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Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Mahnverfahren
OLG Celle - LG Stade - AG Stade
6.11.2019
2 W 230/19
Kostenhaftung bei Streitantrag durch den Antragsgegner des Mahnverfahrens
Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.
GKVerz Nr 1210
Aktenzeichen: 2W230/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39469 Kostenrecht - Mahnverfahren
LG Osnabrück
12.4.2013
7 O 2656/12
Bei dem Mahnverfahren und dem sich anschließenden streitigen Verfahren handelt es sich um dieselbe Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 71 Abs.1 Satz 2 GKG n.F.
Aktenzeichen: 7O2656/12 Paragraphen: GKG§71 Datum: 2013-04-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32796 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Mahnverfahren Vergleich Vergleichsgebühr Kostenfestsetzung
OLG Koblenz - LG Koblenz
08.05.2007
14 W 269/07
Kostenfestsetzung bei unklarer Parteivereinbarung und interpretierbarer Kostenentscheidung
1. Sind die Kostenregelung eines Vergleichs und die gerichtliche Kostenentscheidung nicht eindeutig, hat der Rechtspfleger für die Kostenfestsetzung eine Klärung durch das Gericht in der Besetzung des § 75 GVG herbeizuführen. Ein bloßer Aktenvermerk des nicht nach §
348 ZPO als Einzelrichter mit der Sache befassten Berichterstatters ist unzureichend.
2. Werden zwei zunächst getrennt laufende Mahn- und Streitverfahren erst später beim Prozessgericht verbunden, sind neben den zwei Gebühren nach KV Nr. 1100 GKG (a.F.) auch zwei Gebühren für die Prozessverfahren jeweils nach den Einzelwerten zu berechnen, unter Anrechnung der Gebühren KV Nr. 1100. Dem muss die gerichtliche Kostenentscheidung bei
unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich beider Streitgenossen Rechnung tragen. Erforderlichenfalls ist die Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen oder zu ergänzen.
ZPO §§ 104, 319, 348
BGB §§ 133, 157
GVG § 75
GKG a.F. § 11 Abs. 1
GKG KV Nr. 1100, 1210, 1211 lit. c), 1653
Aktenzeichen: 14W269/07 Paragraphen: ZPO§104 ZPO§319 ZPO§348 BGB§133 BGB§157 GVG§75 Datum: 2007-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21285 Prozeßrecht Kostenrecht - Mahnverfahren
OLG Frankfurt - LG Limburg
15.03.2006
19 W 9/06
Die Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides kommt nach Einleitung des Streitverfahrens nicht mehr in Betracht; wird sie ggü. dem Streitgericht erklärt, ist sie als Klagerücknahme auszulegen
ZPO §§ 269 Abs. 3 Nr. 2, 696 Abs. 3 Aktenzeichen: 19W9/06 Paragraphen: ZPO§269 ZPO§696 Datum: 2006-03-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17798 Kostenrecht - Mahnverfahren
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
20.10.2005
VII ZB 53/05
Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder
nicht.
ZPO § 91 Aktenzeichen: VIIZB53/05 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2005-10-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16099 Prozeßrecht Kostenrecht - Mahnverfahren
Kammergericht - LG Berlin II - AG Schöneberg
04.08.2005
1 W 291/05
Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs Im Verfahren der Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten im llstreckungsbescheid (§§ 699 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO) ist der Schuldner nicht zu beteiligen (§ 702 Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Festsetzung durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts, so ist die unterbliebene Beteiligung ggf. auf Rüge nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nachzuholen.
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 321 a
ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 702 Abs. 2 Aktenzeichen: 1W291/05 Paragraphen: ZPO§104 ZPO§321a ZPO§699 ZPO§702 Datum: 2005-08-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15264 Prozeßrecht Kostenrecht - Mahnverfahren Anerkenntnis
OLG Schleswig - LG Lübeck
8.6.2005
7 W 9/05
Anerkenntnis nach Widerspruch im Mahnverfahren
Eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zugunsten des Beklagten ist nicht mehr möglich, wenn er zuvor im Mahnverfahren seinen Widerspruch nicht auf die Kosten beschränkt hat.
ZPO § 93 Aktenzeichen: 7W9/05 Paragraphen: ZPO§93 Datum: 2005-06-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15564 Kostenrecht - Mahnverfahren
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
25.05.2005
15 W 23/05
Die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren verursacht zusätzliche Kosten, wenn sich ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht anschließt, in dem ein Rechtsanwalt für den Kläger auftreten muss. Die Kosten des Rechtsbeistands sind in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger wirtschafltich sinnvolle Gründe dafür hatte, dass er den Rechtsanwalt nicht schon im Mahnverfahren beauftragt hat.
BGB § 247
ZPO § 91 Abs. 1 Aktenzeichen: 15W23/05 Paragraphen: BGB3247 ZPO§91 Datum: 2005-05-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14873 Kostenrecht - Mahnverfahren
OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach
03.05.2005
I-10 W 30/05
Die Gebühr nach RVG-VV, Nr. 3307 ist gegenüber der Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO von 3/10 auf 5/10 erhöht worden. Dies hat nach der Begründung des Gesetzgebers seinen Grund darin, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes selten allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränkt. Regelmäßig werden zuvor Gespräche mit dem Mandanten geführt und die Prozessaussichten, die weitere Verfahrensweise, ggfls. sogar die Möglichkeit einer gütlichen Einigung geprüft und zu diesem Zweck Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen. Sind diese Tätigkeiten aber bei der Gebühr für das Mahnverfahren
nach RVG-VV, Nr. 3307 bereits berücksichtigt, so besteht kein Anlass, diese im Nachhinein dem Streitverfahren zuzurechnen und hierfür eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV, Nr. 3100 zuzubilligen. (Leitsatz der Redaktion)
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 269 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 696 Abs. 1 Satz 4
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 2
RVG § 15 Abs. 3 5 Aktenzeichen: I-10W30/05 Paragraphen: RPflG§11 ZPO§104 ZPO§269 ZPO§567 ZPO§696 BRAGO§43 RVG§15 Datum: 2005-05-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14607 Kostenrecht - Mahnverfahren
BGH - LG Stuttgart - AG Stuttgart
28.10.2004
III ZB 43/04
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 688 Aktenzeichen: IIIZB43/04 Paragraphen: ZPO§269 ZPO§688 Datum: 2004-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11376
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