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Schadensrecht - Haftpflichtrecht Tierhaltung
BGH - LG Oldenburg - AG Delmhorst
27.10.2015
VI ZR 23/15
1. Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
2. Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls seitens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.
3. Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr - in Ausnahme
von dieser Vorschrift - Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.
BGB § 249 Abs 2, § 251 Abs 2 S 1, § 251 Abs 2 S 2, § 254, § 823 Abs 1
Aktenzeichen: VIZR23/15 Paragraphen: BGB§249 BGB§251 BGB§254 BGB§823 Datum: 2015-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35751 Haftungsrecht Schadensrecht Versicherungsrecht - Sonstiges Haftpflichtrecht
BGH - OLG Köln - LG Köln
19.7.2011
VI ZR 367/09
1. Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.
2. Bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines Eingehungsbetruges durch fehlerhafte Beratung verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand des Irrtums beim Anspruchsteller.
BGB § 823 Abs 2
StGB § 263
Aktenzeichen: VIZR367/09 Paragraphen: BGB§823 StGB§263 Datum: 2011-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29230 Haftungsrecht Schadensrecht Versicherungsrecht - Sonstiges Haftpflichtrecht
OLG Köln - AG Duisburg
2.7.2010
3 U 44/09 BSchRh
Sturmschaden im Yachthafen (Sturm "Kyrill")
1. Gegen einen Stilllieger, der abtreibt und hierbei Schaden anrichtet, spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass das Schiff schuldhaft nicht genügend gesichert war. Dies gilt grundsätzlich auch bei stürmischer Wetterlage. Sturmwarnungen sind für eine sichere Befestigung zu berücksichtigen.
2. Der Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis ordnungsgemäßer Befestigung entkräftet werden. Ein Verschulden kann fehlen, wenn der Eigner eine zusätzliche Maßnahme zur Befestigung, die sich im Nachhinein als sinnvoll darstellt, nicht ergriffen hat, jedoch die
Schadensentwicklung nicht voraussehbar war.
BSchG §§ 92 ff.
BGB § 823
RheinSchPV § 7.01 Nr. 4
Aktenzeichen: 3U44/09 Paragraphen: BSchG§92 BGB§823 RheinSchPV§7.01 Datum: 2010-07-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28947 Haftungsrecht Schadensrecht Versicherungsrecht - Verkehrssicherungspflicht Haftpflichtrecht
BGH - LG Traunstein - AG Traunstein
2.3.2010
VI ZR 223/09
Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.
BGB § 823 Abs. 1 Dc
Aktenzeichen: VIZR223/09 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2010-03-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27091 Haftungsrecht Schadensrecht Versicherungsrecht - Haftpflichtrecht
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
1.2.2010
1 U 137/09
Wird ein Gullydeckel unterspült, angehoben, von einem darüber fahrenden Fahrzeug beschädigt, hoch geschleudert und verletzt den Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs, so können diesem Ansprüche gegen die Gemeinde als Inhaberin einer Rohrleitungsanlage aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 HPflG zustehen.
Aktenzeichen: 1U137/09 Paragraphen: HPflG§2 Datum: 2010-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26890 Schadensrecht Versicherungsrecht - Haftpflichtrecht Sonstiges
BGH - OLG Oldenburg - LG Osnabrück
10.7.2007
VI ZR 192/06
Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfallopfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt beschäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen.
SGB VI § 179 Abs. 1 a
Aktenzeichen: VIZR192/06 Paragraphen: SGBVI§179 Datum: 2007-07-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21747 Schadensrecht Versicherungsrecht - Haftpflichtrecht
BGH - OLG Dresden - LG Chemnitz
13.10.2005
III ZR 346/04
Der Anlagenbetreiber haftet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG Dritten für alle (physikalischen und chemischen) Wirkungen der von einer Rohrleitungsanlage ausgegangenen Flüssigkeiten, auch soweit der Schaden auf der Beschaffenheit des Transportguts beruht (hier: Schäden durch Aushärten eines dem Wasser beigefügten Spezialbindemittels).
HaftpflG 1978 § 2 Aktenzeichen: IIIZR346/04 Paragraphen: HaftpflG§2 Datum: 2005-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15697 Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Haftpflichtrecht Schadensersatz Verkehrsunfallrecht
BGH - OLG München - LG Oldenburg
02.06.2005
III ZR 358/04
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).
BGB § 823 Ea
BGB § 839 Fe Aktenzeichen: IIIZR358/04 Paragraphen: BGB§823 BGB§839 Datum: 2005-06-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14228 Schadensrecht - Haftpflichtrecht Haftungsrecht
BGH - Kammergericht - LG Berlin
28.04.2005
III ZR 399/04
a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.
b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.
BGB § 276 a.F. Hb
BGB § 282 a.F.
BGB § 823 Aktenzeichen: IIIZR399/04 Paragraphen: BGB3276 BGB§282 BGB§823 Datum: 2005-04-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13690 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht Haftpflichtrecht
OLG Celle - LG Hannover
08.07.2004
14 U 3/04
1. Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HaftpflG greift bei Rückstauschäden nicht ein.
2. Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung besteht nicht, wenn eine ordnungsgemäße Rückstausicherung nicht vorhanden ist.
HaftpflG § 2 Abs. 1
BGB § 839 Aktenzeichen: 14U3/04 Paragraphen: HaftpflG§2 BGB§839 Datum: 2004-07-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10124
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