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Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Erledigungsgebühr Kostenfestsetzung Erledigung der Hauptsache
BGH - OLG München - LG München I
20.1.2016
I ZB 102/14
Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers
auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.
ZPO § 91a Abs 1
Aktenzeichen: IZB102/14 Paragraphen: ZPO§91a Datum: 2016-01-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35912 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Erledigungsgebühr Erledigung der Hauptsache
BGH - OLG Brandenburg - LG Neuruppin
18.3.2010
I ZB 37/09
Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
ZPO § 91a
Aktenzeichen: IZB37/09 Paragraphen: ZPO§91a Datum: 2010-03-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27221 Kostenrecht Honorarrecht/RVG - Erledigungsgebühr Erledigung der Hauptsache
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
25.7.2006
4 W 54/06
Erledigungserklärung; Hauptsacheerledigung; Kostenentscheidung; Auskunft; Auskunftspflicht
1. War der Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig und ergibt sich erst aufgrund von im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten erteilten Auskünften, dass der Klageanspruch nicht besteht, so sind, wenn der Kläger darauf hin sofort den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte sich dieser Erklärung anschließt, nach § 91 a Abs. 1 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger nach Darlegung des Beklagten, wann er die Klageforderung erfüllt habe, und Vorlage von Belegen, die Erfüllung weiterhin bestreitet und einen Vollbeweis für die Erfüllung verlangt.
ZPO § 91 a
ZPO § 93 Aktenzeichen: 4W54/06 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§93 Datum: 2006-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18594 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Erledigungsgebühr Erledigung der Hauptsache
OLG Rostock - LG Rostock
31.05.2006
3 W 36/06
Kostentragungspflicht bei verspäteter Erledigungserklärung
Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger führt nach dem Prinzip der Kostentragung nach Veranlassung zu dessen Belastung mit hierdurch entstehenden weiteren Kosten.
ZPO § 91a Aktenzeichen: 3W36/06 Paragraphen: ZPO§91a Datum: 2006-05-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18130 Kostenrecht - Erledigung der Hauptsache
OLG Rostock
01.02.2006
6 U 164/05
Einseitige Erledigungserklärung
Das Gericht hat für den Fall einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin, in der eine stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrages zu erkennen ist und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft erscheint, grundsätzlich durch streitiges Sachurteil festzustellen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, also ob die eingereichte Klage zulässig und begründet war. Für den Fall, dass solches zu bejahen ist, und ein Rechtsmittel in der Berufungsinstanz gegen eine erstinstanzliche Entscheidung in der Sache unbegründet erscheint, sieht sich der Senat allerdings nicht gehindert, statt durch
Urteil – nach mündlicher Verhandlung – im Wege des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO die zu treffenden Feststellungen zu begründen. Denn die der Sachentscheidung durch Urteil innewohnende materielle Rechtskraft des Inhalts, dass die bis zur Erledigungserklärung anhängig gewesene Hauptsache gegenstandslos geworden ist, kann ebenso durch Beschluss
nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffen werden, weil nämlich der Beschluss an die Stelle des Berufungsurteils tritt und ebenso wie aus dem Letztgenannten auch aus dem Zurückweisungsbeschluss der Umfang der Rechtskraft herzuleiten ist. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 522 Aktenzeichen: 6U164/05 Paragraphen: ZPO§522 Datum: 2006-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17432 Kostenrecht - Kostenfestsetzung Erledigung der Hauptsache
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
13.9.2005
X ZR 62/03
Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.
ZPO § 91 a Aktenzeichen: XZR62/03 Paragraphen: ZPO§91a Datum: 2005-09-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15810 Prozeßrecht Kostenrecht - Einstweilige Verfügung Erledigung der Hauptsache
OLG Frankfurt - AG FRankfurt
17.12.2004
21 W 42/04
einstweilige Verfügung; eV; Aufhebung; Aufhebungsantrag; Erledigung
Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag infolge der
Fristversäumung durch den Gläubiger zunächst begründet war. Die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung steht dem nicht entgegen.
GVG § 119 I
ZPO §§ 91, 231 II, 926 I, 926 II Aktenzeichen: 21W42/04 Paragraphen: GVG§119 ZPO§91 ZPO§231 ZPO§926 Datum: 2004-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12387 Kostenrecht - Kostenentscheidung Erledigung der Hauptsache
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
03.03.2004
2 W 10/04
Kosten bei Erledigungserklärung
Haben die Parteien, wie vorliegend, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, ausgenommen hinsichtlich der Kosten bezüglich Mietrückstände in Höhe von EUR 12.078,62, ist darüber gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Dabei hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Für diese Entscheidung gibt im Allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, so dass in aller Regel die Partei die Kosten zu tragen hat, der sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zur Last gefallen wären. Deshalb ist die Partei mit den Kosten zu belasten, der sie aufgrund summarischer
Überprüfung des bisherigen beiderseitigen Vorbringens aufzuerlegen gewesen wären. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO §§ 91 a, 91 a Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567, 569 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 2W10/04 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§567 ZPO§569 Datum: 2004-03-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10884 Kostenrecht Prozeßrecht - Klage Erledigung der Hauptsache
BGH - OLG Düsseldorf - LG Kleve
27.10.2003
II ZB 38/02
Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zurücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat.
ZPO § 269 Abs. 3 Aktenzeichen: IIZB38/02 Paragraphen: ZPO§269 Datum: 2003-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7954 Gesellschaftsrecht Kostenrecht - Kommanditgesellschaft Auskunftsrecht Erledigung der Hauptsache Streitwert
OLG Stuttgart
05.06.2002
14 U 6/02
1. Ein Kommanditist braucht sich dann nicht mehr auf die Einsichtnahme in die Bücher verweisen zu lassen, wenn es aus besonderen Gründen nicht mehr mit dem Vorhandensein von Geschäftsunterlagen zu den Vorgängen, über die er Auskunft verlangt, rechnen muss.
2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen, nicht nach § 91 a ZPO analog. Aktenzeichen: 14U6/02 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§92 ZPO§91a Datum: 2002-06-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5410
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