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Insolvenzrecht - Verwaltung Sonstiges
BGH - LG Wiesbaden - AG Wiesbaden
10.12.2020
IX ZR 80/20
Ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse verpflichtet, so ist in der Insolvenz des Arbeitgebers die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse zur Rückgewähr einer in anfechtbarer Weise erlangten Zahlung der Umlage verpflichtet.
InsO § 143 Abs 1
SGB III § 356 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: IXZR80/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40769 Insolvenzrecht Bankrecht - Verwaltung Verwertungsrecht Girokonten Insolvenzverfahren
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
24.9.2020
IX ZR 289/18
1. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.
2. Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".
InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2, § 22 Abs 2
BankAGB Nr 14 Abs 1 S 2
BGB § 1279 S 1
Aktenzeichen: IXZR289/18 Paragraphen: Datum: 2020-09-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40442 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
12.3.2020
IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)
1a. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich
beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung.(Rn.26)
1b. Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.(Rn.27)
1c. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht entsprechend auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen anzuwenden.(Rn.29)
2. Räumt das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz ein, haben ihre Beschlüsse grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat.(Rn.62)
3. Bestellt das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter, um gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens geltend zu machen, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, ist der Sonderinsolvenzverwalter befugt, den vollständigen
Gesamtschaden geltend zu machen, auch soweit er bei Massegläubigern eingetreten ist.(Rn.74)
4. § 92 Satz 2 InsO ist entsprechend auf die Ansprüche der Massegläubiger aus § 60 InsO anzuwenden, wenn der von ihnen gemeinschaftlich erlittene Schaden durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintritt.(Rn.76)
5. Das Protokoll der Gläubigerversammlung hat im Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter keine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben wurden.(Rn.94)
6. Die gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind zu protokollieren.(Rn.96)
InsO § 60 Abs 1 S 2, § 76 Abs 1, § 92 S 2, § 160, § 209
Aktenzeichen: IXZR125/17 Paragraphen: Datum: 2020-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40034 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - OLG Dresden - LG Leipzig
12.12.2019
IX ZR 27/19
Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilte Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs ist unwirksam.
InsO § 48, § 91
BGB § 185 Abs 2, § 407, § 449
Aktenzeichen: IXZR27/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39675 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - Kammergericht - AG Charlottenburg
26.11.2019
II ZB 21/17
Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.
AktG § 23 Abs 1 S 1, § 23 Abs 3 Nr 1, § 179 Abs 1 S 1, § 181 Abs 1 S 1
InsO § 80 Abs 1
Aktenzeichen: IIZB21/17 Paragraphen: Datum: 2019-11-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39661 Insolvenzrecht - Verwaltung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
14.11.2019
IX ZR 50/17
1. Erst das dem Insolvenzverwalter über die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinaus verliehene Verwertungsrecht bildet die Grundlage für die Verwertung und demzufolge auch für eine anfallende Feststellungskostenpauschale. Dies gilt auch, sofern der Insolvenzverwalter dem Absonderungsberechtigten die Verwertung der Forderung überlassen hat. Die Überlassung bewirkt insofern nur, dass der Absonderungsberechtigte die Verwertung anstelle des Insolvenzverwalters vornimmt. (Rn.26)
2. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können. (Rn.26)
3a. Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen.(Rn.39)
3b. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein. (Rn.40)
InsO § 166, § 170 Abs 1 S 2, § 170 Abs 2, § 171 Abs 1
BGB § 286
Aktenzeichen: IXZR50/17 Paragraphen: Datum: 2019-11-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39565 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwertungsrecht Freigabe
BGH - OLG Koblenz - LG Bad Kreuznach
21.2.2019
IX ZR 246/17
1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.
2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.
3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.
4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167,
363 Rn. 7).
InsO § 35 Abs 1, § 35 Abs 2, § 115, § 116
BGB § 675f Abs 2
Aktenzeichen: IXZR246/17 Paragraphen: Datum: 2019-02-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38645 Insolvenzrecht - Eigenverwaltung
BGH - Thüringer OLG - LG Erfurt
22.11.2018
IX ZR 167/16
Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens
1. Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist.(Rn.14)(Rn.16)
2. Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar.(Rn.20)
InsO § 21 Abs 1 S 1, § 55 Abs 2, § 55 Abs 4, § 270 Abs 1 S 2, § 270a
Aktenzeichen: IXZR167/16 Paragraphen: Datum: 2018-11-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38210 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter
BGH - OLG FRankfurt - LG Wiesbaden
4.7.2018
IV ZR 297/16
Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt nicht die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2
ZPO § 894 S 1
Aktenzeichen: IVZR297/16 Paragraphen: Datum: 2018-07-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37959 Insolvenzrecht - Verwaltung Abtretung
BGH - OLG Stuttgart - LG Ulm
14.6.2018
IX ZR 232/17
Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten.
GmbHG § 9b Abs 1 S 1, § 64 S 1
Aktenzeichen: IXZR232/17 Paragraphen: Datum: 2018-06-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38009
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