherheitsleistung Bürgschaftsrecht
28.9.2000
VIIZR460/97
a) Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat.
b) Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.
BGB §§ 633, 635, 765
Aktenzeichen: VIIZR460/97 Paragraphen: BGB§633 BGB§635 BGB§765 Datum: 2000-09-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=363 Baurecht - Sicherheitsleistung Sicherungsrecht
OLG Celle
31.08.2000
13 U 86/00
Zur Frage der Wirksamkeit eines Sicherheitseinbehalts von fünf Jahren ab Nutzfertigkeit des Gesamtprojekts und Nachweis der Mangelfreiheit durch den Auftragnehmer.
§ 9 AGBG,
§ 17 Nr.5 S.2 VOB/B Aktenzeichen: 13U86/00 Paragraphen: AGBG§9 VOB/B§17 Datum: 2000-08-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3416 Baurecht Kostenrecht - Sicherheitsleistung Gewährleistungsrecht Sicherungsrecht Streitwert
OLG Oldenburg
21.07.2000
2 U 124/00
Gewährleistungsbürgschaft, Druckzuschlag, Streitwert
1. Hat der Auftraggeber beim VOB-Vertrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft
wegen noch vorhandener Gewährleistungsansprüche nur Zug um
Zug gegen Hergabe einer Bürgschaft in geringer Höhe herausgegeben, so ist auf den Wert des Gewährleistungsanspruchs ohne sogenannten Druckzuschlag abzustellen.
2. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde bestimmt sich nicht nach dem Wert der gesicherten Forderung, sondern nach dem Herausgabeinteresse des Klägers, das nach § 3 ZPO zu schätzen ist (hier angenommen mit 20 % der gesicherten Forderung; ebenso BGH Beschluß vom 04.01.2001 - VII ZR 352/00 - nach Zurücknahme der
Revision).
ZPO § 3
VOB/B § 17 Aktenzeichen: 2U124/00 Paragraphen: ZPO§3 VOB/B§17 Datum: 2000-07-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3023 Baurecht - Gewährleistungsrecht Sicherheitsleistung Verjährung Abnahme
OLG Celle - LG Hannover
20.07.2000
13 U 271/99
1. Aus einer Gewährleistungsbürgschaft kann wegen des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B nur dann nach Ablauf der Verjährungsfrist der Hauptschuld noch Zahlung verlangt werden, wenn zu dieser Zeit verbürgte Ansprüche noch nicht erfüllt sind.
2. Das setzt voraus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist solche Ansprüche bereits angemeldet, die entsprechenden Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem Unternehmer gerügt waren.
3. Zur Abnahme ist der Besteller aber bereits dann verpflichtet, wenn das bestellte Werk im Wesentlichen mangelfrei ist, nicht erst dann, wenn keinerlei Mängel mehr festgestellt werden können. Weicht eine AGBKlausel von dieser Regelung ab, kann dies zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 AGBG führen.
BGB § 638
BGB § 768,
AGBG § 9 Aktenzeichen: 13U271/99 Paragraphen: BGB§638 BGB§768 AGBG§9 Datum: 2000-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9988 Baurecht - Sicherheitsleistung
18.5.2000
VIIZR178/99
a)Nimmt der Sicherungsnehmer die ihm als Austauschsicherheit gestellte
Gewährleistungsbürgschaft entgegen und verletzt er seine Verpflichtung aus der Sicherungsabrede dadurch, daß er den Bareinbehalt nicht auszahlt und die Bürgschaft nicht herausgibt, sondern verwertet, dann steht dem Sicherungsgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an den Sicherungsnehmer ausgezahlten Bürgschaftssumme zu.
b)Gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz ist der Sicherungsnehmer nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, selbst wenn die Gegenansprüche vom Sicherungszweck der Sicherungsabrede und der Bürgschaft erfaßt werden.
VOB/B § 17
Aktenzeichen: VIIZR178/99 Paragraphen: VOB/B§17 Datum: 2000-05-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=119
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