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Vertragsrecht - Gewinnzusage
OLG Hamm - LG Dortmund
08.02.2007
21 U 138/06
Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661a BGB; internationale Zuständigkeit imFalle eines ausländischen Senders
1. Unabhängig davon, ob ein im Ausland ansässiger Sender nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1 EuGVVO vor deutschen Gerichten verklagt werden kann, folgt die internationale Zuständigkeit für die Klage aus einer angenommenen Gewinnzusage jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO.
2. Zwar ist im Hinblick auf die Auslegung als Gewinnzusage vom durchschnittlichen Empfänger einer Sendung zu erwarten, dass er nicht nur reißerisch hervorgehobene Passagen zur Kenntnis nimmt. Ohne Bedeutung sind aber in den Text eingebaute Aussagen, die entgegen
dem Gesamteindruck nur bei einer spitzfindigen Auslegung Bedenken hinsichtlich eines bereits eingetretenen Gewinns auslösen können.
3. Organisieren zwei juristische Personen eine Gewinnmitteilungsaktion unter einer Fantasiebezeichnung, können beide als Sender i.S.v. § 661a BGB anzusehen sein.
EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. a, 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1
BGB § 661a
Aktenzeichen: 21U138/06 Paragraphen: EuGVVOArt.5 EuGVVOArt.15 BGB§661a Datum: 2007-02-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20380 Vertragsrecht Prozeßrecht Internationales Recht - Gewinnzusage Zuständigkeiten Prozeßrecht
BGH - OLG München - LG Augsburg
1.12.2005
III ZR 191/03
a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu bestimmenden nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.
BGB §§ 269, 661a
EGBGB Art. 34
EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1
Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c Aktenzeichen: IIIZR191/03 Paragraphen: BGB§269 BGB§661a BrüsselI-VOArt.5 EuGVÜArt.5 Datum: 2005-12-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16178 Vertragsrecht Wettbewerbsrecht - Gewinnzusage Allgemeines Vertragsrecht Sonstiges Verlosung/Lotterie
OLG München - LG München I
28.07.2005
U (K) 1834/05
Zur Frage eines Kontrahierungszwangs bezüglich der Teilnahme an mit Gewinnmöglichkeiten verbundenen Quizsendungen, die ein Privatfernsehsender veranstaltet.
BGB §§ 657, 658
GWB § 20
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
RStV §§ 20, 41, 47a
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Aktenzeichen: U(K)1834/05 Paragraphen: BGB§657 BGB§658 GWB§20 GGArt.3 GGArt.5 GGArt.12 RStV§20 RStV§41 RStV§47a 2000/78/EG Datum: 2005-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14648 Vertragsrecht - Gewinnzusage
BGH - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
23.06.2005
III ZR 4/04
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).
BGB § 661a Aktenzeichen: IIIZR4/04 Paragraphen: BGB§661a Datum: 2005-06-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14505 Prozeßrecht Vertragsrecht - Prozeßkostenhilfe Gewinnzusage
OLG Hamm - LG Dortmund
10.03.2005
21 W 12/05
Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Gewinnzusage
1. Falls absehbar ist, dass die Vollstreckung gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma keinen Erfolg haben kann, ist zu erwägen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen.
2. Für die Klage aus einer Gewinnzusage eines ausländischen Unternehmens, die an einen im Inland ansässigen Verbraucher gerichtet ist, besteht nach dem EuGVVO grundsätzlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
3. Eine Gewinnzusage liegt nicht schon dann vor, wenn durch drucktechnische Maßnahmen bestimmte Passagen eines Fließtextes, die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind, während dem Gesamttext ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann.
ZPO § 114
BGB § 661 a Aktenzeichen: 21W12/05 Paragraphen: ZPO§114 BGB§661a Datum: 2005-03-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14102 Wettbewerbsrecht Internationales Recht Vertragsrecht - Gerichtsstand Prozeßrecht Wettbewerbsrecht Internationales Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Gewinnzusage
EuGH
20.1.2005
C 27/02
Brüsseler Übereinkommen – Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 Nummer 3 – Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern – Qualifizierung – Anspruch aus einem Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 oder nach Artikel 5 Nummer 1 oder aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3 – Voraussetzungen
Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, sind folgendermaßen auszulegen:
– Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser
Sendung beigefügte „Auszahlungs-Bescheid“ zurückgesandt wird, und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt;
– dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular für eine „unverbindliche Test-Anforderung“ enthält, der zweifache Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung
aufgegeben hat, keine Auswirkung auf die vorstehende Auslegung. Aktenzeichen: C27/02 Paragraphen: Datum: 2005-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12031 Vertragsrecht - Gewinnzusage
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
09.12.2004
III ZR 112/04
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).
BGB § 661a Aktenzeichen: IIIZR112/04 Paragraphen: BGB§661a Datum: 2004-12-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12037 Vertragsrecht - Gewinnzusage
OLG Celle - LG Hannover
02.12.2004
11 U 151/04
Gewinnzusage: Anschluss an BGH vom 7. Oktober 2004, III ZR 158/04
BGB § 661a Aktenzeichen: 11U151/04 Paragraphen: BGB§661a Datum: 2004-12-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11824 Prozeßrecht Internationales Recht Vertragsrecht - Zuständigkeiten Prozeßrecht Gewinnzusage
OLG Frankfurt
24.11.2004
2 W 59/04
Gewinnzusage; Zuständigkeit
Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts und zur internationalen Zuständigkeit beim Streit um eine Gewinnzusage
BGB § 661 a Aktenzeichen: 2W59/04 Paragraphen: BGB§661a Datum: 2004-11-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13379 Vertragsrecht - Gewinnzusage
BGH - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
07.10.2004
III ZR 158/04
"Sender" einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht.
Als "Sender" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen.
BGB § 661a Aktenzeichen: IIIZR158/04 Paragraphen: BGB§661a Datum: 2004-10-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11010
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