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Schadensrecht - Hundehalterhaftung
OLG Oldenburg
04.02.2002
11 U 79/01
Hund, Sturz, Tiergefahr
1. Wenn mehrere Hunde miteinander balgend in eine Personengruppe hineinlaufen und ein
Mensch zu Fall kommt, verwirklicht sich die typische Tiergefahr, auch wenn der Sturz nur
auf eine Ausweichbewegung des Geschädigten zurückzuführen sein sollte.
2. Im Zweifel haftet ein jeder Halter der beteiligten Hunde für die Schadensfolgen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat, indem er
den Geschädigten anstieß oder Anlass zu einer schadensstiftenden Ausweichbewegung gab.
BGB § 833 Aktenzeichen: 11U79/01 Paragraphen: BGB§833 Datum: 2002-02-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3029 Schadensrecht - Hundehalterhaftung
OLG Celle
01.11.2000
20 U 11/00
Bei Anwesenheit des Tierhalters genügt das bloße Führen eines Hundes an der Leine durch einen Dritten nicht, um den Übergang der Aufsichtsführung im Sinne von § 834 BGB anzunehmen.
§ 834 BGB Aktenzeichen: 20U11/00 Paragraphen: BGB§834 Datum: 2000-11-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3586
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