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Vollstreckungsrecht - Verzug
OLG Schleswig - LG Kiel
21.12.2005
4 U 113/05
Schuldnerverzug bei Erfüllung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung
Ein Verzug des Schuldners tritt nicht ein, wenn er nur deswegen verspätet zahlt, weil er zunächst die Rückabwicklung einer vom Gläubiger zu vertretenden Fehlüberweisung abwartet.
BGB §§ 121, 270 Abs. 1 u. 3, 286 Abs. 4 Aktenzeichen: 4U113/05 Paragraphen: BGB§121 BGB§270 BGB§286 Datum: 2005-12-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16659
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