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Vertragsrecht Wirtschaftsrecht - Vertragsrecht Allgemeines Vertragsrecht Energie/Strom Angebot/Annahme Leistungsbestimmung
BGH - OLG Düsseldorf - LG Dortmund
7.2.2006
KZR 24/04
Rückforderungsvorbehalt
a) Wird bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrages keine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt, so kommt - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts - ein Kaufvertrag wegen dieses Einigungsmangels nicht wirksam zustande. Für eine Bestimmung des Kaufpreises durch ergänzende Vertragsauslegung ist
dann kein Raum.
b) Beugt sich der Käufer, obwohl er den geforderten Kaufpreis für überhöht hält, den Preisvorstellungen des Verkäufers, um das Zustandekommen des Kaufs nicht zu gefährden, und behält er sich vertraglich vor, die Angemessenheit des Kaufpreises gerichtlich überprüfen zu lassen und das zuviel Gezahlte zurückzufordern, so kommt der Kauf - wenn auch unter Vorbehalt - zu dem vom Verkäufer geforderten Kaufpreis zustande.
BGB §§ 133 B, 154, 157 D, Ge, 433 Aktenzeichen: KZR24/04 Paragraphen: BGB§133 BGB§154 BGB§157 BGB§433 Datum: 2006-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17694 Sonstige Rechtsgebiete Vertragsrecht - Energie/Strom
OLG Düsseldorf - LG Kleve
23.02.2005
VI-U (Kart) 19/04
Zur Fehlerhaftigkeit einer Fernwärmeabrechnung
Gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV berechtigen nur offensichtliche Fehler der Rechnung zur Zahlungsverweigerung. Für die Geltendmachung aller anderen Abrechnungsfehler ist der Kunde demgegenüber darauf verwiesen, einen eigenen Prozess gegen das Fernwärmeunternehmen auf Rückforderung überzahlter Beträge zu führen. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit
im Sinne von § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV liegt vor, wenn die Abrechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, d.h. bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist. Diese Fehlerhaftigkeit muss überdies zu einer den Kunden benachteiligenden Unrichtigkeit der Rechnung, mithin zu einer Zuvielforderung des
Versorgungsunternehmens führen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV sind dabei vom Fernwärmekunden darzulegen und nachzuweisen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 315
BGB § 433 Abs. 2
AVBFernwärmeV § 18 Abs. 7
AVBFernwärmeV § 27 Abs. 1
AVBFernwärmeV § 30
HeizkostenV § 9 a Abs. 2 Aktenzeichen: VI-U(Kart)19/04 Paragraphen: BGB§315 BGB§433 AVBFernwärmeV§18 AVBFernwärmeV§27 AVBFernwärmeV§30 HeizkostenV§9a Datum: 2005-02-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13282 Vertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Allgemeines Vertragsrecht Energie/Strom Sonstiges
30.4.2003
VIII ZR 278/02
Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung im Schrifttum nimmt derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluß eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: VIIIZR278/02 Paragraphen: Datum: 2003-04-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6524 Vertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Aufrechnung Energie/Strom
Brandenburgisches OLG
28.01.2003
Kart U 1/02
a) Die Aufrechnung ist gemäß §§ 157, 242 BGB auch ohne ausdrückliches Verbot ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt.
b) Die Bestimmung des § 10 I l EEG begründet keinen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch des Netzbetreibers auf Erstattung der Netzanschlusskosten. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 157, 242
EEG § 10 Aktenzeichen: KartU1/02 Paragraphen: BGB§157 BGB§242 Datum: 2003-01-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6925
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