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Insolvenzrecht - Verwaltervergütung
BGH - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken
19.11.2020
IX ZB 10/19
Eine durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleistete Einmalzahlung geht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein.
InsO § 63 Abs 1 S 2
InsVV § 1 Abs 1
Aktenzeichen: IXZB10/19 Paragraphen: Datum: 2020-11-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40639 Insolvenzrecht - Verwaltervergütung
BGH - LG FRankfurt/Oder - AG Frankfurt/Oder
19.11.2020
IX ZB 21/20
Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.
InsO § 63
InsVV § 1 Abs 2 Nr 4
Aktenzeichen: IXZB21/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40640 Insolvenzrecht - Verwaltervergütung
BGH - LG Köln - AG Köln
17.9.2020
IX ZB 29/19
1. Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.
2. Solange die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf angemessene Vergütung verletzt ist, sämtliche
Umstände einzubeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Maßgeblich ist, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter nicht mehr erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.
GG Art 12 Abs 1
InsO § 63 Abs 1
InsVV § 2 Abs 1
Aktenzeichen: IXZB29/19 Paragraphen: Datum: 2020-09-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40437 Insolvenzrecht - Verwalter
KG Berlin
14.5.2020
1 VA 17/17
1. Der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG ist immer eröffnet, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen worden sind, geht. Maßnahme in diesem weiten Sinne ist auch die Mitteilung eines auf grund eines Fragebogens ermittelten Punktwerts an einen Bewerbers um die Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung von Insolvenzverwaltern durch die Insolvenzrichter eines Amtsgerichts.
2. Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahliste müssen gleiche Chancen zur Erfüllung einzelner Wertungskriterien haben. Die Aufnahme eines zusätzlichen Wertungskriteriums in die Ermittlung eines Punktwerts muss den Bewerbern so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass
jeder einzelne die Möglichkeit hat, dieses Kriterium noch in angemessener Zeit vor Abschluss der Punktwertermittlung zu erfüllen.
3. Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste haben einen Anspruch darauf, eine faire Chance auf Bestellung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Eine solche Chance hat ein
künftiger Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in die Auswahl vor der eigentlichen Bestellung, die aufgrund der im Vorauswahlverfahren geschaffenen Liste der generell geeigneten Bewerber getroffen wird. Wird aufgrund erhobener Daten eine Rangfolge
der Bewerber zur Aufnahme in die Vorauswahlliste erstellt und soll die Position der jeweiligen Bewerber im Bewerberfeld der Vorauswahlliste Einfluss auf die Häufigkeit der Bestellung zum Insolvenzverwalter haben, ist besondere Vorsicht geboten, dass durch die Auswahl
und Gewichtung der einzelnen Kriterien es nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung alteingesessener Insolvenzverwalter kommt. Die Anwendung von Punktesystemen birgt grundsätzlich die Problematik, dass Bewerber, welche die Aufnahmekriterien
grundsätzlich erfüllen, je nach Anzahl der erreichten Punkte bessere oder schlechtere Chancen auf Bestellung zum Insolvenzverwalter haben. Durch Schaffung und Gewichtung von Einzelkriterien, die alteingesessene Bewerber am Ort des Insolvenzgerichts an Punktwerten
bevorzugen, läuft ein solches Verfahren darauf hinaus, dass schon bei der Bildung der Vorauswahlliste ungleiche Chancen für die Bestellung im Einzelfall festgelegt werden.
GVGEG § 23, §§ 23ff
InsO § 56 Abs 1
Aktenzeichen: 1VA17/17 Paragraphen: Datum: 2020-05-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40064 Insolvenzrecht - Verwaltervergütung
BGH - LG Hamburg - AG Hamburg
7.5.2020
IX ZB 29/18
Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.(Rn.14)(Rn.19)
InsO § 63
InsVV § 5 Abs 1
RVG-VV Nr 2300
Aktenzeichen: IXZB29/18 Paragraphen: Datum: 2020-05-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40097 Insolvenzrecht - Verwaltervergütung
BGH - LG Kaiserslautern - AG Kaiserslautern
12.3.2020
IX ZB 68/18
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.
InsO § 4
ZPO § 567, § 572 Abs 2
Aktenzeichen: IXZB68/18 Paragraphen: Datum: 2020-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39987 Insolvenzrecht - Verbraucherinsolvenz Verwaltervergütung
BGH - LG Krefeld - AG Krefeld
12.3.2020
IX ZB 33/18
Verbraucherinsolvenzverfahren: Angemessene Vergütung bei geringer Anzahl von Gläubigern und geringer Höhe der Verbindlichkeiten
Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden, wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Arbeitserleichterung nicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, und sich ohne die zusätzliche Kürzung
eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe.(Rn.8)
InsVV § 3 Abs 2 Buchst e, § 13
InsO § 305 Abs 1 Nr 3
Aktenzeichen: IXZB33/18 Paragraphen: Datum: 2020-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40033 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
12.3.2020
IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)
1a. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich
beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung.(Rn.26)
1b. Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.(Rn.27)
1c. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht entsprechend auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen anzuwenden.(Rn.29)
2. Räumt das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz ein, haben ihre Beschlüsse grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat.(Rn.62)
3. Bestellt das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter, um gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens geltend zu machen, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, ist der Sonderinsolvenzverwalter befugt, den vollständigen
Gesamtschaden geltend zu machen, auch soweit er bei Massegläubigern eingetreten ist.(Rn.74)
4. § 92 Satz 2 InsO ist entsprechend auf die Ansprüche der Massegläubiger aus § 60 InsO anzuwenden, wenn der von ihnen gemeinschaftlich erlittene Schaden durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintritt.(Rn.76)
5. Das Protokoll der Gläubigerversammlung hat im Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter keine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben wurden.(Rn.94)
6. Die gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind zu protokollieren.(Rn.96)
InsO § 60 Abs 1 S 2, § 76 Abs 1, § 92 S 2, § 160, § 209
Aktenzeichen: IXZR125/17 Paragraphen: Datum: 2020-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40034 Insolvenzrecht - Verwaltervergütung
BGH - LG Bochum - AG Bochum
19.12.2019
IX ZB 72/18
Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341
Rn. 15). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet.
InsO § 63 Abs 3 S 2
InsVV § 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b, § 3, § 10, § 11
Aktenzeichen: IXZB72/18 Paragraphen: Datum: 2019-12-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39673 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - OLG Dresden - LG Leipzig
12.12.2019
IX ZR 27/19
Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilte Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs ist unwirksam.
InsO § 48, § 91
BGB § 185 Abs 2, § 407, § 449
Aktenzeichen: IXZR27/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39675
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