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WEG-Recht - Aufbaugesellschaft
BGH - LG Berlin - AG Schöneberg
14.2.2020
V ZR 159/19
Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus Bauträgervertrag; Rechte des nach Entstehung der Wohnungeigentümergemeinschaft werdenden Wohnungseigentümers
1. Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob
der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.(Rn.10)
2. Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 12).(Rn.12)
WEG § 10 Abs 6
Aktenzeichen: VZR159/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40040 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Aufbaugesellschaft
BGH - LG Stuttgart - AG reutlingen
14.11.2014
V ZR 118/13
1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands
verpflichtet.
2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
BGB § 242, § 1004 Abs 1 S 1
WEG § 21 Abs 4, § 21 Abs 5 Nr 2
Aktenzeichen: VZR118/13 Paragraphen: BGB§242 BGB§1004 WEG§21 Datum: 2014-11-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34792 WEG-Recht - Aufbaugesellschaft Haftung
OLG Stuttgart - LG Ulm
16.11.2010
10 U 77/10
1. Ebenso wie bei einer Bauherrengemeinschaft, die eine große Wohnungseigentümeranlage errichtet (vgl. BGHZ 75, 26), wird bei einer aus zwei Personen bestehenden Bauherrengemeinschaft, die eine kleine Wohnungseigentumsanlage mit 2 Wohnungen errichtet, jeder der beiden Bauherren aus einem zum Aufbau der Wohnungseigentumsanlage geschlossenen
Werkvertrag nur anteilig verpflichtet ("Aufbauschuld"), wenn der Unternehmer erkennen konnte, dass er einen Werkvertrag mit zukünftigen Wohnungseigentümern abschließt.
2. Die Haftung des einzelnen Bauherrn richtet sich nach dem jeweiligen Wohnungseigentümeranteil. Ist dieser bereits in der Teilungserklärung bestimmt, kommt es auf eventuell abweichende tatsächliche Verhältnisse nicht mehr an.
3. Einer Ingebrauchnahme eines Wohngebäudes ist eine konkludente Abnahme nicht zu entnehmen, wenn die Leistung nicht vollständig oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt worden ist oder die Ingebrauchnahme trotz Mängel durch die Umstände geboten war.
§ 705; § 427; § 420; § 640 BGB
Aktenzeichen: 10U77/10 Paragraphen: BGB§705 BGB§427 BGB§420 BGB§640 Datum: 2010-11-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28155 WEG-Recht - Prozeßrecht Aufbaugesellschaft Hestellungsmängel
OLG München - LG München I - AG München
26.04.2006
34 Wx 168/05
1. In Verfahren in Wohnungseigentumssachen kann § 84 ZPO entsprechend angewandt werden.
2. Geht von unterschiedlichen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten nicht ausschließbar zeitgleich bei Gericht eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung und eine Erklärung, das Rechtsmittel durchführen zu wollen, ein, sind die sich widersprechenden Erklärungen
wirkungslos mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen ist.
3. Der einzelne Wohnungseigentümer hat unabhängig von seinen individuellen Rechten ggü. dem Bauträger gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kann von der Gemeinschaft nicht dazu gezwungen werden, aus einem von ihm vorgenommenen Restkaufpreiseinbehalt
mit den ihm entstehenden Ersatzvornahmekosten für eine Mängelbeseitigung
gegen den Restkaufpreisanspruch aufzurechnen.
WEG § 21 Abs. 3 u. 5 Nr. 2
ZPO §§ 84, 563 Abs. 3 Aktenzeichen: 34Wx168/05 Paragraphen: WEG§21 ZPO§84 ZPO§563 Datum: 2006-04-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17820 WEG-Recht - Wohnungseigentümer Aufbaugesellschaft Vertretung Prozeßrecht Sonstiges
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
17.01.2006
I-3 Wx 167/05
Fehlende WEG-Eigenschaft. „Vor WEG“ als GbR. Prozeßfähigkeit, Änderung der Beteiligtenbezeichnung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, dass durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Änderung der Beteiligtenbezeichnung vor. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: I-3Wx167/05 Paragraphen: Datum: 2006-01-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16630 WEG-Recht - Eigentümergemeinschaft Aufbaugesellschaft
OLG Frankfurt - LG Kassel
15.06.2005
20 W 17/03
Wohnungseigentümergemeinschaft
Zu den Voraussetzungen einer sog. "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft"
WEG § 8
WEG § 16
WEG § 21
WEG § 43 Aktenzeichen: 20W17/03 Paragraphen: WEG§8 WEG§16 WEG§21 WEG§43 Datum: 2005-06-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15221 WEG-Recht - Prozeßrecht Wohnungseigentümer Aufbaugesellschaft Sonstiges
OLG Hamburg
18.10.2002
2 Wx 117/99
a) Die Rechtskraft einer Entscheidung steht einer erneuten gerichtlichen Überprüfung in derselben Sache entgegen. In Rechtskraft erwachsen neben dem Entscheidungssatz stets die tragenden
rechtlichen Erwägungen.
b) Wird eine Baumaßnahme erst nach Besitzeinräumung und grundbuchlicher Sicherung einer entstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen, so sind die Wohnungseigentümer als Störer nach § 1004 BGB anzusehen,
c) Zur Bestimmung der Störereigenschaft nach § 1004 BGB ist auf die Möglichkeit der Einflussnahme eines etwaigen Störers abzustellen.
BGB § 1004 Aktenzeichen: 2Wx117/99 Paragraphen: BGB§1004 Datum: 2002-10-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5625 Bankrecht WEG-Recht - Immobilienfonds Haftungsrecht Aufbaugesellschaft
21.2.2002
II ZR 2/00
a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender
geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet
sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341
eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen
Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung
unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß
die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.
b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen
Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme
von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche
Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten
des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften
auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz)
gesehen werden kann.
c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage
errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden")
auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen,
auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.
BGB § 705 Aktenzeichen: IIZR2/00 Paragraphen: BGB§705 Datum: 2002-02-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2984 Baurecht WEG-Recht Bürgschaftsrecht - Sicherheitsleistung Sicherungsrecht Aufbaugesellschaft Gewährleistungsbürgschaft
BGH
27.02.1992
IX ZR 57/91
Übernimmt ein Bürge eine Gewährleistungsbürgschaft für einen Bauunternehmer gegenüber einer Bauherrengemeinschaft als Auftraggeberin, so können die einzelnen Bauherren Zahlung der Bürgschaftssumme jedenfalls an alle gemeinschaftlich fordern.
BGB §§ 765, 633 III Aktenzeichen: IXZR57/91 Paragraphen: BGB§765 BGB§633 Datum: 1992-02-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3200
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