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Vertragsrecht - Beurkundungsrecht
Kammergericht - LG Berlin
11.06.2007
8 U 154/06
Zu den Erfordernissen an die Bestimmtheit von Gläubiger und Schuldner in einer notariellen Urkunde. Die Regelung:
„Sollte die Genehmigungserklärung nicht fristgerecht vorliegen, ist der Erschienene zu 2) Ersteher“
erfüllt nicht das für § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notwendige Bestimmtheitserfordernis.
ZPO § 794
Aktenzeichen: 8U154/06 Paragraphen: ZPO§794 Datum: 2007-06-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21358 Berufsrecht Grundstücksrecht Vertragsrecht - Notare Beurkundungsrecht
OLG Köln - LG Köln
11.09.2006
2 Wx 13/06
Zur Anfechtbarkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar bzw. der Ankündigung
Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffente Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen.
Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
BeurkG § 54
BNotO § 15 II
Aktenzeichen: 2Wx13/06 Paragraphen: BeurkG§54 BNotO§15 Datum: 2006-09-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19673 Vertragsrecht Prozeßrecht - Beurkundungsrecht Formzwang Parteivortrag
BGH - OLG Schleswig - LG Kiel
30.6.2006
V ZR 148/05
Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genommen wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist.
BGB § 311b Abs. 1 Satz 1
a) Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - stellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zuvor
unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrigkeit - in Zweifel gezogen worden ist.
b) Zu den neuen Angriffsund Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten Rechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es der Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht
bereits in erster Instanz vorzubringen, ist unerheblich.
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aktenzeichen: VZR148/05 Paragraphen: BGB§311b ZPO§531 Datum: 2006-06-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18273 Grundstücksrecht Vertragsrecht Baurecht Berufsrecht - Beurkundungsrecht Bauvertragsrecht Notare
OLG Celle - LG Verden
15.02.2006
3 U 192/05
1. Unterlässt der Notar eine an sich notwendige Beurkundung eines Vertrages und erleidet ein aus beurkundeten Vertrag nicht beteiligter Dritter dadurch einen Schaden, ist der Dritte im Regressprozess aktivlegitimiert.
2. Auch bei einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstücks und Bauvertrag ist für die Frage der Beurkundungspflichtigkeit des Bauvertrages ausschließlich auf die rechtliche Abhängigkeit der Verträge voneinander abzustellen.
BGB § 311 b
BNotO § 19 Aktenzeichen: 3U192/05 Paragraphen: BGB§311b BNotO§19 Datum: 2006-02-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16853 Vertragsrecht Berufsrecht - Beurkundungsrecht Notare
OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
30.11.2005
4 U 57/05
Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangt, Zweifel über die Rechtsbeständigkeit einer notariellen Urkunde nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Eindeutigkeit lässt sich für die von § 14 Abs. 2 BNotO erfassten Sachverhalte jedoch nicht feststellen. So liegt „Unredlichkeit“ im Sinne der Vorschrift bereits bei Verstößen gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen vor, die die Schwelle zur Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch nicht überschreiten und die von der Rechtsordnung nicht mit der Folge der Nichtigkeit geahndet werden,
sondern durch Auferlegung von Aufklärungs- oder Schadensersatzpflichten auf den Handelnden und ggf. auch den Notar. Es besteht auch kein Grund, ein solches Rechtsgeschäft, das nach materiellem Recht wirksam wäre, nur deshalb für nichtig zu erklären, weil ein Dritter der das Rechtsgeschäft beurkundende Notar die Unredlichkeit erkannt hat. Dem Schutz des Vertragspartners wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er in einem solchen Fall gegen die unredliche andere Vertragspartei und gegen den Notar Schadensersatzansprüche hat. Allein der Umstand, dass der Notar mit seiner Mitwirkung an der Beurkundung eines solchen Rechtsgeschäfts dem Verhalten des unredlichen Geschäftspartners den Anschein der Seriosität gibt, rechtfertigt es nicht, das Rechtsgeschäft nunmehr als nichtig anzusehen. (Leitsatz der Redaktion)
BnotO § 14 Aktenzeichen: 4U57/05 Paragraphen: BNotO§14 Datum: 2005-11-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16023 Grundstücksrecht Vertragsrecht - Beurkundungsrecht MaBV
OLG Celle - LG Hildesheim
19.10.2005
3 U 98/0
1. Durch die Gestaltung eines Kaufvertrages, nach dessen Inhalt einer der Urkundsbeteiligten eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat, verstößt der Notar gegen die ihm obliegende Pflicht zur betreuenden Belehrung nach § 14 I 2 BNotO.
2. Ein Verstoß gegen § 17 BeurkG liegt zudem vor, wenn der Notar § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV - Keine Vermögenswerte an den Gewerbetreibenden bevor eine Freistellung von den Grundpfandrechten erfolgt ist - nicht beachtet.
BNotO § 19 I
BNotO § 14 I 2 Aktenzeichen: 3U98/05 Paragraphen: BNotO§19 BNotO§14 Datum: 2005-10-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15825 Vertragsrecht Grundstücksrecht - Beurkundungsrecht
OLG München - LG Kempten
27.9.2005
32 Wx 103/05
Der Notar hat bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Urkunde lediglich ein formelles Prüfungsrecht. Lediglich seine positive Kenntnis davon, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, berechtigt ihn zur Verweigerung
der Klauselerteilung.
BeurkG § 52 Aktenzeichen: 32Wx103/05 Paragraphen: BeurkG§52 Datum: 2005-09-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15763 Vertragsrecht - Beurkundungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
28.04.2005
I-10 W 169/04
Die Herbeiführung der das Zustandekommen des Vertrages erst bewirkenden Genehmigungserklärung eines unmittelbaren Vertragsbeteiligten stellt keine Vollzugstätigkeit im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO dar. Grundsätzlich wird die gesamte mit der Beurkundung verbundene Tätigkeit des Notars durch die für das Beurkundungsgeschäft bestimmte Gebühr
abgegolten. (Leitsatz der Redaktion)
KostO §§ 35, 38 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1, 146 Abs. 1, 147 Abs. 2, 156 Abs. 5 Satz 2
BGB § 177 Abs. 1 Aktenzeichen: I-10W169/04 Paragraphen: KostO§35 KostO§38 KostO§145 KostO§146 KostO§147 KostO§156 BGB§177 Datum: 2005-08-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14608 Vertragsrecht Berufsrecht - Beurkundungsrecht Notare
Kammergericht - LG Berlin
22.07.2005
9 W 60/05
Kosten einer nichtigen Beurkundung bleiben nicht gemäß § 16 KostO außer Ansatz, wenn sie auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Notar angefallen wären und der Kostenschuldner aus anderen , in seinem Belieben stehenden Gründen von einer Nachbeurkundung Abstand nimmt (Abweichung von KG DNotZ 1970, 437).
KostO § 16
KostO § 156 Abs. 2
FGG § 27
GmbHG § 5 Abs. 3 Satz 2
BGB § 139 Aktenzeichen: 9W60/05 Paragraphen: KostO§16 KostO§156 FGG§27 GmbHG§5 BGB§139 Datum: 2005-07-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15197 Vertragsrecht Beurkundungsrecht Allgemeines Vertragsrecht Angebot/Annahme - Beurkundungsrecht Allgemeines Vertragsrecht Angebot/Annahme Schriftform
Kammergericht - AG Charlottenburg
10.03.2005
8 U 217/04
Die Zweifelsregelung des § 154 Abs.2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben.
BGB § 154 Abs. 2 Aktenzeichen: 8U217/04 Paragraphen: BGB§154 Datum: 2005-03-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13155
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