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Vertragsrecht Prozeßrecht - Beurkundungsrecht Formzwang Parteivortrag
BGH - OLG Schleswig - LG Kiel
30.6.2006
V ZR 148/05
Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genommen wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist.
BGB § 311b Abs. 1 Satz 1
a) Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - stellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zuvor
unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrigkeit - in Zweifel gezogen worden ist.
b) Zu den neuen Angriffsund Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten Rechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es der Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht
bereits in erster Instanz vorzubringen, ist unerheblich.
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aktenzeichen: VZR148/05 Paragraphen: BGB§311b ZPO§531 Datum: 2006-06-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18273 Vertragsrecht - Allgemeines Vertragsrecht Formzwang
OLG Rostock - AG Schwerin
07.03.2006
12 U 7/05
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Herausgabe landwirtschaftlicher Flächen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihr zugeteilter Zahlungsansprüche für die streitgegenständliche Fläche geltend.
1. Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss gem. § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.
2. Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an, der Schriftzug muss jedoch Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Keine Namensunterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist die Unterzeichnung mit dem/den Anfangsbuchstaben (Paraphe).
3. Der Schriftzug muss nicht immer einheitlich ausfallen, muss aber erkennen lassen, dass es sich nicht um eine Paraphe handeln soll. Erforderlich, aber auch genügend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 126 Aktenzeichen: 12U7/05 Paragraphen: BGB§126 Datum: 2006-03-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17433 Vertragsrecht - Formzwang Allgemeines Vertragsrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
20.04.2005
VI-U (Kart) 21/04
Ist der Ursprungsvertrag gemäss § 34 GWB a.F. formbedürftig, bedürften grundsätzlich auch nachträgliche Änderungsverträge der Schriftform. Verstoßen nachträgliche Vereinbarungen gegen das Schriftformerfordernis, ergreift die Nichtigkeit dieser Vereinbarung aber nur dann den wirksam geschlossenen Ursprungsvertrag, wenn die Parteien den Ursprungsvertrag
nicht nur abändern, sondern insgesamt aufheben und durch eine neue Vereinbarung ersetzten wollten. (Leitsatz der Redaktion)
GWB §§ 16, 18, 20, 21
GWB § 34 a.F.
GWB § 34 Satz 1
BGB §§ 125, 138, 141, 314, 626 Abs. 1
AGBG § 9 Aktenzeichen: VI-U(Kart)21/04 Paragraphen: GWB§16 GWB§18 GWB§20 GWB§21 GWB§34 BGB§125 BGB3138 BGB§141 BGB§314 BGB§626 AGBG§9 Datum: 2005-04-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14442
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