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Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung Reisekosten
Thüringer OVG - VG Meiningen
22.9.2008
4 VO 1109/06
Kosten; Kostenerstattung; Fahrtkosten; Rechtsanwalt; kürzeste Fahrtstrecke; Routenplaner; Umweg; Zeitgewinn; Autobahn; Beitragsrecht
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat bei der Fahrt zum Gerichtstermin grundsätzlich die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen. Dies bedeutet jedochnicht, dass er stets die schlechthin kürzeste Wegstrecke wählen müsste. Welches die kürzeste von den vernünftigerweise in Betracht kommenden Strecken ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Wirtschaftlichkeit, Zeitverlust, Umweg, Nebenstrecken). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass es für eine sorgfältige Reisevorbereitung ausreicht, die geeignete Strecke über einen im Internet verbreiteten und als bewährt geltenden Routenplaner zu ermitteln.
VwGO § 162 Abs 1
BRAGO § 28 Abs 1
BRAGO § 28 Abs 2
RVG Anl 1 zu § 2 Abs 2 S 1
Gebührenverzeichnis Nr 7000
Gebührenverzeichnis Nr 7003
Aktenzeichen: 4VO1109/06 Paragraphen: VwGO§162 BRAGO§28 Datum: 2008-09-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25579 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Reisekosten
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
28.6.2006
IV ZB 44/05
Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).
ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Aktenzeichen: IVZB44/05 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2006-06-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18328 Kostenrecht Honorarrecht/RVG - Reisekosten
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
26.04.2006
6 W 52/06
6 W 53/06
Besondere Umstände des einzelnen Streitfalls können auch bei einem Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, wonach von ihm verlangt werden kann, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. In einem solchen Fall sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
erstattungsfähig.
ZPO § 91 Aktenzeichen: 6W52/06 6W53/06 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2006-04-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17884 Kostenrecht - Reisekosten Unterbevollmächtigter
OLG Bremen - LG Bremen
7.10.2005
2 W 79/05
Rügt ein Beklagter nach erklärter Verteidigungsbereitschaft vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und weist das Gericht im Rahmen der Terminsverfügung die Parteien darauf hin, dass es diesen Einwand für durchgreifend halte, so bedarf es der Wahrnehmung dieses Termins durch einen Bevollmächtigten des Beklagten nicht mit der
Folge, dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch die kosten einer (fiktiven) Reise zum örtlich unzuständigen Gericht erstattungsfähig sind.
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Aktenzeichen: 2W79/05 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2005-10-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15823 Kostenrecht - Kostenerstattung Reisekosten
OLG Naumburg - LG Halle
30.5.2005
12 W 61/05
Zur Erstattungsfähigkeit der Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten
Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung der Reisekosten erweist sich als unberechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat die obsiegende Partei gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten ihres Prozessbevollmächtigten
dann, wenn die hierdurch verursachten Mehrkosten zu den Kosten anderer
Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (Beschluss vom 14. Oktober 2004, - 12 W 131/03 -). Dabei sind allerdings die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Anwalts nicht den fiktiven Kosten einer Bahnfahrt, sondern den Kosten der Benutzung des eigenen Pkw gegenüber zu stellen, den zu benutzen er auch gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich berechtigt ist.
ZPO § 91 Aktenzeichen: 12W61/05 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2005-05-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15306 Kostenrecht - Reisekosten Unterbevollmächtigter
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
15.04.2005
8 W 142/05
Die der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten zu Grunde zu legenden fiktiven Reisekosten sind anhand des § 28 BRAGO (jetzt Nr. 7003 bis 7007 VV / RVG) zu ermitteln. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO / Nr. 7003 VV / RVG darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich Geschäftsreisen mit dem eigenen Kraftwagen unternehmen. Die Kosten für Flüge von sogenannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nicht geeignet.
ZPO § 91 Abs. 1
BRAGO § 28
VV/RVG Nr. 7003 Aktenzeichen: 8W142/05 Paragraphen: ZPO§91 BRAGO§28 VV/RVGNr.7003 Datum: 2005-04-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13403 Kostenrecht - Reisekosten
Kammergericht - LG Berlin
07.04.2005
1 W 81/05
Nach § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets als notwendig anzusehen, die Reisekosten eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts aber nur, soweit dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dabei ist
die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als notwendig anzusehen. Was dabei als Wohn- oder Geschäftssitz der Partei anzusehen ist, ist nach objektiven Maßstäben, insbesondere auch im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 17 Absatz 1 ZPO) zu ermitteln. Denn die Vorschriften über die Pflicht zur Kostenerstattung dienen der Vermeidung unnötiger Kosten auch aus der Sicht der gegnerischen Partei, die darauf vertrauen kann, dass etwa der Sitz einer GmbH entsprechend § 4a GmbHG am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit gewählt ist. i st. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
GmbHG § 4a Aktenzeichen: 1W81/05 Paragraphen: ZPO§91 GmbHG§4a Datum: 2005-04-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13632 Kostenrecht - Reisekosten
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
03.03.2005
I ZB 24/04
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Aktenzeichen: IZB24/04 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2005-03-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13612 Kostenrecht - Reisekosten
OLG Braunschweig - LG Braunschweig
24.02.2005
2 W 283/04
Reisekosten, beigeordneter Rechtsanwalt
Der einer Partei beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet, erhält gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO die ihm entstandenen Reisekosten erstattet, falls der Beiordnungsbeschluss keine diesbezüglichen Beschränkungen ausdrücklich ausgesprochen hat.
BRAGO § 126 Aktenzeichen: 2W283/04 Paragraphen: BRAGO§126 Datum: 2005-02-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13044 Kostenrecht - Reisekosten Auswärtiger Anwalt Unterbvollmächtigter
OLG Schleswig - LG Itzehoe
18.02.2005
9 W 38/05
Anwaltskosten Erstattungsfähigkeit, Reisekosten fiktive
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver Reisekosten
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei Auftrag an Anwalt "am dritten Ort"
ZPO § 91
ZPO § 104 Aktenzeichen: 9W38/05 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§104 Datum: 2005-02-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13311
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