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Vertragsrecht Prozeßrecht - Beweislast Urkunde Schriftform Sonstiges
BGH - OLG Köln - LG Köln
15.11.2006
IV ZR 122/05
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und
b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.
BGB §§ 126, 368
ZPO §§ 416, 440 Abs. 2
Aktenzeichen: IVZR122/05 Paragraphen: BGB§126 BGB§368 ZPO§416 ZPO§440 Datum: 2006-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19697 Vertragsrecht - Urkunde Schriftform
Brandenburgisches OLG - LG Neuruppien
3.11.2002
3 U 30/02
1. Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform ist es – unter anderem – erforderlich, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Unterschrift im
Rechtssinne liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen, wobei es speziell darauf ankommt, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.
2. Wer aus einem unleserlichen Schriftzug Rechte herleiten will, muss – außer der Identität des Unterschreibenden – auch den Unterschriftscharakter nachweisen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 126 Aktenzeichen: 3U30/02 Paragraphen: BGB§126 Datum: 2003-11-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8047 Prozeßrecht Bankrecht Vertragsrecht - Urkundenprozeß Verjährung Anlageberatung Haftungsrecht pVV Verjährungsrecht
OLG Köln
09.04.2003
2 U 5/01
a) Die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO greift nur dann ein, wenn die Urkunde keine äußeren Mängel im Sinne des § 419 ZPO aufweist. Ein äußerer Mangel liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde eine Änderung derselben nach Unterzeichnung als möglich
erscheinen lassen.
b) Der zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die für den Interessenten entscheidungserheblichen Tatsachen.
c) Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht gemäß § 195 BGB a.F. in dreißig Jahren. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO §§ 419, 440
BGB § 195 Aktenzeichen: 2U5/01 Paragraphen: ZPO§419 ZPO§440 BGB§195 Datum: 2003-04-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6965 Prozeßrecht Honorarrecht Vertragsrecht Kostenrecht - Urkundenprozeß Rechtsanwälte Schuldanerkenntnis Anwaltshonorare
BGH
3.4.2003
IX ZR 113/02
Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.
ZPO §§ 145, 596
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung.
BGB § 138 Abs. 1 (Bb)
Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.
AGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2 Aktenzeichen: IXZR113/02 Paragraphen: AGBG§9 AGBG§24a ZPO§145 ZPO§596 BGB§138 Datum: 2003-04-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6409 Vertragsrecht Grundstücksrecht Prozeßrecht - Beurkundungsrecht Beweisführung Beweismittel Urkundenprozeß
5.7.2002
V ZR 143/01
a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt.
b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGB §§ 125, 13 Fa, 157 Ha Aktenzeichen: VZR143/01 Paragraphen: BGB§125 BGB§13 BGB§157 Datum: 2002-07-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3882
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