Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 9 von 9
Vertragsrecht - Besitzer
BGH - OLG Frankfurt - LG Marburg
18.9.2020
V ZR 8/19
1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.
BGB § 854, § 855, § 935
Aktenzeichen: VZR8/19 Paragraphen: Datum: 2020-09-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40458 Vertragsrecht - KfZ-Verträge Besitzer
BGH - OLG Frankfurt - LG Kassel
17.3.2017
V ZR 70/16
1. Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
2a. Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kraftfahrzeugs durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz
wird lediglich gelockert.
2b. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat.
BGB § 854, § 855, § 856
Aktenzeichen: VZR70/16 Paragraphen: Datum: 2017-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37087 Vertragsrecht Bankrecht - Besitzer Sonstiges
OLG Stuttgart
12.2.2009
10 U 3/09
Bei Gefälligkeiten entsteht ein ähnliches Verhältnis im Sinne des § 855 BGB, wenn der Besitzherr jederzeit auf die Sache Zugriff nehmen kann, weil er zumindest aus tatsächlichen Gründen weisungsbefugt ist. Abgeschlossen durch Berufungsrücknahme.
Aktenzeichen: 10U3/09 Paragraphen: BGB§855 Datum: 2009-02-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25711 Vertragsrecht - Besitzer Herausgabeanspruch
OLG Saarbrücken
24.10.2006
4 U 229/06
a) Dem Besitzschutzanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gläubiger zum Besitz nicht berechtigt sei. Der Einwendungsausschluss des § 863 BGB kann regelmäßig nicht durch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung umgangen werden.
b) In Fällen mehrfacher wechselseitiger verbotener Eigenmacht ist der Besitzschutzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn die Reihe der Besitzentziehungen durch den Schuldner binnen der Jahresfrist des § 861 Abs. 2 BGB eröffnet wurde.
Aktenzeichen: 4U229/06 Paragraphen: BGB§861 BGB§863 Datum: 2006-10-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19503 Vertragsrecht Wiedervereinigungsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Eigentümer/Besitzer Sonstiges
Kammergericht
05.09.2005
8 U 177/04
Zu den Eigentumsverhältnissen an Teilen der ehemaligen Berliner Mauer. Aktenzeichen: 8U177/04 Paragraphen: Datum: 2005-09-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15266 Vertragsrecht - Eigentümer/Besitzer Sicherungsübereignung
OLG Rostock - LG Schwerin
6.5.2004
1 U 183/02
1. Der Besitz an beweglichen Sachen begründet nicht in jedem Fall ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO. Hierzu bedarf es grundsätzlich noch eines Rechts zum Besitz.
2. Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Belassung des Besitzes stellen ein die Veräußerung hinderndes Recht nur dar, wenn das obligatorische Recht geeignet ist,die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Sache zum Vermögen des Schuldners zu begründen.
3. Daran fehlt es, wenn der Schuldner die von ihm betriebene Hotelanlage einem Dritten zwar auf der Grundlage eines "Pachtvertrages" überläßt, dieser Vertrag jedoch als sog. Management-Vertrag ausgestaltet ist, bei dem zur Bewahrung erhaltener öffentlicher Zuschüsse das volle unternehmerische Risiko bei dem Schuldner verbleibt.
4. Ein Sicherungsübereignungsvertrag mit einer Übersicherung von 500 % ist sittenwidrig und damit nichtig.
ZPO § 771
BGB §§ 138 Abs. 1, 854, 929 Aktenzeichen: 1U183/02 Paragraphen: ZPO§771 BGB§138 BGB§854 BGB§929 Datum: 2004-05-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10488 Wettbewerbsrecht Vertragsrecht - Unterlassungsanspruch Allgemeines Vertragsrecht Eigentümer/Besitzer
15.9.2003
II ZR 367/02
1. Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsvertrages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken, gegen Nutzungsentschädigung
Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen Vereinbarungen
Eigentum des Lieferanten sind und bleiben, so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gaslieferanten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gasbehälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.
2. Der Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen "Fremdbefüllung" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.
BGB § 1004 Aktenzeichen: IIZR367/02 Paragraphen: BGB§1004 Datum: 2003-09-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7631 Prozeßrecht Haftungsrecht Vertragsrecht - Beweisführung Beweiswürdigung Sonstiges Eigentümer/Besitzer
OLG München
16.07.2003
21 U 2047/03
Unterschlagung von hochwertigen Baufahrzeugen durch einen „Koordinator"
1. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 932 BGB bei Erwerb von hochwertigen Investitionsgütern (hier: Baufahrzeugen). Hier kann eine Nachforschungspflichtbestehen.
2. Der "Koordinator" des Einsatzes von Baumaschinen ist nicht Besitzer der Fahrzeuge; diese können daher bei Unterschlagung durch den Koordinator abhanden gekommen sein i.S. von § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB.
§§ 855, 932, 935 BGB Aktenzeichen: 21U2047/03 Paragraphen: BGB§855 BGB§932 BGB§935 Datum: 2003-07-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7662 Vertragsrecht - Eigentümer/Besitzer
28.1.2002
II ZR 253/00
Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit Rücksicht
auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Herausgabe
zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33).
BGB § 985 Aktenzeichen: IIZR253/00 Paragraphen: BGB§985 Datum: 2002-01-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2630
Ergebnisseite:
1
|