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Allgemeiner Teil Haftrecht - Begnadigung
BGH - OLG Düsseldorf
19.6.2012
4 ARs 5/12
Zulässigkeit bei Möglichkeit einer Begnadigung im Falle der zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe
Die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, ist durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung
vorgesehene Möglichkeit einer Begnadigung erfüllt.
IRG § 83 Nr 4
StPO POL Art 560, Art 560ff
EGRaBes 584/2002 Art 5 Abs 2
Aktenzeichen: 4ARs5/12 Paragraphen: IRG§83 StPOPOL§516 StPOPOL§561 Datum: 2012-06-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4088
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