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Sonstige Rechtsgebiete - Sozialhilfe
BGH - OLG Oldenburg - LG Osnabrück
11.4.2019
III ZR 4/18
Zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegenüber dem Leistungserbringer im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).
BGB § 812 Abs 1 S 2 Alt 1
SGB X § 45 Abs 2, § 45 Abs 4, § 50
Aktenzeichen: IIIZR4/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38827 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialhilfe
LG Bonn
03.05.2006
9 O 30/06
Überleitungsanzeige, Kongruenz, Quotenvorrecht, Eingliederungshilfe, Erwerbsschaden
1. Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.
2. Die von einem Sozialhilfeträger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG (jetzt §§ 53 ff SGB XII) ist mit einem Verdienstausfallschaden (Erwerbsschaden) des Geschädigten nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent.
BSHG § 90
SGB XII § 93
SGB X § 116
BSHG §§ 39 ff.
SGB XII §§ 53 ff. Aktenzeichen: 9O30/06 Paragraphen: BSHG§90 SGBXII§93 SGBX§116 BSHG§39 SGBXII§53 Datum: 2006-05-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17929 Sonstige Rechtsgebiete Familienrecht - Sozialhilfe Sonstiges Unterhaltsrecht
BGH - OLG Hamm - LG Detmold
13.7.2004
VI ZR 273/03
Der Sozialhilfeträger kann den auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ein Kind gerichteten Schadensersatzanspruch der Mutter gegen den Arzt (vgl. BGHZ 86, 240 ff.) auch auf sich überleiten, wenn die Mutter nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist.
BGB § 249 Hd, § 1603
BSHG § 2; § 90 Abs. 1 Aktenzeichen: VIZR273/03 Paragraphen: BGB§249 BGB§1603 BSHG§2 BSHG§90 Datum: 2004-07-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10391 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialhilfe Sonstiges
OLG Celle - LG Hannover
04.09.2003
11 U 31/03
Zu den Anforderungen an die Begründung der Pflicht von Bürgerkriegsflüchtlingen ein privatrechtliches Entgelt für die Nutzung einer Wohnung zu zahlen, in die sie ursprünglich zur Abwendung der Obdachlosigkeit eingewiesen worden waren.
BGB § 535
AsylBewLeistG § 7 Aktenzeichen: 11U31/03 Paragraphen: BGB§535 AsylBewLeistG§7 Datum: 2003-09-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7980 Familienrecht Sonstige Rechtsgebiete - Unterhaltsrecht Sozialhilfe
OLG Hamm
9.6.2003
15 W 33/03
Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen
Ein Kapitalbetrag, den die Betroffene aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für einen laufenden Unterhaltsanspruch
erhalten hat und auf dessen raten weisen Einsatz sie zur Deckung ihres
laufenden Unterhaltsbedarfs angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung in § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG nicht als Vermögen für die Deckung von Aufwendungsersatz und Vergütung des für sie bestellten Berufsbetreuers einzusetzen.
BGB § 1836 e Nr. 2
BSHG § 88 Abs. 3 S. 2 Aktenzeichen: 15W33/03 Paragraphen: BGB§1836e BSHG§88 Datum: 2003-06-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6768 Vertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Schenkung Sozialhilfe
20.5.2003
X ZR 246/02
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den
übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: XZR246/02 Paragraphen: BGB§528 Datum: 2003-05-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6824 Familienrecht Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges Jugendhife Sozialhilfe
OLG Celle
20.03.2003
14 U 188/02
Die Kosten der Heimunterbringung eines Jugendlichen sind zu ersetzen, wenn er bis zum Unfalltod seiner Mutter durch diese unterhalten und ernährt wurde. Ob die Mutter zur Erziehung des Jugendlichen in der Lage war, ist unerheblich.
§ 823 BGB;
§ 844 Abs. 2 BGB;
§ 95 Abs. 1 SGB XIII Aktenzeichen: 14U188/02 Paragraphen: BGB§823 BGB§844 SGBXIII§95 Datum: 2003-03-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6361 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialhilfe Öffentliche Hand
OLG Hamm
11.02.2003
15 W 387/02
Regress der Landeskasse
1) Die Festsetzung des Regressanspruchs der Landeskasse kann auch dann beschränkt auf die Einziehung eines dem Betroffenen möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wenn es sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt.
2) Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Solchen Anspruchs sind in dem Festsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären.
BGB §§ 1836 c, e Aktenzeichen: 15W387/02 Paragraphen: BGB§1836 Datum: 2003-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7084 Schadensrecht Sonstige Rechtsgebiete - Schmerzensgeld Sozialhilfe
10.10.2002
III ZR 205/01
1. Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer,
ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten.
BGB § 209 Abs. 1 i.d.F. bis 31.12.2001 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
2. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger.
BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.
SGB X § 116 Abs. 1
BSHG § 2
3. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen vermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts entsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen eines eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger
ein Schadensersatzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nicht damit entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe verweist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus. (Ziff 3, Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: IIIZR205/01 Paragraphen: BGB§209 ZPO§253 BGB§843 SGBX§116 BSHG§2 Datum: 2002-10-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4286 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialhilfe
5.3.2002
VI ZR 442/00
Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in
der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition
zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche
ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.
SGB X § 116 Abs. 1
BGB § 218 a.F. Aktenzeichen: VIZR442/00 Paragraphen: SGBX§116 BGB§218 Datum: 2002-03-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2917
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