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Versicherungsrecht - Haftpflichtrecht Innenhaftung
BGH - OLG Naumburg - LG Dessau-Rosslau
13.3.2018
VI ZR 151/17
1. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).
2. Der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.
VVG § 78 Abs 1 Alt 2, § 78 Abs 2, § 86 Abs 1
Aktenzeichen: VIZR151/17 Paragraphen: Datum: 2018-03-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37816 Versicherungsrecht - Innenhaftung
OLG München - LG München I
15.03.2005
25 U 3940/04
Unter dem Begriff Innenhaftung sind diejenigen Fälle zu verstehen, in denen ein Organmitglied - wie hier - vom Versicherungsnehmer oder einem anderen versicherten Unternehmen - selbst auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird und nicht von einem außenstehenden Dritten (Außenhaftung). (Leitsatz der Redaktion)
VVG § 12 Abs. 3
VVG §§ 74 ff.
VVG §§ 149 ff.
AHB § 7 Ziff. 3
AVB § 2 Aktenzeichen: 25U3940/04 Paragraphen: VVG§12 VVG§74 VVG§149 AHB§7 AVB§2 Datum: 2005-03-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14646
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