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Rechtsmittelrecht - Wiedereinsetzung Berufung Rechtsmittelbelehrung
BGH - OLG Koblenz - LG Mainz
28.1.2016
V ZB 131/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwerfung der von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eingelegten Berufung
Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das Berufungsgericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
ZPO § 78, § 232 S 2 Halbs 2, § 233, § 234, § 575 Abs 1
Aktenzeichen: VZB131/15 Paragraphen: ZPO§78 ZPO§232 ZPO§233 ZPO§234 ZPO§575 Datum: 2016-01-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36009 Rechtsmittelrecht - Wiedereinsetzung Rechtsmittelbelehrung
BGH - OLG Düsseldorf - AG Krefeld
18.12.2013
XII ZB 38/13
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel
und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).
FamFG § 17 Abs 2, § 113 Abs 1 S 2, § 117 Abs 1 S 1, § 117 Abs 1 S 2, § 117 Abs 1 S 3
Aktenzeichen: FamFG§17 FamFG§113 FamFG§117 Paragraphen: Datum: 2013-12-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33908 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Fristen Rechtsmittelbelehrung
LG Lüneburg
1.2.2010
5 T 104/09
5 T 6/10
Ingangsetzung der Frist für eine weitere Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung
Die Frist zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wird auch ohne Rechtsmittelbelehrung in Gang gesetzt.
ZPO § 569
Aktenzeichen: 5T104/09 Paragraphen: ZPO§569 Datum: 2010-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28043
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