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Schadensrecht Haftungsrecht - Produkthaftung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
13.1.2015
8 U 168/13
Haftung des Herstellers wegen fehlerhafter Herstellung bzw. mangelhafter Konstruktion eines Wirbelsäulen-Titan-Cages
ProdHaftG § 1, § 8
Aktenzeichen: 8U168/13 Paragraphen: ProdHaftG§1 ProdHaftG§8 Datum: 2015-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34612 Haftungsrecht Schadensrecht - Schmerzensgeld Produkthaftung
BGH - LG Bonn - AG Bonn
Pressemitteilung
28.3.2006
VI ZR 46/05
Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene Schnittverletzungen
Der Kläger erwarb im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei einer Supermarktkette. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke. Die Maschine ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so konstruiert, dass man, um die Kleisterwanne zu reinigen, hineingreifen muss. Dort wies das vom Kläger gekaufte Exemplar scharfe Blechkanten auf. Der Kläger behauptet, er habe sich beim Reinigen der Kleisterwanne erhebliche Schnittverletzungen an der Hand zugezogen, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat ihm u. a. 4.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der unter anderem für die Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat zwar fälschlich eine Haftung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes bejaht. Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die gekaufte Tapetenkleistermaschine war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht von dieser Beschaffenheit, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht entgratet wurden und deshalb zu Verletzungen führen konnten. Die Beklagte hat dies zu vertreten. Ihr Verschulden wird nach dem Gesetz vermutet; deshalb hätte sie darlegen müssen, inwiefern sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Ihr dahingehendes tatsächliches Vorbringen in den Vorinstanzen wurde indes vom Berufungsgericht zu Recht für unzureichend erachtet.
Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05
AG Bonn - 3 C 55/04 ./. LG Bonn - 6 S 242/04
Karlsruhe, den 28. März 2006
Aktenzeichen: VIZR46/05 Paragraphen: Datum: 2006-03-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17132 Haftungsrecht Schadensrecht - Schmerzensgeld Produkthaftung
BGH - LG Bonn - AG Bonn
28.3.2006
VI ZR 46/05
Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.
BGB § 823 Abs. 2 (Bf)
GSG § 3 Abs. 1
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.
ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546
Aktenzeichen: VIZR46/05 Paragraphen: ZPO§513 ZPO§529 ZPO§546 BGB§823 GSG§3 Datum: 2006-03-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17530 Schadensrecht Wirtschaftsrecht - Produkthaftung
OLG Hamm - LG Arnsberg
04.06.2004
3 U 16/04
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein haftungsrelevanter Konstruktionsfehler bei Zigaretten nicht zu bejahen, was gleichermaßen für den Bereich der unerlaubten Handlung wie die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes gilt. Die vom Zigarettenrauchen für den
Konsumenten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit sowie die Gefahr des Abhängigwerdens bzw. der Entstehung einer Sucht sind seit langer Zeit in der gesamten Bevölkerung allgemein bekannt. Der Kläger konnte in der Vergangenheit und kann auch heute daher ebenso wie die sonstigen Konsumenten von Zigaretten nicht erwarten, dass Zigaretten - etwa
durch Weglassen jedweder Zusatzstoffe sowie durch Einbau jeglicher denkbarer Schutzmechanismen - so konstruiert werden, dass die produktimmanenten Gefahren des Zigarettenrauchens nicht mehr von ihnen ausgehen.
2. Die typischerweise mit der Benutzung eines Produkts verbundenen und dem Verbraucher bekannten und von ihm grundsätzlich in Kauf genommenen Gefahren braucht der Produzent nicht abzuwenden. Bei der Frage, welche Gefahren der Allgemeinheit im Zusammenhang mit dem Rauchen von Zigaretten bekannt sind, ist dabei nicht entscheidend auf die medizinischen Einzelheiten der verschiedenen Erkrankungsbilder sowie die unterschiedlichen Ausprägungen von Zigarettengewöhnung bzw. Zigarettenabhängigkeit abzustellen, sondern es ist ausreichend, dass die Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen gehört, was beim Zigarettenrauchen seit vielen Jahrzehnten der Fall ist. (Leitsatz der Redaktion)
ProdHaftG § 13 Abs. 1 Satz 1
BGB § 260
BGB § 826 Aktenzeichen: 3U16/04 Paragraphen: ProdHaftG§13 BGB§260 BGB§826 Datum: 2004-06-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10633 Sonstige Rechtsgebiete Schadensrecht - Landwirtschaft Produkthaftung Schadensersatz
OLG Frankfurt - LG Gießen
29.01.2004
3 U 84/03
1. Der Verdacht auf eine Dioxinbelastung von veräußertem Fleisch stellt eine Vertragswidrigkeit, einen Sachmangel i. S. v. Art. 31 I CISG dar.
2. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn der Verdacht der Verseuchung erst nach Gefahrübergang entsteht, jedoch auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, aber nicht bekannt waren.
3. Die Beweislast, dass der Verdacht unbegründet ist, trägt der Verkäufer.
4. Der Grundsatz, wonach den Verkäufer keine Haftung dafür trifft, dass die Ware mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften im Verwenderland vereinbar sei, erfährt dann eine Ausnahme, wenn gerade die veräußerte Ware die Schutzmaßnahmen im Empfängerland (und im Übrigen auch im Herkunftsland) ausgelöst hat.
CISG § 31 Aktenzeichen: 3U84/03 Paragraphen: CISG§31 Datum: 2004-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8968 Schadensrecht - Schadensersatz c.i.c. Produkthaftung
OLG Frankfurt
8.5.2003
3 U 228/97
Zu den Voraussetzungen der Haftung einer Schädlingsbekämpfungsfirma für Sanierungskosten, welche der Hersteller der (Schädlingsbekämpfungs-)Maßnahmen zur Abwendung von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seiner Mitarbeiter aufwendet.
BGB § 823
cic Aktenzeichen: 3U228/97 Paragraphen: BGB§823 c.i.c. Datum: 2003-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6552 Schadensrecht - Produkthaftung
OLG Köln
27.08.2002
3 U 116/00
Mängel der Gabelbrücke eines Mountainbike
1. Es stellt einen Produktfehler dar, wenn die Gabelbrücke eines Mountainbike aus einer Aluminiumlegierung in einem maximal ausscheidungsgehärteten Zustand mit starker Kornstreckung hergestellt wird; denn hierdurch kommt es infolge der zyklischen Beanspruchung, der das Bauteil beim Betrieb des Mountainbike ausgesetzt ist, schnell zu Ermüdungsrissen und schließlich zum Bruch.
2. Da der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schon 1996 hätte erkannt werden können, kann sich der Produzent zu seiner Entlastung nicht auf § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG berufen.
rechtskräftig
ProdHaftG § 1 Aktenzeichen: 3U116/00 Paragraphen: ProdHaftG§1 Datum: 2002-08-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4996 Schadensrecht - Produkthaftung
OLG Köln
24.07.2002
13 U 146/01
Haftung für in Sandwich eingebackene Schraubenmutter
Zur Produkthaftung eines Unternehmens (als Hersteller oder Importeur), das Tankstellen mit sog. Convenience-Produkten beliefert, für Schäden durch eine in einem Sandwich eingebackene Schraubenmutter.
ProdHaftG §§ 1, 3, 4 Aktenzeichen: 13U146/01 Paragraphen: ProdHaftG§1 ProdHaftG§3 ProdHaftG§4 Datum: 2002-07-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7276 Schadensrecht Prozeßrecht - Produkthaftung Beweislast
OLG München
21.6.2002
21 U 4952/01
Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahr zuvor gekauften Wäschetrockner
Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG stellt eine Beweiserleichterung dar.
Der Hersteller muss zu seiner Entlastung einen Geschehnisablauf beweisen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlussfolgerung auf den Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt. Ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit für einen Fehlereintritt nach
dem Inverkehrbringen reicht dabei aus (hier Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahre zuvor gekauften Wäschetrockner; Nachweis erbracht, dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist).
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG Aktenzeichen: 21U4952/01 Paragraphen: ProdHaftG§1 Datum: 2002-06-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3458 Schadensrecht - Produkthaftung
EuGH
25. April 2002
C-183/00
Artikel 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass die Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt
Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustehen, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die genannte Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche
Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können.
Artikel 13 der Richtlinie 85/374/EWG Aktenzeichen: C-183/00 Paragraphen: 85/374/EWG Datum: 2002-04-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4171
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