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Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift Prozeßvertretung
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
17.12.2020
III ZB 14/20
Zu den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts.
ZPO § 130 Nr 6, § 519 Abs 4
Aktenzeichen: IIIZB14/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40820 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift Sonstiges
BGH - OLG Frankfurt - LG Fulda
29.11.2016
VI ZB 16/16
Zu den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. März 2015, VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045).
ZPO § 85 Abs 2, § 130 Nr 6, § 519 Abs 4
Aktenzeichen: VIZB16/16 Paragraphen: ZPO§85 ZPO§130 ZPO§519 Datum: 2016-11-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36859 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift
BGH - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
4.11.2015
XII ZB 12/14
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 2003, IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345).
ZPO § 520 Abs 3 S 2 Nr 2, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3
Aktenzeichen: XIIZB12/14 Paragraphen: ZPO§520 Datum: 2015-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35860 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift
BGH - LG Gießen - AG Friedberg
20.10.2015
VI ZB 18/15
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.
ZPO § 520 Abs 3 Nr 2, § 520 Abs 3 Nr 3
Aktenzeichen: VIZB18/15 Paragraphen: ZPO§520 Datum: 2015-10-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35750 Prozeßrecht rechtsmittelrecht - Prozeßvertretung/Anwälte Schriftform Berufungsschrift
BGH - LG München I - AG München
27.8.2015
III ZB 60/14
Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift
nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.
ZPO § 130 Nr 6, § 233, § 519 Abs 4, § 520 Abs 5
Aktenzeichen: IIIZB60/14 Paragraphen: ZPO§130 ZPO§233 ZPO§519 ZPO§520 Datum: 2015-08-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35594 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift
BGH - Kammergericht - LG Berlin
23.6.2015
II ZR 166/14
Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift
Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff
gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils
insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen.
ZPO § 520 Abs 3 S 2
Aktenzeichen: IIZR166/14 Paragraphen: ZPO§520 Datum: 2015-06-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35481 Rechtsmittelrecht Gesellschaftrecht - Berufung Berufungsschrift GmbH-Recht Aufsichtsrat
OLG Naumburg - LG Halle
30.3.2015
1 U 113/14
1. Ist der Berufungsschrift gemäß § 519 III ZPO eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, so wendet sich der Berufungskläger im Zweifel gegen diese Entscheidung, selbst wenn aus der Berufungsschrift ein abweichendes Aktenzeichen hervorgeht.
2. Die über einen Aufsichtsrat verfügende GmbH wird auch gegenüber dem ausgeschiedenen Geschäftsführer vom Aufsichtsrat vertreten.
3. Der Geschäftsführer darf nicht vor Ablauf des für seinen Dienstwagen abgeschlossenen Leasingvertrages ein neues Fahrzeug zu ähnlichen Konditionen anschaffen und die Gesellschaft mit den Kosten der vorzeitigen Vertragsbeendigung belasten.
Aktenzeichen: 1U113/14 Paragraphen: Datum: 2015-03-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35396 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift
BGH - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
27.1.2015
VI ZB 40/14
1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.
ZPO § 520
Aktenzeichen: VIZB40/14 Paragraphen: ZPO§520 Datum: 2015-01-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34698 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift Fristen
BGH - OLG München - LG Traunstein
28.5.2013
VI ZB 6/13
1. Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.
2. Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
ZPO § 85 Abs 2, § 233
Aktenzeichen: VIZB6/13 Paragraphen: ZPO§85 ZPO§233 Datum: 2013-05-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32864 Rechtsmittelrecht - Berufung Berufungsschrift
BGH - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
11.4.2013
VII ZB 43/12
1. Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998, II ZB 19/98, NJW 1999, 60).
2. Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen
Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
ZPO § 130 Nr 6, § 233, § 519 Abs 4
Aktenzeichen: VIIZB43/12 Paragraphen: ZPO§130 ZPO§233 ZPO§519 Datum: 2013-04-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32774
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