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Vertragsrecht - Sachenrecht
3.7.2000
II ZR 314/98
Bei Übereignung einer Sachgesamtheit durch Raumübereignung ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ergibt, daß für einen geringen Teil der Gegenstände zwar eine Übereignung gewollt, aber ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch vereinbart ist.
BGB §§ 929, 930
Aktenzeichen: IIZR314/98 Paragraphen: BGB§929 BGB§930 Datum: 2000-07-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=572
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